Die Berufskostenverordnung
Die von der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerats (KVF-S) eingereichte Motion 17.3631 soll in der Berufskostenverordnung des EFD vom 10. Februar 1993 über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer verankert werden. Hintergrund ist die enge thematische Verknüpfung mit den weiteren Ausführungsbestimmungen zum maximalen Fahrkostenabzug gemäss Art. 26 Abs. 1 DBG in der Berufskostenverordnung.
Bei der Festsetzung der neuen Pauschale wird von diversen Annahmen bzw. Durchschnittswerten ausgegangen. Der durchschnittliche Arbeitsweg von Pendlern (Auto und Zug) beträgt in der Schweiz rund 30 km pro Tag. Ausgehend von einem durchschnittlichen Verkehrswert eines Geschäftsfahrzeugs von CHF 50 000.– und einem Arbeitsweg von rund 30 km, berechnet sich der Arbeitsweganteil wie folgt:
30 km × CHF 0.70 × 220 Arbeitstage = CHF 4620.–
./. Fahrkostenabzug auf Bundesebene = CHF 1620.–
Auf diesen Betrag erfolgt eine pauschale Berücksichtigung von 50% Aussendienstanteil, womit der steuerbare Betrag CHF 810.– beträgt. Dies entspricht 1,6% des durchschnittlichen Preises für Geschäftsfahrzeuge pro Jahr bzw. 0,1333% pro Monat. Aus Vereinfachungsgründen zur Berechnung des Privatanteils pro Monat sei es angezeigt, ihn nur um 0,1% pro Monat bzw. 1,2% pro Jahr zu erhöhen. Der Anteil der Arbeitswegkosten an der monatlichen Pauschale für die Nutzung der Geschäftsfahrzeuge beträgt somit nur 0,1% des Verkehrswerts des Geschäftsfahrzeugs. Zusammen mit dem bisherigen Anteil für die Privatnutzung des Geschäftsfahrzeugs ergäbe sich eine neue monatliche Pauschale von 0,9% bzw. eine jährliche Pauschale von 10,8%. Die Änderung ist noch nicht in Kraft.
Gesetzliche Grundlage
Die Zurverfügungstellung eines Geschäftsautos für private Zwecke qualifiziert steuerlich als geldwerte Leistung des Arbeitgebers und ist deshalb im Lohnausweis anzugeben. Die aktuelle Pauschale von 0,8% des Fahrzeugkaufpreises pro Monat für die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs ist als solche aber weder im Gesetz noch in einer Verordnung geregelt. Die Anwendung dieser Pauschale ist lediglich in der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung (Formular 11), die von der Schweizerischen Steuerkonferenz und der ESTV herausgegeben wurde, verankert. Es handelt sich also nicht um eine gesetzliche Grundlage. Bei Angestellten, denen ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung steht und nicht mindestens 70 Rappen pro Kilometer für den Arbeitsweg in Rechnung gestellt werden, ist im Lohnausweis zusätzlich das Feld F (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort) anzukreuzen und in Ziffer 2.2 die geldwerte Leistung des Arbeitgebers anzugeben.
Berechnungsbeispiele zur Berufskostenverordnung
Beispiel 1: Steuerpflichtiger A mit Geschäftsfahrzeug und kurzem Arbeitsweg
Annahmen: Entfernung Wohnort–Arbeitsort 10 km, kein Aussendienst, Fahrzeugpreis CHF 50 000.– (Durchschnittspreis eines Neuwagens)
(Beträge in CHF) | Nach geltendem Recht | Nach neuer Pauschale |
Privatanteil Geschäftsfahrzeug* | 4800 | 5400 |
Aufrechnung Arbeitsweg** | 3080 | - |
Fahrkostenabzug Bund | 3000 | - |
Fahrkostenabzug Kanton X (max. 6000) | 3080 | - |
Fahrkostenabzug Kanton Y (unbeschränkt) | 3080 | - |
verbleibende Aufrechnung (nach geltendem Recht) | Bei Bund: 80 bei Kanton X und Y: 0 | - |
Mehrbelastung durch Einbezug Arbeitsweg (nach neuer Pauschale) | bei Bund und Kanton: 600 |
Legende:
*9,6% bzw. 10,8%
**70 Rp./km während 220 Arbeitstagen
Beispiel 2: Steuerpflichtiger B mit Privatfahrzeug und kurzem Arbeitsweg
Annahmen: Entfernung Wohnort–Arbeitsort 10 km, kein Aussendienst, Fahrzeupreis CHF 50 000.–
(Beträge in CHF) | Nach geltendem Recht |
Kosten Privatfahrzeug (Arbeitsweg selber bezahlt)* | 3784 |
Fahrkostenabzug Bund | 3000 |
Fahrkostenabzug Kanton X (max. 6000) | 3784 |
Fahrkostenabzug Kanton Y (unbeschränkt) | 3784 |
selbst zu tragende Berufskosten | bei Bund: 784 bei Kanton X: 0 bei Kanton Y: 0 |
Legende:
* gemäss Berechnung TCS8 86 Rp./km bei 15 000 km/p.A. während 220 Arbeitstagen
Der Vergleich von Beispiel 1 mit Beispiel 2 ergibt, dass der Steuerpflichtige B, der sein Privatfahrzeug benützt, nicht abziehbare Arbeitswegkosten von CHF 784.– hat, während dem Steuerpflichtigen A mit Geschäftsfahrzeug nur CHF 600.– als Anteil Arbeitswegkosten im Privatanteil berechnet werden. Die Differenz resultiert einzig aus dem unterschiedlichen Fahrkostenansatz pro Kilometer.
Beispiel 3: Steuerpflichtige C mit Geschäftsfahrzeug und durchschnittlichem Arbeitsweg
Annahmen: Entfernung Wohnort–Arbeitsort 30 km, kein Aussendienst, Fahrzeugpreis CHF 50 000.–
(Beträge in CHF) | Nach geltendem Recht | Nach neuer Pauschale |
Privatanteil Geschäftsfahrzeug* | 4800 | 5400 |
Aufrechnung Arbeitsweg** | 9240 | - |
Fahrkostenabzug Bund | 3000 | - |
Fahrkostenabzug Kanton X (max. 6000) | 6000 | - |
Fahrkostenabzug Kanton Y (unbeschränkt) | 9240 | - |
verbelibende Aufrechnung (nach geltendem Recht) | bei Bund: 6240 bei Kanton X: 3240 bei Kanton Y: 0 | |
Mehrbelastung durch Einzbezug Arbeitsweg (nach neuer Pauschale) |
Legende:
*9.6% bzw. 10,8%
** nach geltendem Recht: 70 Rp./km während 220 Arbeitstagen
Beispiel 4: Steuerpflichtige D mit Privatfahrzeug und durchschnittlichem Arbeitsweg
Annahmen: Entfernung Wohnort–Arbeitsort 30 km, kein Aussendienst, Fahrzeugpreis CHF 50 000.–
(Beiträge in CHF) | Nach geltendem Recht |
Kosten Privatfahrzeug gemäss (Arbeitsweg selber bezahlt)* | 9636 |
Fahrkostenabzug Bund | 3000 |
Fahrkostenabzug Kanton X (max. 6000) | 6000 |
Fahrkostenabzug Kanton Y (unbeschränkt) | 9636 |
selbst zu tragende Berufskosten | bei Bund: 6636 |
Legende:
* gemäss Berechnung ZTCS 73 Rp./km bei 20 000 km/Jahr während 220 Arbeitstagen
Beim Vergleich von Beispiel 3 mit Beispiel 4 treten die Unterschiede deutlicher hervor: Die steuerpflichtige Person D, die ihr Privatfahrzeug benützt, hat nicht abziehbare Arbeitswegkosten von CHF 6636.– beim Bund und CHF 3636.– beim Kanton X, während der Steuerpflichtigen C mit Geschäftsfahrzeug nur CHF 600.– beim Bund und beim Kanton als Anteil Arbeitswegkosten im Privatanteil aufgerechnet werden.
Quelle: Erläuternder Bericht des EFD vom 28.6.2019 zur Änderung der Abzüge von Berufskosten bei Unselbstständigerwerbenden, S. 8 f.