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FAQ Steuern: Antworten zu kniffligen Fragen aus der Praxis

Finden Sie in diesem FAQ Steuern mithilfe anonymisierter Praxisfälle und Expertenantworten die nötigen Informationen zu Fragen, welche sich im Arbeitsalltag stellen.

15.02.2022 Von: Alain Villard
FAQ Steuern

PRAXISFALL 1:
Steuerpflicht bei mehreren regelmässigen Aufenthaltsorten

Frage: Eine steuerpflichtige Person (Alter 36) hat mehrere Aufenthaltsorte. Unter der Woche schläft er bei der Mutter und von dort aus geht er auch arbeiten. Er hat eine eigene GmbH. Nur an Wochenenden geht er zu seiner Freundin (weder verlobt noch verheiratet).

Die Hintergründe sind folgende:

  1. Seine Mutter ist alleine und braucht Hilfe im Haushalt, und psychisch braucht sie auch Unterstützung (verwitwet seit sechs Jahren). Sie ist gehbehindert und gilt als Invalide.
  2. Der Arbeitsweg von der Mutter aus ist viel kürzer als vom Wohnort der Freundin. (Mutter-Wohnort zur Arbeit 20 Minuten, Freundin-Wohnort zur Arbeit ca. 50 bis 60 Minuten).
  3. Mit der Freundin wurde abgemacht, dass er die Wohnung bezahlt, aber bei der Mutter unter der Woche bleibt.
  4. Das Mietzinsdepot wurde von der Freundin bezahlt.
  5. Erst wenn ein Kind bzw. eine Familie gegründet wird, wird er zu seiner Freundin ziehen und dort auch unter der Woche sein.
  6. Die Wohnung der Freundin ist eine 4,5-Zimmer-Wohnung. Die wurde damals so bewusst gewählt, weil man plant, eine Familie zu gründen.

Die Abmachung mit seiner Freundin war, dass man eine gemeinsame Wohnung mietet, die aber nur er bezahlt, solange er bei der Mutter wohnt und bis allenfalls ein Kind unterwegs ist. Sobald ein Kind da ist, wird er zu ihr umziehen, damit man sich gemeinsam um das Kind sorgen kann.

Wo ist der steuerliche Hauptwohnsitz anzusiedeln?

Antwort: Für die Steuerpflicht wird auf den Lebensmittelpunkt abgestellt. Dieser befindet sich dort, wo der stärkste Bezug, der Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht. Zunächst einmal hat dies zur Folge, dass persönliche Präferenzen bei zwei Haushalten bzw. Schlafgelegenheiten ausser Acht bleiben (Arbeitsweg, Mietzinsdepot, Familienplanung etc. z.B. spielen keine Rolle). Entscheidend sind die persönlichen Beziehungen des Steuerpflichtigen, die tatsächlich gelebt werden. Grundsätzlich geht man bei einer erwachsenen Person mit einer Lebensbeziehung zu einer anderen mit gemeinsamem Haushalt davon aus, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen dort befindet, auch wenn er nur am Wochenende dort übernachtet. Ein Pflegeverhältnis kann nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen zu einem stärken Bezug am Ort der pflegebedürftigen Person führen und muss auf jeden Fall nachgewiesen und im Idealfall durch weitere Bezugselemente (Vereinszugehörigkeiten, soziales Engagement etc. an diesem Pflegeort) ergänzt werden. Im Übrigen qualifizieren sich die Mietzinszahlungen als Schenkungen an die Freundin und wären bei ihr Steuerpflichtig, ohne Abzugsmöglichkeit bei ihm.

PRAXISFALL 2:
Steuerliche Zuteilung von geschäftlich genutzten Räumlichkeiten

Frage: Frau A.B. und Herr T.R. haben zusammen eine Kollektivgesellschaft und betreiben ein Restaurant. Die Räumlichkeit mieten sie von Frau A.B. (sie ist Eigentümerin der Liegenschaft).

Gehe ich richtig in der Annahme, dass hier die Präpondanzmethode von der Steuerverwaltung nicht angewendet werden kann, da die Eigentümerin Frau A.B. ist und die Mieterin die Kollektivgesellschaft? (nicht der gleiche Personenkreis).

Antwort: Die Präponderanzmethode wird für die Zuteilung von gemischt genutzten Vermögenswerten angewendet, um die Zuteilung zum Geschäftsvermögen oder Privatvermögen festzulegen. Da die Liegenschaft im Eigentum von Frau A.B. steht und diese Kollektivgesellschafterin ist, stehen deren Privat- und Geschäftsvermögen infrage. Der Umstand, dass Herr T.R. noch Kollektivgesellschafter ist, spielt keine Rolle bzw. stört die Frage der Zuteilung nicht. Die grundsätzliche Frage, die sich stellt, ist, zu welchem Anteil die geschäftliche Vermietung (normalerweise nach dem Flächenverhältnis, teilweise auch nach Kubatur) an das Restaurant erfolgt. Der grössere Teil der Nutzung entscheidet über die Zuteilung, also entweder Privatvermögen Frau A.B. oder Geschäftsvermögen. Falls die Zuteilung in das Geschäftsvermögen fällt, ist darin der Gesellschaftsvertrag massgebend (also Aufteilung eingebrachte Vermögenswerte, 50/50 anhand Gewinn- und Verlusttragung etc.).

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