Geschäftsauto – Die grenzüberschreitende Nutzung
Die grenzüberschreitende Nutzung von Geschäftsautos führt aufgrund der Gleichartigkeit der Steuersubjekte, der Steuerobjekte und der Steuerarten zu unerwünschten finanziellen Doppelbelastungen und sonstigen administrativen Aufwänden. In einzelnen Konstellationen kann sogar eine Doppelbesteuerung vorliegen. Gesetzliche Vorschriften zur Vermeidung von solchen Doppelbesteuerungen sind sowohl im schweizerischen Mehrwertsteuerrecht als auch auf Stufe europäischen Rechts vorhanden. Gleichwohl muss festgehalten werden, dass mit Bezug auf Geschäftsautos, und insbesondere auf deren grenzüberschreitende Nutzung aufgrund zweier anwendbarer Steuersysteme unverhältnismässig viele Abgaben und im Ergebnis Doppelbelastungen anfallen, die sonst nicht erhoben würden. Erschwerend kommt hinzu, dass für ein gesetzmässiges Verhalten der steuerpflichtigen Arbeitgeber bzw. der Mitarbeiter die gesetzlichen Bestimmungen von Mehrwertsteuer (CH), Umsatzsteuer (DE) sowie der Zollvorschriften beider Staaten im Auge behalten werden müssen, die in jüngster Zeit öfters angepasst wurden, d.h. solange die Praxen sich nicht gefestigt haben, handelt es sich jeweils um gesetzliche Momentaufnahmen, die sich rasch wieder ändern können. Die gesamten Umstände zwingen die Arbeitgeber dazu, sich ihre Geschäftwagenpolitik grundsätzlich zu überlegen.
Doppelbesteuerung?
Sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz wird die private Nutzung des Geschäftsautos durch den Mitarbeiter von der Mehrwert- bzw. der Umsatzsteuer erfasst. Es liegen zwei Steuerhoheiten vor, die als Steuersubjekt das Unternehmen, welches als Halter im Fahrzeugausweis eingetragen ist, belasten. Steuerobjekt ist die private Nutzung. Die Steuerart ist ebenfalls identisch, es handelt sich um eine Endverbrauchersteuer. Hinsichtlich der Steuerperiode sind höchstens die Bemessungszeiträume unterschiedlich (quartalsweise oder jährliche Abrechnung). Der Abrechnungszyklus vermag indes das Vorliegen einer Doppelbesteuerung nicht zu verdrängen, die hier wohl vorliegt.
Wenn das Geschäftsauto sowohl im Arbeitsstaat als auch im Wohnsitzstaat privat verwendet wird, mag eine Besteuerung der privaten Nutzung in beiden Ländern gerechtfertigt sein. Wird das Geschäftsauto indes im Arbeitsstaat nur geschäftlich (und dies dürfte in den allermeisten Fällen zutreffen) und im Wohnsitzstaat (untergeordnet) privat genutzt (unter der Voraussetzung, dass es in Deutschland in den zollfreien Verkehr eingeführt worden ist), sollte die private Nutzung nur im entsprechenden Staat besteuert werden.
Doppelverzollung
Bei grenzüberschreitender Benutzung von Geschäftsautos zwischen der Schweiz und Deutschland besteht nebst der mehrwertsteuerlichen Situation auch die Zollproblematik. Die Verwendung eines Geschäftsauto mit deutschem Kennzeichen durch einen Arbeitnehmer eines deutschen Unternehmens mit Wohnsitz in der Schweiz wird durch das MB EZV geregelt.
Kostenbeteiligung des Mitarbeiters am Geschäftsauto
Wenn der Arbeitgeber seinem Personal ein Geschäftsauto zur Verfügung stellt, welches er auch für private Zwecke nutzen darf, liegt eine entgeltliche Leistung an den Arbeitnehmer vor, die auf Stufe MWST zum Normalsatz abzurechnen ist. Der Mitarbeiter versteuert den Privatanteil bei der Einkommenssteuer. Berechnungsbasis für die Versteuerung des Privatanteils sind 0,8% des Kaufpreises exklusive Mehrwertsteuer, mindestens jedoch CHF 150.- pro Monat. Der so ermittelte Wert wird mit dem Faktor 12 multipliziert (9,6% p.a.) und in den Lohnausweis in Ziffer 2.2 eingetragen.