Berechnung Grundstückgewinnsteuer
1. Faktor Steuersatz
Fast in allen Kantonen wird der errechnete Grundstückgewinn progressiv besteuert. Dies bedeutet, je höher der steuerbare Grundstückgewinn, desto höher die prozentuale Belastung.
Einzelne Kantone wenden einen proportionalen Steuersatz an, bspw. der Kanton Appenzell A.Rh. mit einheitlich 30%.
2. Faktor Besitzesdauer
Der zweite Faktor ist die sog. Besitzesdauer. Je länger ein Grundstück im Besitz des Verkäufers war, desto grösser fällt die prozentuale Ermässigung aus. Bei kurzer Besitzesdauer (bis zu 6 Jahren), kann sogar ein Zuschlag erhoben werden. Dies wird häufig als "Spekulationssteuer" betitelt. In Extremfällen kann es vorkommen, dass die Grundstückgewinnsteuer rund 60% beträgt.
Die Besitzesdauer bemisst sich nach der letzten massgeblichen Handänderung. Massgebend ist die letzte steuerrechtliche Handänderung. Wurde die Liegenschaft bspw. von den Kindern mittels Erbschaft erworben, so liegt aufgrund des Steueraufschubes hinsichtlich der Grundstückgewinnsteuer keine massgebende Handänderung vor. Die Kinder können dafür die Besitzesdauer der Eltern mitnehmen.
Der Besitzesdauerabzug fällt sehr unterschiedlich in den einzelnen Kantonen aus. Ausser im Kanton Genf wird ein Grundstückgewinn immer besteuert, auch wenn die Liegenschaft schon sehr lange im Besitz des Eigentümers war.
Da immer das vollendete Jahr für den Besitzesdauerabzug massgebend ist, kann es in einzelnen Fällen positiv sein, mit dem Verkauf um einige Wochen resp. Monate zuzuwarten, um von einem tieferen Steuersatz zu profitieren.
3. Faktor Zuschlag bei kurzer Besitzesdauer
Bei kurzer Besitzesdauer (je nach Kanton bis zu 6 Jahren) wird ein Zuschlag bei der Grundstückgewinnsteuer berechnet. Dieser Steuersatz kann relativ hoch ausfallen.
Als Beispiel sei hier der Kanton Basel-Stadt erwähnt. Beträgt die Besitzesdauer weniger als 3 Jahre, so beträgt die Grundstückgewinnsteuer 60% auf dem Grundstückgewinn. Bei kurzer Besitzesdauer fällt die Grundstückgewinnsteuer in den meisten Kantonen erheblich aus. Sofern man nicht einen Steueraufschub geltend machen kann, ist zu überlegen, ob man das Objekt nicht vermieten möchte anstelle eines heutigen Verkaufs.
Mit den Zuschlägen bei kurzer Besitzesdauer will man Spekulationen Einhalt gebieten resp. deren Gewinne mit einer hohen Steuer belasten.