Sachverhalt einer Steuereinschätzung mit Zuwendungen unter Konkubinatspartnern
X. und Y. leben seit 20 Jahren in einem Konkubinat und haben ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft. Y. arbeitete bei der SBB und hatte aufgrund eines Unfalls (1990) mehrere Operationen an der linken Schulter. In der Folge wurde Y. teilarbeitsunfähig und schied faktisch frühzeitig aus dem Erwerbsleben aus. Aufgrund seiner physiologischen Restriktionen gestaltete sich eine vollständige Wiedereingliederung ins Berufsleben schwierig, sodass sich Y. mit temporären Anstellungen durchschlagen musste. X. kam aufgrund der dauernden finanziellen Notlage von Y. für viele Ausgaben, sowohl privater (z.B. Miete) als auch beruflicher Natur (Schulgeld, Lehrmittel für die Umschulung etc.), auf. Informell haben sich die Konkubinatspartner so geeinigt, dass diese Auslagen von Y. eines Tages, bei einer Gelegenheit, je nach Verfügbarkeit und betragsmässig nicht zwingend in gleicher Höhe, zurückbezahlt werden sollen. Schriftlich festgehalten wurde dieses Verständnis nie. Die finanzielle Gelegenheit für Y. zur Rückzahlung ergab sich durch die Auszahlung eines Teils seiner Vorsorgeguthaben in der Höhe von CHF 70 000.– im Jahr 2017 anlässlich seiner Pensionierung. Y. überschrieb diese Summe an X. Das zuständige Gemeindesteueramt bemerkte den Vermögenszuwachs und fragte bei X. nach, wie sich dieser begründet. X. antwortete schriftlich dahin gehend, dass sie Y. jahrelang finanziell unterstützt hatte und er nun anlässlich seiner Pensionierung einen Teil seines Vorsorgeguthabens an sie als Rückzahlung überwiesen habe. Die zuständige Steuerverwaltung erhob nach Abzug des Freibetrags von CHF 30 000.– die Schenkungssteuer zum Satz von 15%. Zu Recht?
Rechtsgrundlagen für Zuwendungen
Auf den vorliegenden Sachverhalt sind das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Februar 1974 (SGS 332) und das Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht; SR 220) anwendbar sowie das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG) vom 28. September 1986 des Kantons Basel-Landschaft.
Rechtslage
- Zuwendung von Y. an X.: Schenkung?
Die Steuerverwaltung betrachtete den Fall primär wirtschaftlich und veranlagte die Schenkungssteuer in Bezug auf die Überweisung des Anteils des Vorsorgeguthabens von Y. an X. Zivilrechtlich sind für das Vorliegen einer Schenkung gemäss Art. 243 f. OR u.a. eine Schenkungsabsicht seitens des Schenkers und andererseits die Annahme derselben durch den Beschenkten in Kenntnis der Schenkungsabsicht erforderlich. Weder X. in Bezug auf die übernommenen noch Y. hinsichtlich der empfangenen Aufwendungen hatten je die Absicht, dass diese schenkungshalber erfolgen sollen. Vielmehr war beiderseitig immer das Grundverständnis einer Rückzahlung, sobald Y. dazu in der Lage sein würde, vorhanden.
Gestützt auf diese Überlegungen wäre – auch in Anwendung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise – das Vorliegen einer Schenkung zu verneinen.
Darlehen?
"Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte" (Art. 312 OR). Für das Vorliegen eines Darlehens ist die Schriftform nicht erforderlich, sodass es auch konkludent geschlossen werden kann. Damit indes die Zuwendung von Y. an X. als Rückzahlung qualifizieren kann, müssten bereits die Zuwendungen von X. an Y. in den Vorjahren (Kost, Logis etc.) als Darlehen qualifiziert haben. Ein Darlehen haben beide in den Vorjahren in ihren Steuererklärungen nicht angegeben, woraus indes nicht geschlossen werden kann, dass zivilrechtlich keines vorgelegen hat. Vielmehr kommt es auf den tatsächlichen Parteiwillen und die entsprechenden äusserlichen Elemente an, aufgrund welcher sich dieser manifestierte. Immerhin hat X. nie einen Unterstützungsabzug geltend gemacht, woraus zumindest in steuerlicher Hinsicht eine Rückzahlungserwartung indiziert ist. Aber auch zivilrechtlich ist das Darlehen zu bejahen, da sich beide stets an dasselbe Verständnis einer vertraglichen Grundlage gehalten haben, ohne diese förmlich festzuhalten.weitere Vertragsmodalitäten
Das Hauptproblem im Verhältnis zwischen X. und Y. ist die Tatsache, dass es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, welches aber aufgrund steuerlicher Vorschriften jedes Jahr qualifiziert werden muss und je nach Ansicht steuerwirksam sein kann. Solange die Zuwendungen von X. an Y. in Form der jährlichen Unterstützungsleistungen isoliert betrachtet würden, könnten diese sogar als steuerfreie Schenkungen durchgehen, solange die Freigrenze von CHF 30 000.– nicht überschritten wird. Und solange das Austauschverhältnis sich noch nicht manifestiert hat (Rückzahlung durch Y.), qualifizieren die Unterstützungsleistungen obligationenrechtlich als unvollkommene Schuldverpflichtungen, deren Erfüllung freiwillig erfolgt und nicht einklagbar ist. Die Erfüllung einer unvollkommenen Schuldverpflichtung qualifiziert nicht als Schenkung (vgl. https://www.eugenbucher.ch/obligationenrecht/or-allgemeiner-teil-2-auflage-1988/sanktionslose-unvollkommene-obligationen, S. 67 Ziff. II).
Die Rückzahlung von Y. an X. ist aufgrund des Sachverhalts nicht an einen zeitlich fixierten Termin, sondern vielmehr aufgrund der konkreten finanziellen Lage an die Solvenz von Y. gebunden. Insofern muss die Rückzahlungsverpflichtung als bedingt angesehen werden, und es besteht auch die Möglichkeit, dass die Rückzahlung aufgrund äusserer Umstände ausbleibt.
Beweisfragen
- zum Darlehen
Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz im Steuerrecht, wonach steuerbegründende Tatsachen von der Steuerverwaltung und steuermindernde Tatsachen vom Steuerpflichtigen zu beweisen sind, obliegt der Steuerverwaltung der Nachweis der Schenkung und X. der Nachweis des Darlehens mit Y. Da schriftlich nie eine Vereinbarung festgehalten und das Darlehen deklaratorisch nicht angegeben wurde, besteht zumindest auf Stufe Veranlagung für die Steuerverwaltung die komfortable Situation der Kenntnis des Vermögenszuwachses. Indem die Steuerverwaltung indes – gestützt auf eine Vermutung – Schenkungssteuer veranlagt, drängt sie X. in die Beweissituation. Mit Blick auf die Beweislage ist vorliegend das entsprechende Deklarationsverhalten von Y. und X. während der Unterstützungsjahre in Betracht zu ziehen. X. hat in ihrer Steuerdeklaration nie den Unterstützungsabzug geltend gemacht, der ihr aufgrund des gefestigten Konkubinats eigentlich zugestanden hätte. Aufgrund dieser Überlegungen könnte ein entsprechendes Rechtsbegehren auf Abweisung der Schenkungssteuer gestützt werden. - Konkubinat
Ein qualifiziertes oder gefestigtes Konkubinat liegt vor, wenn eine auf längere Zeit oder gar auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (auch als "Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft" bezeichnet), gelebt wird. Massgebend sind die gesamten Umstände. Das Bundesgericht verlangt grundsätzlich eine Dauer von fünf Jahren, die aber wiederum nicht erreicht sein müssen, wenn z.B. gemeinsame Kinder vorhanden sind.
Abschliessende Bemerkungen
Im kantonalen Vergleich berücksichtigen die Kantone grundsätzlich das Konkubinat in Bezug auf Zuwendungen von Konkubinatspartnern untereinander (vgl. z.B. § 21 Abs. 1 lit. e ESchG ZH, Freibetrag von CHF 50 000.–; § 12 Abs. 1 lit. b EschG BL über einen speziellen Steuersatz; § 130 Abs. 3 StG BS oder Art. 19 Abs. 1 lit. b ESchG BE, der sogar eine zehnjährige Lebensgemeinschaft für die Anwendung eines speziellen Steuersatzes verlangt). Gleichwohl zeigt der vorliegende Fall, dass die Schenkungssteuergesetze dem Moment der Dauerhaftigkeit einer Lebensbeziehung, im Vergleich zur ehelichen Lebens- und eingetragenen Partnerschaft, zu wenig Rechnung tragen. Nur die Rechtsanwendung – allenfalls im Rechtsmittelverfahren – oder eine frühzeitige Steuerplanung vermag diese stossende Rechtsfolge zu vermeiden.