Ausblick: Neuerungen bei der MWST ab 1.1.2018
Am 30.9.2016 haben sowohl der National- wie auch der Ständerat in ihren Schlussabstimmungen die Teilrevision des MWST-Gesetzes angenommen. Das teilrevidierte MWST-Gesetz wird damit per 1.1.2018 in Kraft treten
Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Punkte dieser Gesetzesrevision zusammen:
- Neu zählt für die Bestimmung der Steuerpflicht in der Schweiz der weltweite Umsatz. Das heisst, wer innerhalb eines Kalenderjahrs einen Umsatz von mindestens CHF 100 000.– aus steuerbaren Leistungen im In- und Ausland erzielt, wird in der Schweiz steuerpflichtig und muss sich bei der MWST in der Schweiz registrieren. Dies wird dazu führen, dass rund 30 000 ausländische Unternehmen neu in der Schweiz steuerpflichtig werden.
- Die Option von ausgenommenen Leistungen muss neu nicht mehr offen auf der Rechnung ausgewiesen werden. Dies kann zukünftig auch nur durch die Deklaration in der Abrechnung erfolgen.
- Die Möglichkeit der fiktiven Vorsteuer auf Sammlerstücken, Antiquitäten und Kunstwerken wird per 31.12.2017 abgeschafft. Hier wird die Margenbesteuerung wieder eingeführt.
Anforderungen an die Rechnungsstellung
Damit bei der MWST keine Probleme entstehen, müssen bei der Erstellung der Kundenrechnungen respektive bei der Kontrolle der Lieferantenrechnungen diverse Punkte zwingend kontrolliert und berücksichtigt werden.
Nachfolgend fassen wir diese zwingend zu beachtenden Punkte in Form einer Liste zusammen (Art. 26 Abs. 2f MWSTG):
- Der Leistungserbringer muss auf der Rechnung aufgeführt werden, wie er im Geschäftsverkehr auftritt. Insbesondere muss die Adresse des Leistungserbringers so aufgeführt werden, wie er im Register der Steuerpflichtigen eingetragen ist. Bei Fiskalvertretungen bedeutet dies, dass zwingend die Schweizer Adresse des Leistungserbringers auf der Rechnung aufzuführen ist.
- die Schweizer Mehrwertsteuernummer (CHE-XXX.XXX.XXX MWST)
- Name und Ort des Leistungsempfängers, wie er im allgemeinen Geschäftsverkehr auftritt
- Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung, soweit diese nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmen
- Art, Gegenstand und Umfang der Leistung der anwendbare Steuersatz und der vom Entgelt geschuldete Steuerbetrag: Sofern das Entgelt die Steuer einschliesst, genügt die Angabe des anwendbaren Steuersatzes
Bei Rechnungen, die von automatisierten Kassen ausgestellt werden (Kassenzettel), müssen die Angaben über den Leistungsempfänger nicht aufgeführt sein, sofern das auf dem Beleg ausgewiesene Entgelt den Betrag von CHF 400.– nicht übersteigt.
Welche Änderungen gibt es bei der Unterstellungserklärung im Ausland?
Die Antwort auf diese und weitere Fragen finden Sie im vollständigen Beitrag aus dem Print-Newsletter Steuer- und Finanzratgeber für Unternehmen.