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Aufwandbesteuerung: Anwendungsfälle und dazugehörige Bestimmungen

Die Besteuerung nach dem Aufwand hat im schweizerischen Steuerrecht eine lange Tradition und eine regional unterschiedliche wirtschaftliche Bedeutung. Trotzdem ist auch dieses Instrument in den vergangenen Jahren wegen gewisser Vorfälle in Verruf geraten. In der Folge hat das Parlament die Bestimmungen im DBG und im StHG angepasst. Die revidierten Bestimmungen sind am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Für bestehende Sachverhalte gilt eine fünfjährige Übergangsfrist bis 31. Dezember 2020.

21.09.2022 Von: Bernhard Madörin
Aufwandbesteuerung

Überarbeitung der Regelung

Das DBG (in Art. 14) und das StHG (in Art. 6) sehen vor, dass ausländische Staatsangehörige, welche in der Schweiz einen Wohnsitz haben, nach der Grundlage ihres Lebensaufwands besteuert werden, wenn sie hier keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Diese besondere Art der Einkommens- und Vermögensbemessung ist teilweise umstritten, sie wurde im Kanton Zürich – gestützt auf eine Volksabstimmung – abgeschafft. Auch die Kantone Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Basellandschaft und Baselstadt haben die Pauschalbesteuerung abgeschafft. In den Kantonen Thurgau, Glarus und St. Gallen wurde die Abschaffung der Pauschalbesteuerung von den Stimmbürgern abgelehnt. Bundesrat und Parlament haben die bestehenden Regeln angepasst, um die Anwendung der Aufwandbesteuerung zu verbessern und deren Akzeptanz zu erhöhen. Insgesamt wurden die Regeln per 1. Januar 2016 verschärft. Die ESTV hat ihre Praxis im Kreisschreiben Nr. 44 vom 24. Juli 2018 präzisiert.

Wirtschaftlicher Hintergrund

Die Aufwandbesteuerung hat in der Schweiz regional eine unterschiedliche Bedeutung. Ende 2016 gab es in der Schweiz 5046 Personen, welche pauschal besteuert wurden. Sie bezahlten insgesamt CHF Mio. 767 Steuern. Auch nach der Revision der gesetzlichen Grundlagen soll die Aufwandbesteuerung für vermögende Ausländer bei der direkten Bundessteuer und den Kantonssteuern (dort, wo das noch möglich ist) attraktiv bleiben. Der Bundesrat rechnet damit, dass auch mit der Verschärfung der Bemessungsgrundlagen Potenzial für mehr Steuereinnahmen vorhanden ist. Dazu kommt, dass solche vermögenden Personen in der Schweiz in Immobilien und in Konsumgüter investieren und damit erhebliche Wertschöpfungen generieren. Ausserdem stellen solche Personen für Haushalt, Garten und Umschwung häufig Personal an und generieren damit wertvolle Arbeitsstellen.

Der Kanton Waadt hat im Jahr 1862 als erster Kanton in der Schweiz aufgrund von touristischen und wirtschaftlichen Interessen für nicht erwerbstätige Ausländer eine besondere Besteuerungsart eingeführt. Der Kanton Genf ist im Jahr 1928 gefolgt, der Bund im Jahr 1934. Allgemein in der Schweiz eingeführt wurde die Aufwandbesteuerung mit einem Konkordat im Jahr 1948 (interkantonales Konkordat über den Abschluss von Steuerabkommen über einheitliche Regelungen in der Anwendung der Aufwandbesteuerung). Die Ausgestaltung der Aufwandbesteuerung war in den Kantonen unterschiedlich ausgefallen.
1990 wurde die Materie im DBG und im StHG geregelt.

In Europa kennen neben der Schweiz noch andere Staaten wie Liechtenstein, Grossbritannien, Irland, Niederlande und Belgien verschiedene Formen einer speziellen Besteuerung für ausländische Staatsangehörige. Dabei erfolgt die Besteuerung nach bestimmten ausgewählten Kriterien – vermuteter Aufwand, nur teilweise Besteuerung von Einkommen und Vermögen, Gewährung besonderer Rabatte oder Abzüge.

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