Besteuerung Geschäftsfahrzeuge vor der Anpassung de lege lata
Vor dem Inkrafttreten der FABI-Vorlage deklarierten die Arbeitgeber für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs pro Monat 0,8% des Fahrzeugkaufpreises im Lohnausweis des Geschäftsfahrzeuginhabers als dessen Einkommen. Dabei war der Arbeitsweg nicht abgegolten. Angestellte konnten die Arbeitswegkosten in der Steuererklärung unbegrenzt als Berufskosten abziehen. Seit dem 1. Januar 2016 haben Angestellte mit Geschäftsfahrzeug aufgrund der FABI-Initiative zusätzlich den Arbeitsweg mit 70 Rappen pro Kilometer zu versteuern. Dabei ist der Fahrkostenabzug für den Arbeitsweg auf Bundesebene auf CHF 3000.– begrenzt. Das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) sieht für die Kantone die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht vor, bei deren Einkommenssteuern ebenfalls eine Obergrenze für den Fahrkostenabzug festzulegen. Der kantonale Gesetzgeber kann dabei die Obergrenze selber bestimmen. Im Ergebnis sind die Begrenzungen entsprechend der kantonalen Bedürfnisse sehr unterschiedlich ausgefallen. Die von den Räten angenommene Motion verlangt eine administrative Vereinfachung im Sinne einer pauschalen Abgeltung der privaten Nutzung und der Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg. Der Fahrkostenabzug soll dabei ausgeschlossen werden.
Gesetzliche Grundlage
Die Zurverfügungstellung eines Geschäftsautos für private Zwecke qualifiziert steuerlich als geldwerte Leistung des Arbeitgebers und ist deshalb im Lohnausweis anzugeben. Die aktuelle Pauschale von 0,8% des Fahrzeugkaufpreises pro Monat für die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs ist als solche aber weder im Gesetz noch in einer Verordnung geregelt. Die Anwendung dieser Pauschale ist lediglich in der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung (Formular 11), die von der Schweizerischen Steuerkonferenz und der ESTV herausgegeben wurde, verankert. Es handelt sich also nicht um eine gesetzliche Grundlage. Bei Angestellten, denen ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung steht und nicht mindestens 70 Rappen pro Kilometer für den Arbeitsweg in Rechnung gestellt werden, ist im Lohnausweis zusätzlich das Feld F (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort) anzukreuzen und in Ziffer 2.2 die geldwerte Leistung des Arbeitgebers anzugeben.
Vorgeschlagene Neuregelung der Pauschale
a. Gefäss
Die von der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerats (KVF-S) eingereichte Motion 17.3631 soll in der Berufskostenverordnung des EFD vom 10. Februar 1993 über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer verankert werden. Hintergrund ist die enge thematische Verknüpfung mit den weiteren Ausführungsbestimmungen zum maximalen Fahrkostenabzug gemäss Art. 26 Abs. 1 DBG in der Berufskostenverordnung. Auf Änderungen auf Gesetzesstufe soll verzichtet werden, da mit der vorgeschlagenen Anpassung der Berufskostenverordnung die Motion umgesetzt werden kann (Rechtsetzungsdelegation in Art. 199 DBG und die Verordnung vom 18. Dezember 1991 über Kompetenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das Finanzdepartement).
Die Berufskostenverordnung gilt in formeller Hinsicht zwar nur für die direkte Bundessteuer. Die Kantone hätten indes aufgrund der einheitlichen Umsetzung des Lohnausweises faktisch keine Möglichkeit, von der in der Berufskostenverordnung festgesetzten Pauschale für die Privatnutzung des Geschäftsfahrzeugs abzuweichen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich für die Umsetzung bei den Kantons- und Gemeindesteuern an der in der Berufskostenverordnung festgelegten Regelung orientieren werden. Allfällige Korrekturen der Kantone auf Stufe Steuererklärung sind nach wie vor möglich.
b. Herleitung der Erhöhung um 0,1%
Bei der Festsetzung der neuen Pauschale wird von diversen Annahmen bzw. Durchschnittswerten ausgegangen. Der durchschnittliche Arbeitsweg von Pendlern (Auto und Zug) beträgt in der Schweiz rund 30 Kilometer pro Tag. Ausgehend von einem durchschnittlichen Verkehrswert eines Geschäftsfahrzeugs von CHF 50 000.– und einem Arbeitsweg von rund 30 Kilometer, berechnet sich der Arbeitsweganteil wie folgt:
3 km × CHF 0.70 × 220 Arbeitstage = CHF 4620.–
./. Fahrkostenabzug auf Bundesebene = CHF 1620.–
Auf diesen Betrag erfolgt eine pauschale Berücksichtigung von 50% Aussendienstanteil, womit der steuerbare Betrag CHF 810.– beträgt. Dies entspricht 1,6% des durchschnittlichen Preises für Geschäftsfahrzeuge pro Jahr bzw. 0,1333% pro Monat. Aus Vereinfachungsgründen zur Berechnung des Privatanteils pro Monat sei es angezeigt, ihn nur um 0,1% pro Monat bzw. 1,2% pro Jahr zu erhöhen. Der Anteil der Arbeitswegkosten an der monatlichen Pauschale für die Nutzung der Geschäftsfahrzeuge beträgt somit nur 0,1% des Verkehrswerts des Geschäftsfahrzeugs. Zusammen mit dem bisherigen Anteil für die Privatnutzung des Geschäftsfahrzeugs ergibt sich eine neue monatliche Pauschale von 0,9% bzw. eine jährliche Pauschale von 10,8%.
c. Effektive Berechnung
Gemäss Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises (Formular 11) der SSK besteht nebst der pauschalen Ermittlung des Privatanteils auch die Möglichkeit, die Privatnutzung effektiv zu ermitteln. Für eine effektive Berechnung müssen die privat gefahrenen Kilometer und die zur Arbeit gefahrenen Kilometer in einem Bordbuch (chronologisch) geführt und mit dem entsprechenden Kilometeransatz multipliziert werden. Dieser berechnete Anteil für die Privatnutzung ist auf dem Lohnausweis zu deklarieren.
Gemäss der nun vorgeschlagenen Lösung könnte der Fahrkostenabzug von maximal CHF 3000.– nur noch bei Führung eines Fahrtenkontrollhefts in der Steuererklärung als Berufskosten geltend gemacht werden. Wird der Privatanteil hingegen pauschal ermittelt, könnte nach dem neuen Art. 5a Berufskostenverordnung der Abzug nach Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 5 Berufskostenverordnung nicht nochmals geltend machen. Bei der Berechnung der Erhöhung der Pauschale wurde der von der Motion geforderte Ausschluss des gesetzlichen Fahrkostenabzugs von maximal CHF 3000.– pro Jahr bereits mitberücksichtigt.
d. Aussendienstler
Gemäss RZ 70 der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises muss der Arbeitgeber in Ziffer 15 des Lohnausweises den Anteil Aussendienst ausweisen. Diese Verpflichtung würde mit der neu eingeführten Pauschale überflüssig werden. Bei Aussendienstmitarbeitern mit einem hohen Aussendienstanteil kann sich die Pauschale unattraktiv auswirken. Stattdessen können die Betroffenen die effektiven Kosten abrechnen. Dies setzt allerdings voraus, dass ein Bordbuch geführt wird.
Berechnungsbeispiele
Beispiel 1: Steuerpflichtiger A mit Geschäftsfahrzeug und kurzem Arbeitsweg
Annahmen: Entfernung Wohnort–Arbeitsort 10 km, kein Aussendienst, Fahrzeugpreis CHF 50 000.– (Durchschnittspreis eines Neuwagens)
(Beträge in CHF) | Nach geltendem Recht | Nach neuer Pauschale |
Privatanteil Geschäftsfahrzeug* | 4800 | 5400 |
Aufrechnung Arbeitsweg** | 3080 | - |
Fahrkostenabzug Bund | 3000 | - |
Fahrkostenabzug Kanton X (max. 6000) | 3080 | - |
Fahrkostenabzug Kanton Y (unbeschränkt) | 3080 | - |
verbleibende Aufrechnung (nach geltendem Recht) | Bei Bund: 80 |
|
Mehrbelastung durch Einbezug Arbeitsweg (nach neuer Pauschale) |
| bei Bund und Kanton: 600 |
Legende:
*9,6% bzw. 10,8%
**70 Rp./km während 220 Arbeitstagen
Beispiel 2: Steuerpflichtiger B mit Privatfahrzeug und kurzem Arbeitsweg
Annahmen: Entfernung Wohnort–Arbeitsort 10 km, kein Aussendienst, Fahrzeupreis CHF 50 000.–
(Beträge in CHF) | Nach geltendem Recht |
Kosten Privatfahrzeug (Arbeitsweg selber bezahlt)* | 3784 |
Fahrkostenabzug Bund | 3000 |
Fahrkostenabzug Kanton X (max. 6000) | 3784 |
Fahrkostenabzug Kanton Y (unbeschränkt) | 3784 |
selbst zu tragende Berufskosten | bei Bund: 784 |
Legende:
* gemäss Berechnung TCS8 86 Rp./km bei 15 000 km/p.A. während 220 Arbeitstagen
Der Vergleich von Beispiel 1 mit Beispiel 2 ergibt, dass der Steuerpflichtige B, der sein Privatfahrzeug benützt, nicht abziehbare Arbeitswegkosten von CHF 784.– hat, während dem Steuerpflichtigen A mit Geschäftsfahrzeug nur CHF 600.– als Anteil Arbeitswegkosten im Privatanteil berechnet werden. Die Differenz resultiert einzig aus dem unterschiedlichen Fahrkostenansatz pro Kilometer.
Beispiel 3: Steuerpflichtige C mit Geschäftsfahrzeug und durchschnittlichem Arbeitsweg
Annahmen: Entfernung Wohnort–Arbeitsort 30 km, kein Aussendienst, Fahrzeugpreis CHF 50 000.–
(Beträge in CHF) | Nach geltendem Recht | Nach neuer Pauschale |
Privatanteil Geschäftsfahrzeug* | 4800 | 5400 |
Aufrechnung Arbeitsweg** | 9240 | - |
Fahrkostenabzug Bund | 3000 | - |
Fahrkostenabzug Kanton X (max. 6000) | 6000 | - |
Fahrkostenabzug Kanton Y (unbeschränkt) | 9240 | - |
verbleibende Aufrechnung (nach geltendem Recht) | bei Bund: 6240 |
|
Mehrbelastung durch Einbezug Arbeitsweg (nach neuer Pauschale) |
|
|
Legende:
*9.6% bzw. 10,8%
** nach geltendem Recht: 70 Rp./km während 220 Arbeitstagen
Beispiel 4: Steuerpflichtige D mit Privatfahrzeug und durchschnittlichem Arbeitsweg
Annahmen: Entfernung Wohnort–Arbeitsort 30 km, kein Aussendienst, Fahrzeugpreis CHF 50 000.–
(Beiträge in CHF) | Nach geltendem Recht |
Kosten Privatfahrzeug gemäss (Arbeitsweg selber bezahlt)* | 9636 |
Fahrkostenabzug Bund | 3000 |
Fahrkostenabzug Kanton X (max. 6000) | 6000 |
Fahrkostenabzug Kanton Y (unbeschränkt) | 9636 |
selbst zu tragende Berufskosten | bei Bund: 6636 bei Kanton X: 3636 bei Kanton Y: 0 |
Legende:
* gemäss Berechnung ZTCS 73 Rp./km bei 20 000 km/Jahr während 220 Arbeitstagen
Beim Vergleich von Beispiel 3 mit Beispiel 4 treten die Unterschiede deutlicher hervor: Die steuerpflichtige Person D, die ihr Privatfahrzeug benützt, hat nicht abziehbare Arbeitswegkosten von CHF 6636.– beim Bund und CHF 3636.– beim Kanton X, während der Steuerpflichtigen C mit Geschäftsfahrzeug nur CHF 600.– beim Bund und beim Kanton als Anteil Arbeitswegkosten im Privatanteil aufgerechnet werden.
Quelle: Erläuternder Bericht des EFD vom 28.6.2019 zur Änderung der Abzüge von Berufskosten bei Unselbstständigerwerbenden, S. 8 f.