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Transponierung: Grundlagen, Verfahren und Steuerfolgen

Bei der Transponierung (wie auch bei der direkten und der indirekten Teilliquidation) geht es um natürliche Personen, welche Beteiligungsrechte verkaufen. Aufgrund der Tatsache, dass die zu verkaufenden Aktien aus dem Privatvermögen stammen, geht der Verkäufer aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Grundlage (siehe Art. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer) davon aus, dass er den Veräusserungsgewinn steuerfrei realisieren kann. Dies ist eine Übersicht des Verfahrens, von den Gesetzesgrundlagen zu den Steuerfolgen.

27.04.2022
Transponierung

Grundlagen

In diesen Fällen werden die Beteiligungsrechte vom Privatvermögen des Verkäufers (wo das steuerliche Nominalwertprinzip bzw. Kapitaleinlageprinzip [seit 1. Januar 2011] gilt) ins  Geschäftsvermögen der Aktienkäuferin transferiert. Aufgrund der Tatsache, dass im Geschäftsvermögen das sog. Buchwertprinzip gilt, wird mit einer solchen Transaktion das beim verkaufenden Aktionär bisher latent vorhandene Besteuerungssubstrat beseitigt (latente Einkommenssteuern).

Das folgende Zahlenbeispiel illustriert die mit einem Verkauf ins Geschäftsvermögen verbundene "Vernichtung" von latentem Einkommenssteuersubstrat. Aktionär X ist Eigentümer sämtlicher Aktien der Y-AG. Deren Eigenkapital von CHF 10 Mio. setzt sich wie folgt zusammen:

  • Aktienkapital CHF 100 000
  • Reserven aus Gewinnen CHF 9 900 000

Schüttet die Y-AG die thesaurierten Gewinne von CHF 9,9 Mio. via Dividenden an ihren Aktionär aus, dann schuldet dieser aufgrund des sog. Nominalwert- bzw. Kapitaleinlageprinzips darauf Einkommenssteuern (mit Anspruch auf Teilbesteuerung dieser Dividende, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind).

Verkauft er hingegen die zum Privatvermögen gehörenden Aktien zu CHF 10 Mio., dann realisiert er einen grundsätzlich steuerfreien Kapitalgewinn. Mit anderen Worten ist mit dem Verkauf die latente Einkommenssteuerlast von Grössenordnung CHF 2 Mio. bis CHF 4 Mio. beseitigt.

Auf diesen dargestellten «Beseitigungseffekt» zielen die drei gesetzlich normierten Instrumente der direkten und der indirekten Teilliquidation sowie der Transponierung. Liegt ein entsprechender Anwendungsfall vor, dann kommt es beim Aktienverkäufer wider Erwarten zu Einkommenssteuerfolgen (steuerliche Umqualifikation des vermeintlich steuerfreien privaten Kapitalgewinns in steuerbares Einkommen).

Transponierung

In dieser Konstellation ist beispielsweise Herr X Eigentümer mehrerer Aktiengesellschaften. Er verkauft nun die Aktien der einen Gesellschaft an eine andere ihm ebenfalls gehörende Gesellschaft (man spricht in diesem Zusammenhang auch von einem «Verkauf an sich selber»).

Der Vorgang ist hier schematisch dargestellt: Abbildung vor Transaktion / nach Transaktion öffnen.

Steuerfolgen einer Transponierung

Gesetzliche Grundlage: Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG).

Von einem "Verkauf an sich selber" (d.h. von einem Transponierungsfall) kann nur dann die Rede sein, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden:

  • Der Verkäufer ist an der Aktienkäuferin (gemäss der vorhergehenden Grafik an der Z-AG) nach der Transaktion zu mindestens 50 % beteiligt (massgebend ist die kapital- und nicht die stimmenmässige Beteiligungsquote).
  • Der Erlös (in der Form von nominellem Aktienkapital oder Guthaben) überschreitet den Nennwert der übertragenen Beteiligung.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, dann kommt es sofort zu Einkommenssteuerfolgen, indem die Differenz zwischen dem Erlös und dem Nennwert als Vermögensertrag der Einkommenssteuer unterliegt.

Hinweis: Manchmal wird versucht, entsprechende Steuerfolgen durch eine zeitliche und/oder personelle Staffelung zu vermeiden. Im letzten Satz von Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe b DBG ist ausdrücklich festgehalten, dass eine Transponierung auch dann vorliegt, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen. Damit ist gesagt, dass zeitlich oder personell gestaffelte Transaktionen immer dann als Einheit betrachtet und steuerlich behandelt werden können, wenn sie auf einer einheitlichen Willensbildung und Entscheidfindung basieren.

Soll eine solche Umstrukturierung («Verkauf an sich selber») aus anderen als steuerlichen Gründen dennoch vollzogen werden, dann gibt es mehrere steuerneutrale Auswege:

  • Die Aktien werden maximal zum Nominalwert (plus allfällige Reserven aus Kapitaleinlagen) eingebracht bzw. verkauft.
  • Die Aktien werden über dem Nominalwert (plus allfällige Reserven aus Kapitaleinlagen) eingebracht oder verkauft und der Überschuss wird – statt als Nennwert oder als Gutschrift ausgerichtet bzw. verbucht – den Reserven der Aktienkäuferin gutgeschrieben (sog. Agio-Lösung).

Achtung

Die aus der Agiolösung resultierende Agioreserve gilt nicht als Kapitaleinlagereserve im Sinn des Kapitaleinlageprinzips. Mit dieser Verbuchung will man das latent vorhandene Einkommenssteuersubstrat erhalten, was man mit einer Kapitaleinlage gerade nicht erreicht hätte. Diese Reserve ist steuerlich somit als freie Reserve zu qualifizieren, mit der Folge, dass beim Empfänger Einkommenssteuerfolgen entstehen, wenn diese Reserve dereinst ausgeschüttet wird.

Wenn die Aktien über dem Nennwert eingebracht oder verkauft werden, dann muss man unbedingt auch die entsprechenden Auswirkungen auf den Aktiensteuerwert – und damit auf das steuerbare Vermögen des Aktionärs – im Auge behalten. Ein Vollzug über dem Aktiensteuerwert führt tendenziell zu einer Erhöhung der Vermögenssteuern beim einbringenden Aktionär.

Damit kommt dem Übertragungswert einerseits und der Höhe und der Zusammensetzung des Erlöses andererseits eine sehr grosse steuerliche Bedeutung zu, die man bei der Planung einer solchen Restrukturierung unbedingt ganz genau im Auge behalten muss.

Weiterführende Informationen: Kreisschreiben Nr. 29b vom 23. Dezember 2019 (Kapitaleinlageprinzip)

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