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Warenbezeichnung: Verschärfte Anforderungen ab 1. Januar 2017

Durch die Verschärfung der Anforderungen an eine vollständige und aussagekräftige Warenbezeichnung in der Zollanmeldung auf den 1. Januar 2017 sind alle Schweizer Unternehmen betroffen, welche entweder selber Zollanmeldungen übermitteln oder diese Tätigkeit von Dienstleistern durchführen lassen.

23.12.2022 Von: Lars Henschel, Oliver Hulliger
Warenbezeichnung

Die Verzollungsabläufe

Die geplanten Änderungen erfordern frühzeitige Massnahmen, da insbesondere automatisierte Verzollungsabläufe geprüft und Stammdaten angepasst werden müssen.

Bedeutung der Warenbezeichnung

Die Nämlichkeit bzw. die Erkennbarkeit einer Ware ergibt sich einerseits aus der Angabe von deren Zolltarifnummer in der Zollanmeldung, andererseits aber auch durch eine vollständige Beschreibung der Ware. Dies gilt insbesondere für Waren, bei welchen die Bezeichnung aus dem Gebrauchstarif (z.B. bei sogenannten Sammelzolltarifnummern) die Ware selbst nicht genügend beschreibt. Die Verordnung über die Statistik des Aussenhandels vom 12. Oktober 2011 sieht vor, dass in der Einfuhr- oder Ausfuhrzollanmeldung eine möglichst genaue technische oder handelsübliche Warenbezeichnung (Sachname) und die zutreffende Zolltarifnummer anzugeben sind.

Diese Regelung ist nicht neu, jedoch habe die Qualität der Angaben in den Zollanmeldungen gemäss Mitteilung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) in letzter Zeit stetig abgenommen. So moniert die EZV beispielsweise zu allgemein formulierte Warenbeschreibungen (wie z.B. «andere Waren aus Kunststoff» der Zolltarifnummer 3926.9000) oder «fehlende Verwendungsbezeichnungen» zur Nutzung von Zollerleichterungen. Ungenügende Bezeichnungen liessen es nicht zu, die Nämlichkeit einer Ware sicherzustellen.

Mit Veröffentlichung des Zirkulars Nr. D210-2 vom 28. September 2016 hat die Eidgenössische Zollverwaltung die Anforderungen an die Warenbezeichnung klargestellt und zeitgleich eine Verschärfung der geltenden Praxis per 1. Januar 2017 angekündigt.

Anforderungen an die Warenbezeichnung

Die Anforderungen an eine Warenbezeichnung der Ware sind:

  • Die Warenbezeichnung hat in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch) oder neu in Englisch zu erfolgen.
  • Die Ware muss mit einer genauen technischen oder handelsüblichen Warenbezeichnung (Sachname) beschrieben werden.
  • Im Textfeld der Warenbezeichnung sind Angaben zu nichtzollrechtlichen Erlassen, zum Verwendungszweck bei Waren mit gewährten Zollerleichterungen sowie Angaben zu Rückerstattungen (Export) vorzunehmen.

Sofern zusätzliche Angaben für eine Tarifzeile in der Zollanmeldung verlangt sind, ist dies in den Zusatzbemerkungen einer Zolltarifnummer im Schweizer Zolltarif ersichtlich.

Neue Praxis der Eidgenössischen Zollverwaltung

Aus praktischer Sicht stellt diese Verschärfung für Zollanmelder eine nicht zu unterschätzende Herausforderung dar. Zur Beschleunigung des Verzollungsprozesses hinterlegen Zollanmelder in ihren IT-Systemen unter anderem standardisierte Bezeichnungen für Zolltarifnummern, sodass die Warenbezeichnung bei Auswahl einer Zolltarifnummer in der Zollanmeldung automatisch ergänzt wird. Sofern die Daten im System nicht hinterlegt sind, stützen sich Zollanmelder auf Angaben in den Begleitdokumenten (z.B. Handelsrechnung, Lieferschein, Ursprungszeugnis etc.).

Zollanmelder sind aufgrund der Verschärfungen der Vorschriften daher unmittelbar betroffen und angehalten, ihre IT-Systeme fristgerecht zu aktualisieren. Die EZV gewährt betroffenen Zollanmeldern zur Anpassung der IT-Systeme eine Fristerstreckung bis zum 31. Dezember 2017. Hierfür ist jedoch eine schriftliche Erklärung gegenüber der EZV mit Angabe des geplanten Umsetzungszeitpunkts erforderlich.

Konsequenzen

International agierende Unternehmen sind aufgrund ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeit entweder direkt betroffen oder aber indirekt aufgrund der Auslagerung der Deklarationstätigkeit an Dienstleister. Eine nicht fristgerechte Umsetzung bzw. Anpassung hat zwangsläufig Verzögerungen im Abfertigungsprozess zur Folge und somit auf die pünktliche Ablieferung einer Warensendung. Die restriktivere Umsetzung der an sich schon bisher geltenden Anforderungen an die Warenbezeichnung bedingt daher eine Überprüfung der hinterlegten Produktstammdaten sowie die Kommunikation allfälliger Anpassungen an Lieferanten, Zollagenten, Kunden usw. Es ist daher empfehlenswert, dass Unternehmen ihre Situation individuell prüfen und die erforderlichen Massnahmen frühzeitig einleiten.

Zeitgleich kann es sinnvoll sein, die angekündigte Praxisänderung als Anlass für eine allgemeine Überprüfung bzw. Bereinigung der Produktstammdaten zu nehmen, da diese Daten oftmals veraltet sind und Optimierungspotenzial im Hinblick auf Datenqualität und Datenkonsistenz bieten. Ein diesbezüglicher Aktualisierungsbedarf kann zudem aufgrund der ebenfalls am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Änderungen des Schweizer Zolltarifs bestehen.

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