Bemessungsgrundlage
Grundsätzlich sind sämtliche Vermögenswerte in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (§ 45 StG BS, § 46 StG AG sowie § 41 StG BL). Ausdrücklich als steuerfrei aufgeführt sind lediglich der Hausrat und die Gegenstände des persönlichen Gebrauchs (Art. 13 Abs. 4 StHG). Diese Aufzählung ist abschliessend!
Hausrat bildet, was Wohnzwecken dient und zur üblichen Einrichtung einer Wohnstätte gehört. Schwierigkeiten kann die Abgrenzung des steuerfreien Hausrats und der persönlichen Gebrauchsgegenstände zu den steuerbaren Kapitalanlagen bereiten.
Aktiven, also Vermögensgegenstände, die zwar Wohnzwecken oder dem persönlichen Gebrauch dienen, wie Bilder, Schmuckstücke, Teppiche etc., bei denen aber der Kapitalanlagecharakter eindeutig im Vordergrund steht, sind nicht steuerbefreit.
Wo liegt die Grenze? Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat mit Endentscheid vom 9. Mai 2012 festgehalten, dass ein Bild im Wert von CHF 150 000.– ungeachtet der konkreten Umstände zum steuerbaren Vermögen gehört.
Wie es dazu kam
Die Steuerpflichtige verkaufte ein Bild von Giovanni Giacometti für CHF 2 000 000.–, welches sie von ihrem verstorbenen Vater geerbt hatte. Die Steuerpflichtige hatte das Bild für CHF 150 000.– versichern lassen. In der Folge auferlegte ihr das kantonale Steueramt eine Nachsteuer für die Staats- und Gemeindesteuern, weil sie das Bild nicht als Vermögenswert deklariert hatte. Die Steuerpflichtige bestreitete, dass eine Unterbesteuerung vorlag, da das Bild als steuerfreier Hausrat zu qualifizieren sei.
Bereits dieser Wert von CHF 150 000.– sprengt also das allgemein Übliche, das einem Vermögenswert zukommt, der zur normalen Einrichtung einer Wohnung gehört. Hinzu kommt, dass sich Kunstgegenstände gut als Kapitalanlage eignen, indem sie wertbeständig sind bzw. nicht selten im Wert steigen. Folglich ist das Bild als steuerbares Vermögen zu qualifi zieren. Es ist unseres Erachtens aber falsch anzunehmen, dass ein Kunstwerk mit einem (Versicherungs-)Wert von weniger als CHF 150 000.– nicht steuerbares Vermögen darstellen könnte. Denn eine Schwellengrenze wurde im Gesetz nicht defi niert, und ein Gericht könnte in einem anderen Fall sehr wohl auch ein Kunstwerk mit tieferem Wert als steuerbares Vermögen qualifizieren.
Versicherungswert
Die meisten Kantone nehmen als Bemessungsgrundlage den Versicherungswert. Es liegt am Steuerpflichtigen, den Nachweis zu erbringen, sollte der Verkehrswert tiefer sein als der Versicherungswert. Grundsätzlich entspricht der Versicherungswert nicht immer dem Verkehrswert. Massgebend sind jedoch immer die kantonalen Steuergesetze. Diese enthalten unterschiedliche Bestimmungen..
Ein guter Zeitpunkt, allenfalls wieder einmal Ihren Hausrat durchzugehen und zu prüfen, ob Ihre Steuerdeklaration in der Vergangenheit vollständig war. Denn im Fall Zürich reagierte das Steueramt mit einem Nachsteuer- und Bussenverfahren wegen Steuerhinterziehung.