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Vermögenssteuer: Zentrale Elemente und Berechnung

Die Vermögenssteuer ist eine periodische Steuer. Ihre Erhebung bedarf also der zeitlichen Abgrenzung. Der Zeitraum, für welchen die Steuer geschuldet wird, ist durch die Steuerperiode geregelt. Für die Bemessung des Vermögens ist der Wert massgebend, der diesem an einem bestimmten «Stichtag» (31.12.) zukommt.

25.06.2021 Von: WEKA Redaktionsteam
Vermögenssteuer

Vermögenssteuer natürlicher Personen

Alle Kantone und Gemeinden erheben eine Steuer vom Vermögen natürlicher Personen. Diese wird gleichzeitig mit der Einkommenssteuer jährlich veranlagt (nur eine Steuererklärung für beide Steuern). Für die Vermögenssteuer wird dabei auf einen bestimmten Stichtag abgestellt.

Gegenstand der Steuer bildet in der Regel das Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen. Dieses umfasst alle vermögenswerten Sachen und Rechte, die der Steuerpflichtige zu Eigentum oder Nutzniessung hat. Sie werden grundsätzlich zum Verkehrswert bemessen.

Zum steuerbaren Vermögen gehören insbesondere bewegliches (z.B. Wertschriften, Bankguthaben, Auto) und unbewegliches (z.B. Grundstücke) Vermögen, rückkaufsfähige Lebens- und Rentenversicherungen sowie das in einem Geschäfts- oder Landwirtschaftsbetrieb investierte Vermögen.

Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.

Bemessungsgrundlage für die Vermögenssteuer ist das Reinvermögen, d.h. das um die gesamten nachgewiesenen Schulden reduzierte Bruttovermögen des Steuerpflichtigen.

Im Weiteren werden vom Reinvermögen auch Sozialabzüge gewährt, die von Kanton zu Kanton unterschiedlich sind. Gewisse Kantone sehen keine Sozialabzüge vor, besitzen aber ein steuerfreies Minimum, welches ziemlich hoch sein kann und von Kanton zu Kanton relativ stark variiert.

    Vermögenssteuertarife

    Die Vermögenssteuertarife sind mehrheitlich progressiv ausgestaltet. Die Kantone LU, UR, SZ, OW, NW, GL, AI, SG und TG kennen feste Steuersätze (proportionale Steuer). Der Kanton AR besteuert das Vermögen nach einem Zweistufentarif.

    Unter Berücksichtigung der gewährten Abzüge und steuerfreien Minima ist der Beginn der Vermögenssteuerpflicht je nach Kanton sehr verschieden (für einen verheirateten Steuerpflichtigen ohne Kinder variierten die Beträge im 2020 z.B. zwischen CHF 51 000 und CHF 260 000 Nettovermögen).


    Entrichtet ein ausländischer Staatsangehöriger die Steuer nach dem Aufwand, bestimmen die Kantone, inwiefern dadurch die Vermögenssteuer abgegolten wird.

      Abzüge

      Von der Vermögenssteuer bei Natürlichen Personen können verschiedene Abzüge gemacht werden. Eine Übersicht für die Steuererklärung 2019 bieten die folgenden Dokumente der ESTV:

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