Informationspflichten im Internethandel
Wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet muss in Zukunft den Konsumenten folgende Informationen liefern (Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG):
- klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post
- Hinweis auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen
- angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können,
- die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen.
Diese Bestimmungen werden nicht angewendet auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.
Einträge in Adressbücher
Die Werbung mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge gilt als unlauter, wenn nicht in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf folgendes hingewiesen wird (Art. 3 Abs. 1 lit. p UWG):
- die Entgeltlichkeit des Angebot
- den privaten Charakter des Angebots, so dass man beispielsweise nicht glaubt, es handle sich um ein amtliches Verzeichnis
- den Gesamtpreis für eine bestimmte Laufzeit des Vertrages
- die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation.
Als unlauter gilt es schon, wenn einer der oben genannten Punkte nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise genannt ist. Die Anbieter von Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art und von Anzeigeaufträgen auf Werbeträgern haben die wesentlichen Vertragselemente klar und deutlich darzustellen. Schaffen intransparente Formulare eine Verwechslungsgefahr mit Rechnungsstellungen amtlicher Institutionen, so sind die Lauterkeitstatbestände von Art. 3 Abs. 1 lit. b (Irreführung) und d (Verwechslungen) UWG ergänzend anwendbar. Verboten ist es auch, Rechnungen zu verschicken für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge, ohne dass man vorher einen entsprechenden Auftrag erhalten hat (Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG).
Schneeballsysteme
Schneeball-, Lawinen oder Pyramidensysteme werden nun ausdrücklich untersagt. Darunter versteht man Systeme, bei denen die Anwerbung von Personen im Vordergrund steht und weniger der Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen. Den Beteiligten werden für die Anwerbung Vorteile in Aussicht gestellt wie die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen. Dies gilt in Zukunft als unlauter (Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG). Die Abgrenzung von legitimen Multi-Level-Marketingsystemen gegenüber illegalen Schneeball- bzw. Pyramidensystemen fällt nicht immer leicht. Während bei Schneeballsystemen steht vor allem die Akquisition neuer Teilnehmender im Vordergrund. Beim seriösen Network-Marketing wird ein tatsächlich marktfähiges Produkt vertrieben, während beim Schneeballsystem die Produkte häufig kaum absetzbar sind. Dazu sind illegale Schneeballsystemen meistens so konzipier, dass sich die Zahl der Teilnehmenden schnell und unkontrollierbar erhöht. Häufig müssen die Teilnehmenden beim Schneeballsystem beim Eintritt hohe Investitionen leisten oder Produkte kaufen und können diese nicht zurückgeben.
Unerwünschte Werbung
Unlauter handelt, wer den Vermerk im Telefonbuch nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchte und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen (Art. 3 Abs. 1, lit. u UWG).
Wettbewerbe und Verlosungen
Es gilt als unlauter, im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn zu versprechen, dessen Einlösung mit folgenden Bedingungen verknüpft ist (Art. 3 UWG Abs. 1, Buchstabe t):
- Telefon mit kostenpflichtiger Mehrwertdienstnummer
- die Leistung einer Aufwandsentschädigung
- den Kauf einer Ware oder Dienstleistung die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung.
Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen
Art. 8 UWG über missbräuchliche Geschäftsbedingungen (AGB) wurde ebenfalls neu formuliert. Als unlauter gelten AGB, die zum Nachteil Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen, und zwar so dass Treu und Glauben verletzt wird. Art. 8 UWG gilt wie das ganze UWG nicht nur für den Handel mit Privatpersonen, sondern auch für das Verhältnis zwischen Anbietern und Abnehmern im Geschäftsbereich. Verstösse gegen Art. 8 UWG führen zur Nichtigkeit der fraglichen Klauseln führen. Diese Ansicht ist in der Rechtslehre weit verbreitet und auch das Bundesgericht hat diese bestätigt.
Handlungsrecht des Bundes
Neuerdings kann auch der Bund klagen, wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet, namentlich wenn:
- das Ansehen der Schweiz im Ausland bedroht oder verletzt ist und die in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffenen Personen im Ausland ansässig sind oder
- die Interessen mehrerer Personen oder einer Gruppe von Angehörigen einer Branche oder andere Kollektivinteressen bedroht oder verletzt sind.
Sofern der Schutz des öffentlichen Interesses es erfordert, kann der Bundesrat die Öffentlichkeit über unlautere Verhaltensweisen informieren und dabei die betreffenden Unternehmen nennen. Fällt das öffentliche Interesse weg werden entsprechende Publikationen gelöscht.