Einleitende Anmerkungen
In zwei Entscheiden (A-1668/2015, A-1679/2015) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die angewandte Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer (ESTV) hinsichtlich der Kostenschätzung für die strategische Führung der Gruppe.
In einem der Fälle belief sich die neu ermittelte (und nicht erstattungsfähige) Mehrwertsteuer für einen Zeitraum von fünf Jahren auf fast CHF 4 Mio. Gegen beide Entscheide wurde Berufung beim Bundesgericht eingelegt.
Praxis der ESTV
Die ESTV geht davon aus, dass die Leistungen für die strategische Führung der Gruppe von einem Gruppenunternehmen (in der Schweiz oder im Ausland) erbracht werden, wenn eine Holdinggesellschaft nicht über eigene Mitarbeitende verfügt.
Werden diese «Shareholder Costs» nicht weiterverrechnet und sind keine detaillierten, zuverlässigen Daten verfügbar, wendet die ESTV eine Pauschalmethode an, um den Wert dieser «erbrachten» Dienstleistungen zu ermitteln (d.h. 2‰ der Aktiven der Holdinggesellschaft bei einer Familien- oder Zwischenholding und 3‰ in allen anderen Fällen).
Wenn sich also das Vermögen einer Holdinggesellschaft zum Beispiel auf CHF 10 Mio. beläuft, beträgt die für die «erbrachten» Dienstleistungen des strategischen Managements der Gruppe geschuldete MWST CHF 1600.– bzw. CHF 2400.– pro Jahr. Ist die Holdinggesellschaft nicht für Mehrwertsteuerzwecke registriert, handelt es sich um eine finale Belastung.
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Vorgehensweise der ESTV in seinen jüngsten Entscheiden und war der Auffassung, dass die Beweislast bei der Holdinggesellschaft liegt, wenn sie es versäumte, die «Shareholder Costs» zu buchen oder zu dokumentieren.
In einem solchen Fall muss die ESTV nicht mehr beweisen, dass die Holdinggesellschaft selbst das strategische Management der Gruppe innehat (und dass ihr für diese Aufgabe Kosten entstanden sind), sondern die Holdinggesellschaft muss den Nachweis erbringen, dass sie tatsächlich nicht in das strategische Management der Gruppe eingebunden ist. Versäumt es die Holdinggesellschaft, einen ausreichenden Nachweis zu erbringen, ist die ESTV berechtigt, die Pauschalmethode anzuwenden.
Der Einwand, die Pauschalmethode führe zu einem eindeutigen, erheblichen Steuernachteil, ist aufgrund der Versäumnisse hinsichtlich Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der Buchführung nicht zulässig.
Mehrwertsteuerrisiko für Holdinggesellschaften mit Sitz in der Schweiz
Die Auswirkungen der Praxis der ESTV, die vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, sollten nicht nur von rein schweizerischen Gruppen bedacht werden, sondern auch von multinationalen Konzernen, welche in der Schweiz ansässige (Zwischen-)Holdinggesellschaften ohne eigene Mitarbeiter haben.
Das Risiko einer finalen Mehrwertsteuerbelastung kann mittels Registrierung der Holdinggesellschaft für Mehrwertsteuerzwecke gemindert oder sogar vermieden werden. Eine derartige freiwillige MWST-Registrierung ist jedoch nur im laufenden Steuerjahr und nicht rückwirkend für die gesamte Verjährungsfrist von fünf Jahren möglich.
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