Rückforderung der Verzugszinsen
Gestützt auf die angepassten Bestimmungen können Steuerpflichtige die bereits an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bezahlten Verzugszinsen zurückfordern, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Zentrale Aspekte der angepassten Bestimmungen
- Das Meldeverfahren kann auch dann noch beantragt werden, wenn die Dividende nach Ablauf der 30-tägigen Meldefrist gemeldet wird, sofern die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Es werden keine Verzugszinsen erhoben, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Anwendung des Meldeverfahrens erfüllt sind und die Dividende bei der ESTV deklariert und gemeldet wurde (unabhängig von der 30-tägigen Meldefrist).
- Das verspätete Einreichen der Deklarations-und Meldeformulare kann durch eine Ordnungsbusse von bis zu CHF 5'000 geahndet werden.
- Die neuen Bestimmungen gelten auch rückwirkend für diejenigen Fälle, in denen die Steuer-und/oder Verzugszinsforderungen noch nicht verjährt sind oder noch nicht vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt wurden.
Ausführliche Diskussion
Verfahren zur Rückforderung
Aufgrund der Rückwirkung der neuen Bestimmungen werden noch nicht bezahlte Rechnungen für Verzugszinsen annulliert und bereits an die ESTV bezahlte Verzugszinsen können zurückgefordert werden, sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind. Die ESTV hat diesbezüglich eine offizielle Mitteilung publiziert und darin die verfahrensrechtlichen Besonderheiten der geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer umschrieben. Die offizielle Mitteilung enthält Folgendes:
- Annullierung noch nicht bezahlter Verzugszinsrechnungen
Noch nicht bezahlte Rechnungen für Verzugszinsen aufgrund eines nicht gewährten Meldeverfahrens werden von der ESTV von Amtes wegen storniert, sofern die geänderten Bestimmungen auf die betroffene schweizerische Gesellschaft anwendbar sind (d.h. Erfüllung der materiellen Voraussetzungen für die Anwendung des Meldeverfahrens sowie Erfüllung der Voraussetzungen betreffend Rückwirkung).
- Verfahren zur Rückforderung bereits bezahlter Verzugszinsen
Gesellschaften, die infolge Nichteinhaltung der 30-tägigen Meldefrist Verzugszinsrechnungen bezahlt haben, jedoch nach den neuen Bestimmungen berechtigt gewesen wären, das Meldeverfahren anzuwenden, können seit dem 15. Februar 2017 ein Gesuch um Rückerstattung bei der ESTV einreichen. Zu diesem Zweck hat die ESTV auf ihrer Website ein spezifisches Formular aufgeschaltet. Das Gesuch um Rückerstattung der Verzugszinsen muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen eingereicht werden.
Die ESTV empfiehlt zudem die Einreichung eines Gesuches um Rückerstattung für Fälle, die vor der ESTV, dem Bundesverwaltungsgericht oder dem Bundesgericht hängig sind.
- Erstmalige Meldungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen
Erstmalige Meldungen die im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen erfolgten, werden anhand der neuen Bestimmungen beurteilt. Die Dividenden sind mit Hilfe der spezifischen Formulare zu deklarieren (102/103/110) und zu melden (106/108).
Nächste Schritte
Gesellschaften, die aufgrund der Nichteinhaltung der 30-tägigen Meldefrist über ausstehende Verzugszinsrechnungen verfügen, sollten von der ESTV ein Schreiben erhalten, mit dem die von Amtes wegen erfolgte Stornierung bestätigt wird. Dagegen müssen Gesellschaften, die bereits Verzugszinsen an die ESTV bezahlt haben und gestützt auf die neuen Bestimmungen zur Rückerstattung berechtigt sind, von sich aus tätig werden. Die entsprechenden Gesuche um Rückerstattung der Verzugszinsen müssen mit dem amtlichen Formular (1 RVZ) innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen eingereicht werden (d.h. bis 14. Februar 2018).
Selbst wenn die 30-tägige Frist offiziell keine Verwirkungsfrist mehr darstellt, ist es wichtig, dass Gesellschaften die spezifischen Anforderungen betreffend Deklaration und Meldung von Dividenden einhalten, um allfällige Ordnungsbussen zu verhindern.
Quelle: Beitrag aus den Tax News Newsletter Frühling 2017, mit freundlicher Genehmigung von EY.