Teilrevision der Mehrwertsteuer für ausländische Unternehmen
Führt ein ausländisches Unternehmen in der Schweiz Arbeiten an Gegenständen – zum Beispiel Montageleistungen, Installationen – oder werkvertragliche Leistungen aus, dann ist die obligatorische Steuerpflicht in der Schweiz zu prüfen. Neu gilt für die Steuerpflicht eines ausländischen Unternehmens nicht nur der im Inland massgebende Umsatz von CHF 100'000, sondern der weltweite Umsatz. Folglich werden ausländische Unternehmen bereits ab dem ersten Franken steuerpflichtig, sofern sie einen Umsatz im In- und Ausland von über CHF 100'000 erzielen.
Beim Versandhandel verzögert sich die Umsetzung um ein Jahr. Versandhandelsunternehmen werden somit erst ab 2019 in der Schweiz steuerpflichtig, wenn sie mit einfuhrsteuerfreien Kleinsendungen (Warenwert unter CHF 62.50 bei 8 Prozent MWST) mindestens einen Umsatz im Inland von CHF 100'000 pro Jahr erzielen.
Wie wird eine Sicherstellung des Fiskalvertreters gewährleistet?
Erfüllt ein Unternehmen die neuen Voraussetzungen für die Steuerpflicht, muss es sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung selbständig anmelden. Das ausländische Unternehmen muss über einen Fiskalvertreter in der Schweiz verfügen und hat eine Sicherstellung zu leisten. Diese kann in bar oder durch Erstellen einer Bankgarantie bei einer im Inland domizilierten Bank erfolgen. Die Sicherheit berechnet sich wie folgt:
- 3% des erwarteten steuerbaren Inlandumsatzes (ohne Export)
- Mindestbetrag: CHF 2'000
- Höchstbetrag: CHF 250‘000
Neben dieser Änderung bei der Frage der Steuerpflicht gibt es einige punktuelle Anpassungen. Die wichtigsten sind nachstehend aufgeführt:
- Die freiwillige Versteuerung ausgenommener Umsätze (Option) ist neu auch ohne Ausweis der Steuer möglich ➔ Option durch blosse Deklaration auf dem Formular.
- Der fiktive Vorsteuerabzug ist auch beim Erwerb von Betriebsmitteln und ungebrauchten Waren möglich.
- Die Bezugsteuer wird nur noch auf Lieferungen von unbeweglichen Gegenständen angewandt. Die Pflicht der ESTV, Personen vorgängig über die Bezugssteuerpflicht zu informieren, entfällt.
- Für Online-Ausgaben von Zeitschriften und Büchern gilt der reduzierte Steuersatz.
- Wiedereinführung der Margenbesteuerung auf Sammlerstücke wie Kunstgegenstände, Antiquitäten und dergleichen. Der Abzug fiktiver Vorsteuern ist nicht mehr zulässig.
- Für die Steuerpflicht der Gemeinden ist neu nur noch die Umsatzgrenze von CHF 100'000 massgeblich. Die Limite von CHF 25'000 zur Bestimmung der Steuerpflicht fällt weg.
- Der Prozentsatz für eine massgebliche Beteiligung wird von 10 auf neu 20 Prozent festgelegt.
- Gegenleistungen für Spenden sind nicht mehr steuerrelevant, wenn die Gönner informiert werden, dass sie keinen Anspruch darauf haben.
Und dann noch eine Steuersenkung
Das Schweizer Volk hat am 24. September 2017 zur Rentenreform Nein gesagt und auch die MWST-Erhöhung wurde abgelehnt. Die MWST-Sätze reduzieren sich nun ab dem 1. Januar 2018. Neu gelten folgende Sätze:
- Normalsatz: bisher 8%, neu 7,7%
- Sondersatz: bisher 3,8%, neu 3,7%
- Reduzierter Satz: wie bisher 2,5%
Saldosteuersätze
Mit der Mehrwertsteuersatzreduktion wurden auch die Saldosteuersätze wie folgt angepasst:
Saldosteuersätze
bis 31.12.2017 | ab 01.01.2018 |
---|---|
0,1% | 0,1% |
0,6% | 0,6% |
1,3% | 1,2% |
2,1% | 2,0% |
2,9% | 2,8% |
3,7% | 3,5% |
4,4% | 4,3% |
5,2% | 5,1% |
6,1% | 5,9% |
6,7% | 6,5% |
Teilrevision Mehrwertsteuer: Wie wirken sich die Änderungen auf die Buchführung aus?
Die Änderungen wirken sich unter anderem auch auf die Buchführung aus, verlangen zusätzliche Abgrenzungen in Bezug auf den Leistungszeitraum und erfordern neben allfälligen Preisänderungen die Anpassung der Kassensysteme sowie der Rechnungsstellung und nicht zuletzt der Auftrags- und Finanzsoftware und des Abrechnungsformulars.
Quelle: Dieser Beitrag stammt aus dem Informationsmagazin für KMU «MEMO», Ausgabe 43, der Gewerbe-Treuhand AG. Copyright Abbildung (Tabelle) und Artikel Gewerbe-Treuhand AG.