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Vermögensverwaltung: Wann beginnt die selbständige Erwerbstätigkeit?

Gewöhnliche Vermögensverwaltung oder selbstständige Erwerbstätigkeit? Wann kann gewöhnliche Vermögensverwaltung (Käufe und Verkäufe von Vermögenswerten, wodurch ein Kapitalgewinn entsteht) als selbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert werden? Je nach Qualifikation zieht dies andere steuerliche Folgen nach sich.

02.11.2023 Von: Dominik Klein
Vermögensverwaltung

Steuerliche Unterscheidung

Die steuerliche Kernfrage ist, ob es sich um Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG) oder aber um eine selbstständige Erwerbstätigkeit (Art. 18 DBG) handelt. Der Unterschied liegt darin, dass die Kapitalgewinne bei der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei sind (auf die Grundstückgewinnsteuer wird in diesem Artikel nicht eingegangen), während die Kapitalgewinne aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der Einkommenssteuer unterliegen.

Betroffen sein können Steuerpflichtige mit einem Wertschriftenvermögen, solche, die mit Liegenschaften handeln, aber auch Personen, die ihren Weinbestand mit einem (hohen) Gewinn verkaufen. Für alle gelten mehr oder weniger ähnliche Regeln.

Safe-haven Rules entscheiden über Steuerfreiheit von Kapitalgewinnen

Beim Wertschriftenhändler haben sich aufgrund verschiedener Bundesgerichtsentscheide folgende «Safe-haven Rules» ergeben. Als solche gelten Kriterien, welche kumulativ erfüllt sein müssen, damit es ein Indiz dafür ist, dass es sich um einen steuerfreien Kapitalgewinn im Sinne von Art. 16 Abs. 3 DBG handelt:

  1. Die Halterdauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens sechs Monate.
  2. Das Transaktionsvolumen pro Kalenderjahr beträgt gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.
  3. Das Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäften bildet keine Notwendigkeit, um fehlende oder weggefallene Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen (das ist regelmässig dann der Fall, wenn die realisierten Kapitalgewinne weniger als 50% aller steuerbaren Einkünfte in der Steuerperiode betragen).
  4. Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen.
  5. Der Kauf und Verkauf von Derivaten (insbesondere Optionen) beschränkt sich auf die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen.

Sind diese Kriterien nicht kumulativ erfüllt, heisst es dennoch nicht, dass es sich um eine selbstständige Erwerbstätigkeit handelt. In diesem Fall sind weitere Kriterien zu prüfen:

  1. Häufigkeit der fraglichen Geschäfte
  2. kurze Besitzdauer
  3. Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte
  4. Art und Weise des Vorgehens (systematisch oder planmässig)
  5. enger Zusammenhang der Geschäfte mit der beruflichen Tätigkeit
  6. Verwendung der erzielten Gewinne bzw. deren Wiederanlage in gleichartige Vermögensgegenstände

Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass bei einer Nichteinhaltung der vorgenannten Save-haven Rules, ein Steuerpflichtiger tendenziell als selbstständig Erwerbender qualifiziert wird. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hält wiederholend fest, dass es sich nur dann um einen steuerfreien Kapitalgewinn handelt, wenn dieser im Rahmen der blossen Vermögensverwaltung entstanden ist, also ohne besondere auf Erwerb ausgerichtete Aktivität oder aufgrund einer sich zufällig bietenden Gelegenheit.

Die sichtbare Teilnahme am Wirtschaftsverkehr stellt heute, entgegen alter Steuerpraxis, kein zwingend erforderliches Kriterium für die selbstständige Erwerbstätigkeit mehr dar.

Vermeiden Sie böse Überraschungen bei der Vermögensverwaltung

In der Regel stellen sich diese Frage insbesondere dann, wenn ein Steuerpflichtiger erhebliche Gewinne erzielen konnte und sich in der Sicherheit wägt, dass diese steuerfrei sind, und diese die Steuerverwaltung dann aber aufgrund erwähnter Kriterien doch besteuert. Es kann aber auch die umgekehrte Situation eintreten, dass erhebliche Verluste erlitten werden. Diese wären, sofern eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, vom steuerbaren Einkommen absetzbar. Damit Geschäftsverluste steuerlich anerkannt werden, ist es zwingend, dass eine Buchhaltung darüber geführt wird. Wir empfehlen, diese Bücher vorgängig exakt aufzubereiten und diese zusammen mit der Steuererklärung einzureichen.

Selbstständige Erwerbstätigkeit beim Liegenschaftshändler

Beim Liegenschaftshändler gelten ähnliche Grundsätze wie beim Wertschriftenhändler. Auch beim Liegenschaftshändler gilt, dass die Verwaltung des eigenen Vermögens dann keine selbstständige Erwerbstätigkeit darstellt, wenn sie nicht über die schlichte Verwaltung des Privatvermögens hinausgeht und ein Gewinn nur in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt wird.

Wichtig an dieser Stelle ist m.E. zu erwähnen, dass das Vermögen durch Erbgang grundsätzlich seinen Status beibehält. Wird eine Liegenschaft vererbt, welche bisher als Privatvermögen qualifiziert wurde, und die Erben verkaufen diese Liegenschaft, dann wird daraus nicht per se Geschäftsvermögen. Zu prüfen gilt primär nur die Vorgehensweise der Erben und allenfalls, ob diese Vorgehensweise eine selbstständige Erwerbstätigkeit auslöst.

Spezialfall Weinsammlung

Interessant wird die Rechtsprechung beim Verkauf einer Weinsammlung. In diesem Fall können schon nur eine oder allenfalls zwei Transaktionen dazu führen, dass ein Steuerpflichtiger als Weinhändler eingestuft wird.

Zu prüfen sind grundsätzlich wieder die gleichen Kriterien. Die Rechtsprechung  zu den Wertschriften- bzw. Liegenschaftshändlern wurde sinngemäss auch auf weitere Fälle mit einem Kapitalgewinn angewandt.

Ein zentraler Punkt ist, ob eine Anlage mit der Absicht einer Gewinnerzielung getätigt wird. Bei einer Weinsammlung sind viele Transaktionen kein notwendiges Kriterium, da eine solche Sammlung langfristig angelegt wird. Meist wird der Wein unter besten Bedingungen gelagert, damit er so optimal reifen und entsprechend gegebenenfalls zum idealen Zeitpunkt zu einem Höchstwert verkauft werden kann.

Fachwissen betreffend die Lagerung oder der Verkauf der Sammlung an einer Weinmesse können Indizien sein, dass es sich um eine selbstständige Erwerbstätigkeit handelt. Es obliegt dann dem Steuerpflichtigen, den Nachweis zu erbringen, dass es sich um eine zufällige und allenfalls einmalige Gelegenheit gehandelt hat.

Prüfung im Einzelfall nötig

Wir möchten festhalten, dass diese Ausführungen keinen allgemein verbindlichen Leitfaden darstellen. Jeder Einzelfall ist genau zu prüfen. Dies auch dann, wenn die sogenannten «Safehaven Rules» eingehalten erscheinen.

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