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Erben und beerbt werden

Wenn ein Mensch verstirbt, ohne eine Verfügung von Todes wegen (Art. 498 ff. ZGB) getroffen zu haben (Testament oder Erbvertrag), kommt das gesetzliche Erbrecht zur Anwendung. Das bedeutet, der gesamte Nachlass wird auf die sogenannten «gesetzlichen Erben» wie Ehegatte, Kinder, Eltern oder weitere Verwandte verteilt. Hierbei schliessen die näheren Verwandten die weiter entfernten aus. Besonders bei unverheirateten, kinderlosen Personen kann das gesetzliche Erbrecht bewirken, dass Verwandte, die dem Verstorbenen in keiner Weise nahestanden, sein gesamtes Vermögen erben, während nahe Freunde leer ausgehen. Diese müssten in einem Testament bzw. einer letztwilligen Verfügung explizit bedacht werden. Ein Mensch kann grundsätzlich auf zwei verschiedene Arten bestimmen, was mit seinem Vermögen nach seinem Tod geschehen soll. Die eine Möglichkeit ist das Testament in Form einer öffentlichen oder eigenhändigen letztwilligen Verfügung, die andere Möglichkeit ist der Erbvertrag.

Erben und beerbt werden

/ Anwaltskanzlei & Notariat
Teichmann International (Schweiz) AG

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