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Mantelhandel: Risiken beim Kauf einer liquidationsreifen Gesellschaft

Finden Sie mithilfe anonymisierter Praxisfälle und Expertenantworten die nötigen Informationen zu Fragen im Bereich Steuern, welche sich im Arbeitsalltag stellen. In diesem Beitrag nimmt Dr. Alain Villard Stellung zu einer Frage zum Thema Mantelhandel.

22.09.2020 Von: Alain Villard
Mantelhandel

Frage zum Thema Mantelhandel

Ich spiele mit dem Gedanken eine GmbH für 1 CHF zu kaufen. Die GmbH hat einen Verlustvortrag von CHF 50'000, welche via Gesellschafterkonotkorrent von CHF 50’000 gedeckt wurde. Wenn der Gesellschafter mir sein Guthaben bei der GmbH überschreibt,liegt dann eine Schenkung vor, welche ich versteuern muss oder liegt durch den Kauf zu 1 CHF ein Erwerb von Guthaben gegenüber der GmbH vor, welcher zu steuerfreiem Kapitalgewinn in meinem Privatvermögen führt? Wie ist Ihre Einschätzung dazu?

Erläuterung auf diese Frage

Das Stichwort für den von Ihnen geschilderten Sachverhalt lautet "Mantelhandel". Ein solcher liegt vor, wenn die Mehrheit der Beteiligungsrechte einer liquidationsreifen Kapitalgesellschaft verkauft wird. Der Handwechsel einer Mehrheit kann auch dann vorliegen, wenn eine oder mehrere Transaktionen erfolgen, die zu einem Wechsel oder zu einem neuen Entstehen einer Anteilsmehrheit führen.

Folgende Merkmale sprechen für einen Mantelhandel:

  • Die verkaufte Gesellschaft hat keine Aktiven oder nur noch solche in liquider oder leicht realisierbarer Form (leicht realisierbare Guthaben, regelmässig gehandelte Wertschriften, Darlehen an Aktionäre).
  • Die neuen Besitzer ändern die Statuten hinsichtlich Firma, Sitz und Zweck; meist wird der gesamte Verwaltungsrat ausgewechselt.
  • Die Gesellschaft hat ihre Produktions-, Handels- oder Dienstleistungstätigkeit eingestellt.
  • Die Gesellschaft erhält durch die neuen Besitzer eine neue, meist von der früheren Tätigkeit abweichende Aktivität.

Ein Mantelhandel wird in der Praxis meist auf Grund des Handelsregistereintrages oder der Geschäftsabschlüsse festgestellt.

Die Kapitalgesellschaft und die Beteiligten werden im Fall eines Mantelhandels so besteuert, wie wenn die Gesellschaft zivilrechtlich liquidiert und neu gegründet worden wäre. D.h. die Verrechnungssteuer fällt an und für die Neugründung wird die Emissionsabgabe erhoben. Eine Gesellschaft, die unter den dargestellten Bedingungen zu neuer Tätigkeit erweckt wird, darf keine steuerlichen Vorteile aus dem Mantelhandel ziehen. Deshalb dürfen Verlustvorträge der Vorgängerin nicht mit Gewinnen der Nachfolgerin verrechnet werden. Mit Blick auf die zeitliche Bemessung zerfällt das betreffende Steuerjahr der Gesellschaft in zwei unterjährige Steuerperioden. Für die Satzbestimmung bei den Kantons- und Gemeindesteuern ist das volle Jahresergebnis zu berücksichtigen.

Bei Gesellschaften mit vollständig ausgewiesenem Eigenkapital haben die Anteilsinhaber den Betrag des Verkaufserlöses, der den Nennwert und die offenen Kapitaleinlagen gemäss Kapitaleinlageprinzip (welche nach dem 31. Dezember 1996 geleistet wurden; gültig ab 1.1.2011) übersteigt, als geldwerte Leistung (Liquidationserlös) zu versteuern.

Bei einer Gesellschaft mit Unterbilanz (Verlustvortrag), entstehen für den Veräusserer keine Steuerfolgen. Dem Erwerber wird nach Praxis der Verrechnungssteuer eine Frist zur Nachliberierung gewährt. Diese kann auf mehrere Arten erfolgen. Entweder wird der Verlustvortrag auf Aktionärsdarlehen umgebucht (auf diese Weise entstandene Aktionärsdarlehen haben den üblichen Anforderungen an Vorschüsse an Beteiligte zu genügen). Eine andere Möglichkeit ist, dass der neue Aktionär den Verlustvortrag durch eine Einzahlung ausgleicht.

Wird der Verlustvortrag von den neuen Aktionären nicht getilgt, sondern von der Gesellschaft selbst aufgebracht, indem der Verlust mit jährlich erarbeiteten Gewinnen abgetragen wird, so stellt dies eine Form der Gratisliberierung (Gratisaktien) dar. Im Umfang der so erbrachten Selbstfinanzierung entsteht eine geldwerte Leistung an die Aktionäre, welche als Vermögensertrag zu besteuern ist. Die Aufrechnungen sind so lange vorzunehmen, bis die Deckung des Grundkapitals wieder vollumfänglich hergestellt ist. Gleiches gilt für allfällig durch die neuen Beteiligungsinhaber übernommene Darlehensschulden der Gesellschaft an die Veräusserer. Werterholungen der Darlehen infolge realisierten Gewinns stellen ebenfalls eine geldwerte Leistung an die Beteiligungsinhaber dar. Die Gratisliberierung sowie die Werterholung der Darlehen werden ebenfalls jährlich durch die Verrechnungssteuer erfasst.

Fazit

Ich rate dringend davon ab, diese Gesellschaft lediglich aus Verlustverrechnungsgedanken zu erwerben. Nur wenn die Gesellschaft ohne Zweckänderung einem seriösen Aktionariat zugeführt wird und die bisherige Geschäftstätigkeit nachhaltig von der Käuferschaft weitergeführt wird, können die vorgenannten, unangenehmen Steuerfolgen umgangen werden.

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