Weiteres zu ALBAG
Am 29. September 2017 hat der Bundesrat eine auf das ALBAG gestützte Verordnung (ALBAV) erlassen, um mehr Klarheit und Details bei der Umsetzung von länderbezogenen Berichten in der Schweiz zu schaffen. Diese Verordnung ist ebenfalls am 1. Dezember 2017 in Kraft getreten.
Die wesentlichen Elemente der Schweizer ALBA-Bestimmungen sind:
- Zwingende länderbezogene Berichte gelten für Steuerperioden beginnend ab oder nach dem 1. Januar 2018. Die länderbezogenen Berichte der Steuerperiode 2018 werden ab dem Jahr 2020 mit den Partnerstaaten ausgetauscht.
- Eine freiwillige Berichteinreichung ist für Schweizer Konzernobergesellschaften für die Steuerperioden 2016 und 2017 möglich.
- Der Inhalt der Tabellen 1 und 2 der länderbezogenen Berichte stimmt mit der Richtlinie des Aktionspunktes 13 des Projekts «Bekämpfung der Gewinnkürzung und -verlagerung» (BEPS-Projekt) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) überein.
- Die Verpflichtung von in der Schweiz steueransässigen Rechtsträgern, einen länderbezogenen Bericht anzufertigen und einzureichen, entsteht mit der Überschreitung einer konsolidierten minimalen Umsatzschwelle auf Konzernebene von CHF 900 Mio. Eine periodische Anpassung dieses Betrages zur Berücksichtigung von Wechselkursschwankungen ist nicht vorgesehen.
Detaillierte Auseinandersetzung
Die rechtliche Grundlage des automatischen Austauschs länderbezogener Berichte zwischen den Steuerbehörden bildet die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte («Multilateral Competent Authority Agreement on the Exchange of County-by-Country Reports»). Der Bundesrat hat eine Liste derjenigen Partnerstaaten veröffentlicht, mit denen er automatisch länderbezogene Berichte austauschen wird.
Das Gesetz legt den generellen Rahmen des automatischen Austauschs von länderbezogenen Berichten multinationaler Konzerne fest, während die Verordnung detaillierte Bestimmungen zur Umsetzung enthält.
Wichtige Merkmale der Verordnung sind die minimale konsolidierte Umsatzschwelle auf Konzernebene von CHF 900 Mio. (diese Schwelle gilt für das dem betreffenden Steuerjahr unmittelbar vorangehende Steuerjahr) und die Bestätigung, dass die Anforderungen an die schweizerischen länderbezogenen Berichte in Bezug auf Tabelle 1 und 2 mit der Richtlinie aus dem Aktionspunkt 13 des BEPS-Projekts der OECD übereinstimmen. Zudem besteht ebenfalls die Möglichkeit, zusätzliche oder erklärende Informationen beizufügen, um das Verständnis der enthaltenen Daten zu erleichtern (Tabelle 3).
Zusätzlich lässt die Verordnung die gleichen Optionen bei der Vorbereitung des länderbezogenen Berichts zu wie sie in den OECD-Leitlinien enthalten sind, z.B. die Verwendung der lokalen GAAP (= allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) des konstitutiven Rechtsträgers oder der GAAP für die konsolidierte Gruppe.
Es kann ein Antrag auf Aussetzung des Austauschs der länderbezogenen Berichte mit anderen Steuerbehörden gestellt werden. Ein solcher Antrag muss an das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) gerichtet werden.
Falls ein in der Schweiz ansässiger konstitutiver Rechtsträger in Folge der sekundären Einreichungspflicht dazu verpflichtet wird, einen länderbezogenen Bericht einzureichen, kann er einen anderen schweizerischen konstitutiven Rechtsträger bestimmen, in seinem Auftrag den Bericht einzureichen. In diesem Fall hat der Rechtsträger der ESTV mitzuteilen, welcher schweizerische konstitutive Rechtsträger den Bericht einreichen wird.
Weiter beschreibt die Verordnung den Austausch der länderbezogenen Berichte innerhalb der Schweiz. Die Schweizer Kantone werden der ESTV innerhalb von zwei Monaten nach Ende jedes Kalenderjahres eine Liste aller konstitutiven Rechtsträger zur Verfügung stellen, einschliesslich der jeweiligen Unternehmens-Identifikationsnummer. Die ESTV, die die länderbezogenen Berichte von ausländischen Steuerbehörden erhält, ordnet diese den Kantonen entsprechend der Unternehmens-Identifikationsnummern zu. Schliesslich können die Kantone die relevanten Berichte bei der ESTV abrufen. Auf diese Weise stellt die ESTV die länderbezogenen Berichte denjenigen Kantonen zur Verfügung, in welchen der konstitutive Rechtsträger steuerpflichtig ist.
Freiwillige Einreichung
Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen werden Steuerzahler in der Schweiz dazu verpflichtet, einen länderbezogenen Bericht für die Steuerperiode einzureichen, beginnend ab oder nach dem 1. Januar 2018. Allerdings können Schweizer Konzernobergesellschaften freiwillig einen länderbezogenen Bericht für die Steuerperioden 2016 und 2017 einreichen. Die ESTV wird diese Berichte automatisch mit den ausgewählten Partnerstaaten austauschen, um sekundäre Einreichungspflichten für konstitutive Rechtsträger einer schweizerischen multinationalen Gruppe zu vermeiden. Die ESTV bietet eine Anleitung zur freiwilligen Einreichung eines Berichts an.1
Die nächsten Schritte
Schweizerische multinationale Gruppen, die Gegenstand eines länderbezogenen Berichts sind, sollten die freiwillige Einreichung des länderbezogenen Berichts für die Steuerperioden 2016 und 2017 in Erwägung ziehen, um potentielle sekundäre Einreichungspflichten der ausländischen konstitutiven Rechtsträger zu vermeiden. Darüber hinaus sollten diese Gruppen überprüfen, mit welchen Ländern die Schweiz die länderbezogenen Berichte für 2016 und 2017 austauschen wird, um festzustellen, ob in gewissen Ländern dennoch eine sekundäre Einreichung erforderlich ist.
Fussnote: Siehe https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/internationales-steuerrecht/fachinformationen/cbcr/freiwillige-berichteinreichung.html.
Quelle: Beitrag aus dem Newsletter EY Tax News Winter 2017, mit freundlicher Genehmigung von EY.