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Amtshilfe: Rechtsschutz beim internationalen Austausch von Steuerdaten

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) wollte gestützt auf eine Anfrage der US-amerikanischen Steuerbehörde (Internal Revenue Service [IRS]) die Namen von über 100 Personen übermitteln, ohne dass diese darüber informiert worden sind. Diese konnten sich dagegen zum einen nicht rechtlich wehren, und zum anderen wurde nicht abgeklärt, ob sie von der betreffenden amerikanischen Anfrage auch tatsächlich betroffen sind. In einem neuesten und wegweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2019 (A5715/2018) wurde die EStV in ihre Schranken gewiesen, und die Betroffenen erhielten die Möglichkeit, sich zu wehren.

16.06.2020 Von: Hans Wipfli
Amtshilfe

Kurzdarstellung Sachverhalt

Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte (EDÖB) forderte mit der Eröffnung einer Sachverhaltsabklärung am 10. November 2017 die ESTV auf, die Sachlage aufzuklären und darzulegen, wie der Persönlichkeitsschutz der betroffenen Personen sichergestellt werden könne. Die Angelegenheit wurde zu dieser Zeit in der Sonntagspresse eingehend behandelt und sehr kritisch und kontrovers diskutiert. In der Folge forderte der Datenschutzbeauftragte die EStV auf, sicherzustellen, dass für die in der Steueramtshilfe betroffenen (Dritt-) Personen das Recht auf Information beachtet werde und dementsprechend vorgängig über die Übermittlungen der sie betreffenden Informationen an die amerikanischen Steuerbehörden (IRS) informiert werden und somit die Möglichkeit erhalten, das ihnen zustehende Beschwerderecht ausüben zu können. Die EStV wollte sich nicht an die Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten halten; die entsprechende Verfügung wurde an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen; der Datenschutzbeauftragte obsiegte, und die EStV muss die Verfahrensrechte möglicher Drittpersonen beachten.

Persönlichkeits- und Datenschutzrechte in der internationalen Amtshilfe

Das Datenschutzgesetz (DSG) bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1 DSG). Es gilt unter anderem für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch die Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 Bst. b DSG), zu denen die EStV und der Datenschutzbeauftragte gehören (Urteil des BVGer A-6080/2016 vom 23. Februar 2018 E. 4.5.1).

Jeder Mensch hat nach Art. 8 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutzeder Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) das Recht auf Achtung seines Privatlebens. Unter diesem Blickwinkel werden die Speicherung und Verwertung von Informationen durch den Staat sowie die Einsicht in gespeicherte Informationen beurteilt. Gemäss Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) hat jede Person Anspruch auf Achtung ihrer Privatsphäre und Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten (BGE 136 II 508 E. 6.3.1 f.). Dieser Anspruch bildet Teil der verfassungsmässigen Garantie der Privatsphäre und Kernbestandteil des Datenschutzgesetzes (Art. 1 DSG) und räumt jeder Person das Recht darauf ein, selbst zu entscheiden, wann und wem sie persönliche Lebenssachverhalte, aber auch Gedanken, Empfindungen und Ähnliches preisgibt. Dieses verfassungsmässige Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) lässt grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wie sensibel die fraglichen Informationen tatsächlich sind, dem Einzelnen die Herrschaft über seine personenbezogenen Daten zukommen und schützt ihn vor Beeinträchtigungen, die durch die staatliche Bearbeitung seiner persönlichen Daten entstehen.

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