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Sponsoring: Abgrenzung Spenden und Sponsoring

Die MWST_Info 04 (Steuerobjekt) beinhaltet auch Informationen zu Bekanntmachungsleistungen von und an gemeinnützige Organisationen. Spenden- und Sponsoring-Beiträge sind demgemäss in Bezug auf die Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln. Der nachfolgende Beitrag grenzt Spenden, Bekanntmachungsleistungen und Sponsoring voneinander ab und zeigt den korrekten Umgang mit solchen Beiträgen auf.

03.07.2023 Von: Alain Villard
Sponsoring

Spende

Mehrwertsteuerlich spricht man von einer Leistung, wenn die Einräumung eines verbrauchsfähigen, wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts vorliegt (Art. 3 lit. c MWSTG). Dagegen qualifiziert eine Spende nach Art. 3 lit. i MWSTG gerade nicht als Leistungsverhältnis (Art. 18 Abs. 2 lit. d MWSTG), weil der Spender keine Gegenleistung des Empfängers im mehrwertsteuerlichen Sinn erwartet.[Ohne Erwartung einer Gegenleistung bedeutet, dass der Zuwendung keine konkrete Leistung gegenüberstehen darf, die abgegolten werden darf. Wenn die Spende die Tätigkeit des Empfängers ermöglicht, ist dies unschädlich (vgl. Geiger, OFK-MWSTG, Art. 3 N 51). Es darf aber nicht erkennbar sein, dass die Zuwendung nur deshalb gemacht worden ist, um sich eine bestimmte Leistung zu erlangen (BGer, Urteil v. 13.2.2008 [2C_506/2007], E. 3.3).] Es besteht indes die Möglichkeit, dass der Spendenempfänger den Spender in neutraler Form der Öffentlichkeit einmalig oder mehrmalig bekannt gibt. Dabei ist die neutrale Form noch eingehalten, wenn der Spender mit seinem Logo aufgeführt ist. Im Falle einer elektronischen Veröffentlichung ist zu beachten, dass eine Verlinkung des Logos auf die Homepage des Spenders als steuerbare Werbeleistung gilt.[Vgl. MWST-Info 05, Ziff. 2.2.2; vgl. dazu im Unterschied die neue Regelung zu den Bekanntmachungsleistungen nachfolgend Ziff. 3 c.] Werbeslogans und Hinweise auf Produkte bzw. Angebote sind ebenfalls nicht zulässig. Die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darf hingegen erwähnt werden.[Vgl. MWST-Info 05, Ziff. 2.2.1.] Die neutrale Nennung ermöglicht eine steuerfreie Verdankung und grenzt sich von den steuerbaren Werbe- und Sponsoringleistungen insofern ab, als es sich lediglich um einen Hinweis auf den Spender handelt, während die Sponsoringleistungen klaren Werbecharakter haben und den Sponsor in den Vordergrund stellen.[Vgl. Geiger, OFK-MWSTG, Art. 3 N 52.]

Bekanntmachungsleistungen

Begriff

Eine Bekanntmachungsleistung ist eine Leistung, durch welche eine Zuwendung (Unterstützung oder Förderung) stärker als eine neutrale Nennung der Öffentlichkeit mitgeteilt wird. Sinn und Zweck einer Bekanntmachungsleistung ist den Namen des Zuwendenden mit einer Organisation oder einer Veranstaltung in Verbindung zu bringen, wobei das Image des Zuwendenden gefördert und oder sein Bekanntheitsgrad erhöht wird. Der Zuwendende erhofft sich eine Verbesserung seiner Marktposition, in dem er z.B. auf sein soziales Engagement hinweist. Eine Bekanntmachungsleistung liegt vor, wenn für das Publikum ersichtlich ist, dass der Zuwendende nicht Werbung für sich oder seine Tätigkeit bzw. seine Produkte macht, sondern publikumswirksam auf sein Engagement gegenüber der bekanntmachenden Organisation hinweist.[Vgl. MWST-Info 04, Ziff. 6.27.3] Eine Bekanntmachungsleistung liegt auch dann vor, wenn der Veranstalter Produkte oder Dienstleistungen vom Zuwendenden auf der Veranstaltung verteilt (Verpflegung oder Transportmöglichkeiten). Im steuerfreien Bereich bewegt sich der Veranstalter nach den neuen Regelungen ab 1.1.2015 dann noch, wenn er auf die Produkte und Dienstleistungen hinweist ohne diese dabei in den Vordergrund zu stellen.[Vgl. MWST-Info 04, Ziff. 6.27.3]

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