In einem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2018 (SB.2018.00022) wurde der Sachverhalt des damaligen Leitentscheids des Bundesgerichts vom 24. August 2015, 2C_529/2014, wiederaufgenommen. Es ging im Kern der Sache – Investment in australische Dollars in ein bestimmtes, gleiches Anlageprodukt – um die Frage der Abziehbarkeit von Schuldzinsen, welche die australische Limited Partnership an weitere Geldgeber bezahlte, beim schweizerischen Investor gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a DBG bzw. § 31 Abs. 1 Bst. a StG ZH. Das wurde im bundesgerichtlichen Entscheid gestützt auf ein Ruling vom 25. Februar 2005 (kantonales Steueramt) bzw. vom 4. August 2004 (Eidgenössische Steuerverwaltung) für die Steuerjahre 2006 und 2007 noch bejaht.
Keine Anerkennung des bisher geltenden Steuerrulings
Im vorliegend neuen Fall wurde die Abziehbarkeit der Schuldzinsen für die Steuerjahre von 2008 bis 2010 jedoch nicht mehr zugestanden. Das Zürcher Verwaltungsgericht beurteilte das Vorhandensein der notwendigen Voraussetzungen zur Anrufung des abgeschlossenen Steuerrulings – insbesondere den Vertrauensgrundsatz in Bezug auf eine sich abzeichnende Änderung der rechtlichen Grundlagen. Zwar anerkannte das Zürcher Verwaltungsgericht das Vorliegen gewisser Grundlagen für die (weitere) Geltung des abgeschlossenen Rulings (die zuständigen Behörden von Bund und Kanton haben die Zusicherung abgegeben, der dargestellte Sachverhalt blieb im Kern unverändert, es handelt sich grundsätzlich um das gleiche Investment mit denselben Steuerfolgen – Abziehbarkeit von Schuldzinsen, dementsprechend seien bestimmte Dispositionen getroffen worden, etc.), es verwies jedoch auf den Umstand, dass sich die damals geltende Rechtslage mit dem Kollektivanlagegesetz vom 23. Juni 2006 (KAG; SR 951.31) per 1. Januar 2007 verändert habe.
Auswirkungen der geänderten Rechtsgrundlagen müssen nicht abschliessend erkennbar sein
Ob und in welchem Ausmass die neuen rechtlichen Grundlagen steuerliche Auswirkungen auf das gewählte Investment bzw. in der Folge die steuerliche Behandlung der geltend gemachten Schuldzinsen haben würden, sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rulings nicht klar gewesen. Zum einen sei die damalige Rulinganfrage in diesem Punkt zu wenig präzise gewesen, und zum anderen sei die definitive Ausgestaltung des KAG noch zu unklar gewesen. Damit sei für die steuerpflichtige Person und deren Berater aber dennoch erkennbar gewesen, dass sich das Ruling nicht auf die Zeit nach der Inkraftsetzung des KAG beziehen könne. Die Gültigkeit des Rulings sei damit unabhängig von einem Widerruf desselben durch die kantonale Steuerverwaltung (automatisch) beendet gewesen. Das hätte auch für die steuerpflichtige Person bzw. deren Berater erkennbar sein müssen. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts wäre es an ihnen gewesen, eine neue Rulinganfrage an die Steuerverwaltung zu stellen. Zusätzlich komme hinzu, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) das betreffende Ruling am 18. April 2008 für das Jahr 2008 und danach ausdrücklich widerrufen hat. Damit habe in dieser Frage kein Vertrauensschutz mehr bestanden.
Periodische Überprüfung des Anlageportefeuilles bezüglich der rechtlichen Grundlagen
Jedes Ruling steht unter dem impliziten Vorbehalt einer Änderung der massgebenden gesetzlichen Grundlagen. Ändern sich die für das Ruling relevanten gesetzlichen Grundlagen, kann sich die steuerpflichtige Person nicht mehr auf den Vertrauensgrundsatz berufen.
Damit empfehlen wir Ihnen, Ihre Anlageportefeuilles periodisch auf das Weiterbestehen der Grundlagen neu zu überprüfen und allfällig ältere Rulings zu erneuern oder andere steuerplanerische Massnahmen zu ergreifen.