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DBA D-CH: Steuerfallen beim Doppelbesteuerungsabkommen

Im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Schweiz – Deutschland gibt es einige Stolperfallen. Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick über das Abkommen bieten und aufzeigen, wo besonders aufgepasst werden muss. Der Fokus dabei liegt auf Steuerpflichtigen – Unternehmen wie Privatpersonen –, die ausserhalb des Landes tätig sind.

23.10.2023 Von: Bernhard Madörin
DBA D-CH

Geltungsbereich bei privaten Steuersubjekten

Bei einem Wohnsitz oder einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland unterliegt ein Steuersubjekt mit dem weltweit erzielten Einkommen der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht. Basierend auf dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz ist dieser Betrag aufzuteilen und zu ermitteln, wer welche Einkünfte besteuern darf. Grundsätzlich kann man aus deutscher Sicht in beiden Staaten einen Wohnsitz haben, allerdings kann man im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens als Privatperson lediglich in einem Staat ansässig sein, wobei hier unter anderem auf den Lebensmittelpunkt abgestellt wird. Nach schweizerischem Steuerrecht ist dieser Begriff weitgehend durch die Praxis erhärtet, ebenso nach deutschem Steuerrecht. Für sich selbst kann man die Frage ganz einfach beantworten: Wo verbringe ich privat die meiste Zeit, und wo habe ich meine Freunde und Verwandten, welche ich regelmäs sig sehe?

Auswirkung des Doppelbesteuerungsabkommens bei Einzelunternehmen

Im Rahmen der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in der Rechtsform eines Einzelunternehmens gilt nach dem Doppelbesteuerungsabkommen das Betriebsstättenprinzip. Wird ein Einzelunternehmen in der Schweiz gegründet und dort die selbstständige Tätigkeit ausgeübt, wird nach dem Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht der Schweiz zugewiesen, soweit man in der Schweiz für diese Tätigkeit eine feste Einrichtung hat und die Tätigkeit dieser zugerechnet werden kann.

Deutschland stellt das Einkommen aus dem Einzelunternehmen frei. Allerdings behält sich Deutschland das Recht vor, dieses im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass, falls weitere Einkünfte bestehen, für die Deutschland das Besteuerungsrecht begehrt, der Steuersatz für diese Einnahmen steigt. Das Einkommen aus dem Einzelunternehmen wird aller dings nicht in die Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer einbezogen. Probleme ergeben sich, wenn Deutschland die faktische Geschäftsführung in Deutschland sieht und damit ein Konfl ikt ausgelöst wird. Probleme ergeben sich auch, wenn Deutschland den Gewinn anders ermittelt, in der Regel ist er höher, und sich das ergänzende Besteuerungsrecht vorbehält. Das kann problematisch und teuer werden.

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