Zollformalitäten
Neben den üblichen Anforderungen wie etwa das Ummelden des Wohnsitzes fallen an der Grenze auch Zollformalitäten an, die unbedingt berücksichtigt werden müssen. Professionelle Dienstleister wie etwa Alexander Keller AG kümmern sich um sämtliche Zollformalitäten. Dennoch kann es nicht schaden, über die wichtigsten Punkte Bescheid zu wissen.
Hier eine Übersicht am Beispiel des Umzugs in die Schweiz
Grundsätzlich gilt: Sogenanntes Übersiedelungsgut darf beim Umzug in die Schweiz zollfrei eingeführt werden. Darunter versteht man Hausrat und persönliche Sachen, aber auch alle Dinge, die zur Ausübung des eigenen Berufs oder Gewerbes benötigt werden.
Allerdings gibt es Bedingungen, die an das Übersiedelungsgut gestellt werden. So müssen sämtliche Gegenstände beispielsweise seit mindestens sechs Monaten im Besitz des Umziehenden sein, ausserdem muss er die Sachen auch nach dem Umzug weiterhin persönlich benutzen. Somit fallen zum Beispiel Waren, die für den Verkauf bestimmt sind, Musterstücke und sonstige für Dritte angefertigte Gegenstände nicht unter das Übersiedlungsgut. Diese Waren müssen entsprechend verzollt werden.
Ob Übersiedelungsgut oder nicht: Sämtliche Güter, die im Rahmen eines Umzugs in die Schweiz eingeführt werden, sind beim Zoll zu deklarieren. Dafür hält das Zollamt entsprechende Formulare bereit, die vom Ausland aus auch beim Schweizer Konsulat bzw. der Schweizer Botschaft bezogen werden können.
Bei der Einfuhr der Güter ist zu beachten, dass die Zollabfertigung immer nur zu den normalen Geschäftszeiten des Zollamtes erfolgt. Zudem muss die Abfertigung über ein Zollamt für Handelswaren vorgenommen werden, welches nicht an jedem Grenzübergang zur Verfügung steht.
Um die Zollabfertigung erfolgreich zu absolvieren, sind folgende Dokumente notwendig:
- Inventarliste des Umzugsguts: In dieser Liste sind sämtliche Güter einzeln mit Wert und Gewicht aufzulisten
- Vorlage der Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung (EU-Staatsangehörige) oder Aufenthaltsbewilligung (andere Staatsangehörige)
- Kauf- oder Mietvertrag (für Staatsangehörige von Drittstaaten)
Zollbestimmungen für die Einfuhr von Fahrzeugen
Grundsätzlich gelten für Fahrzeuge die gleichen Bestimmungen wie für andere Umzugsgüter. Wenn der Umziehende also sein Fahrzeug seit mehr als sechs Monaten besitzt und dieses auch nach dem Umzug weiter nutzt, kann es zollfrei eingeführt werden. Das gilt auch für Boote und Flugzeuge.
Für die Einfuhr sind folgende Dokumente notwendig:
- Fahrzeugausweis
- Kaufvertrag oder Rechnung
- Kraftfahrzeugbrief (bei der Einfuhr aus Deutschland)
- Foglio complementare (bei der Einfuhr aus Italien)
Nach dem Umzug ist zudem eine technische Prüfung des Fahrzeugs bei der Fahrzeugkontrolle des neuen Wohnortes zu absolvieren. Sofern das Fahrzeug für länger als ein Jahr in der Schweiz verbleibt, muss es dort zugelassen werden (mit Schweizer Kontrollschild).
Einfuhr von Haustieren
Auch für die Einfuhr von Haustieren gilt: Hunde, Katzen, Hasen, Meerschweinchen, Hamster, Vögel usw. dürfen zusammen mit dem Umzugsgut eingeführt werden. Allerdings gibt es z. B. bei Hunden einige Rassen, die nicht eingeführt werden dürfen. Für Hunde und Katzen ist ausserdem ein gültiger Impfausweis vorzulegen. Nutztiere wie Schafe, Ziegen etc. dürfen ebenfalls eingeführt werden, es ist jedoch ein Besitznachweis zu erbringen (z. B. Tierpass oder Tierarztrechnungen). Nicht eingeführt werden dürfen alle Tierarten, die unter den Artenschutz fallen. Eine entsprechende Liste ist beim Bundesamt für Veterinärwesen erhältlich.