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Steuerberatung: Ganzheitliche Betrachtung nötig

Abgabenoptimierung von Unternehmen und Unternehmern aus ganzheitlicher Optik. Ein zusammenfassender Überblick von Gewinnsteuer, Einkommenssteuer, Kapitalsteuer, Vermögenssteuer, AHV und BVG.

23.09.2022 Von: Bernhard Madörin
Steuerberatung

Ausgangslage: Abgabenbelastung

Die hohe Abgabenbelastung von bis zu 50% bei höheren Einkommen bedarf einer umfassenden Beratung, um die unternehmerische Wertschöpfung abgabenoptimiert zu gestalten. Neben den Steuern zählen auch die Sozialversicherungen dazu. Bei der AHV liegt das rentenbildende Maximum bei CHF 86 040 (Stand 2021) ). Was darüber verdient, unterliegt einer Belastung von 10,6%, ohne dass die AHV-Rente höher wird. Somit ist der Beitrag als reine Steuer zu qualifizieren. Ähnlich ist es bei der ALV. Der Beitrag von 2,2% bis CHF 148 200.– (Stand 2019) führt zu Ansprüchen, der Beitrag von 1% darüber ist reine Steuer, da ohne Einfluss auf die Ansprüche. Kommt dazu, dass man als KMU-Inhaber einer AG zwar ALV-Beiträge zahlt, aber als faktisch Selbstständigerwerbender von den Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen ist. Ab 2023 beträgt der Beitragssatz 2,6%.

Sozialversicherungen als Steuern

Während im Ausland höhere Sozialversicherungsprämien geschuldet sind, bis zu 35% je nach Land, liegen wir in der Schweiz moderat bei 20%, allerdings nach oben unbeschränkt. Gerade die hohen Einkommen unterliegen gegenüber dem Ausland einer exorbitant hohen Sozialversicherungslast. Dazu kommen noch die neuen internationalen Sozialversichungsanknüpfungsnormen, welche dramatischen Einfluss haben können.

Optimale Unternehmensform für Kleinstunternehmen

Bei einer Wertschöpfung bis CHF 100 000.– Umsatz pro Jahr ist die Einzelfirma die richtige Rechtswahl. Natürliche Personen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, sind nur dann verpflichtet, ihr Einzelunternehmen ins Handelsregister eintragen zu lassen, wenn sie zusätzlich während eines Jahres Roheinnahmen von mindestens CHF 100 000.– (Jahresumsatz) erzielen (Art. 36 HRegV). Natürliche Personen, die ein Gewerbe betreiben und die nicht zur Eintragung verpflichtet sind, haben das Recht, ihr Einzelunternehmen eintragen zu lassen. Damit ist die Rechnungslegung einfach. Oft genügen einfache Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben. Bei grösseren Investitionen lohnt sich eine Buchhaltung.

Neben der kostengünstigen Rechnungslegung sind die Abgaben bereits optimiert. Die Beiträge der AHV sind im rentenbildenden Bereich und als Selbstständigerwerbender zahlt man auch keine ALV. Auch das BVG lässt sich über einen Anschluss beim Branchenverband lösen.

Optimale Unternehmensform für Kleinunternehmungen

Überschreitet man den Jahresumsatz von CHF 100 000.–, ist ein Handelsregistereintrag nötig, ausser in den freien Berufen (Arzt, Anwalt etc.). Andere Unternehmensformen (z.B. Einzelunternehmen,
Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Verein, Institute des öffentlichen Rechts) bestehen grundsätzlich unabhängig vom Handelsregistereintrag, sind jedoch ab Eröffnung des Betriebs verpflichtet, sich eintragen zu lassen, wenn sie ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben (Art. 934 Abs. 1 OR).

Damit beginnt eine Pflicht zur geordneten Rechnungslegung, was eine Buchhaltung und eine korrekte Jahresrechnung nach Gesetz erforderlich macht. In der Regel bedarf es der Unterstützung durch einen Fachmann.

Bei höheren Einkommen ist dann eine angemessene berufliche Vorsorge notwendig. Hier sollte nicht vom BVG-Minimum ausgegangen werden, damit Pensionskassaeinkäufe möglich sind. Solche haben zum Ziel, das steuerbare Einkommen zu reduzieren und ebenso das steuerbare Vermögen. Alle Vermögenswerte im BVG sind vermögenssteuerfrei. Höhere Vermögen werden bis zu 1% besteuert, sodass die heutige Ertragsintensität von 0,5–3% zu einem wesentlichen Teil durch die Vermögenssteuer vernichtet wird. Hier steuerfreies Vermögen im BVG zu bilden, ist für eine steueroptimale Unternehmensgestaltung unabdingbar.

Option juristische Person (AG, GmbH)

Bei einer Wertschöpfung ab CHF 500 000.– ist die Wahl einer Kapitalgesellschaft naheliegend. Einerseits gesellschaftsrechtlich, um Partnerschaften, Investoren etc. miteinzubinden und andererseits um die Abgaben zu optimieren. Nach der Unternehmenssteuerreform II (2008) wurden Dividenden privilegiert besteuert. Damit ist die Doppelsteuerung gemildert worden. Die in einem Unternehmen besteuerten Gewinne wurden mit einer Dividende noch einmal besteuert. Neu sind diese Dividenden steuerbegünstigt, womit eine doppelte Besteuerung vermieden wird. Nun kann es sinnvoll sein, Dividenden auszuzahlen anstelle von Salären. Insbesondere unterliegen Dividenden im Gegensatz zu Salären nicht der Sozialversicherung, was sie aus einer ganzheitlichen Optik attraktiv macht

Während Jahrzehnten wurde mit der Steuerverwaltung darum gekämpft, das Salär möglichst hoch auszugestalten, um der doppelten Besteuerung zu entgehen, ist nun die Diskussion umgekehrt. Vorschriften über den Mindestlohn, damit die Dividenden nicht zu steuerprivilegiert sind. Die Unternehmenssteuerreform III ist an der Urne gescheitert und hätte die Privilegien der Dividenden beeinträchtigt. Die neuen Vorgaben bei den Kantonen und beim Bund führen dazu, dass moderate Anpassungen das Steuersubstrat leicht erhöhen. Zusammen mit einem AHV-Beitrag soll die Bundesvorlage dem Steuerbürger versüsst werden.

Eine reine Maximierung der Dividenden zulasten eines Salärs ist nicht angezeigt. Je geringer das Salär, desto geringer die Ausgestaltung des BVG und damit der Einkaufsmöglichkeiten. Letztere sollten aber unbedingt erhalten bleiben, da diese eines der wichtigsten Instrumente der Steuerplanung und der Steueroptimierung sind. Ein ausgewogenes Verhältnis in der goldenen Mitte ist die Lösung. Auch für die freien Berufe (Ärzte, Advokaten etc.) kann es sich deshalb abgabenrechtlich auszahlen, die Rechtswahl der Kapitalgesellschaft zu wählen.

Wermutstropfen bleibt der Beitrag als Arbeitnehmer der eigenen Firma betreffend Arbeitslosenkasse. Die Beiträge sind geschuldet und zusammen mit Organstellung werden die Leistungen im Falle der Arbeitslosigkeit verweigert. Das kann nur der Staat – eine Versicherungsprämie verlangen mit garantierter Leistungsverweigerung.

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