Was sind Arbeitgeberbeitragsreserven?
Arbeitgeberbeitragsreserven sind freiwillige Vorauszahlungen des Arbeitgebers an die Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule, bei der sein Unternehmen angeschlossen ist.
Die Einlagen in die Arbeitgeberbeitragsreserve gelten – analog den ordentlichen Beiträgen an die Vorsorgeeinrichtung – sowohl bei den direkten Steuern des Bundes als auch bei den Kantonsund Gemeindesteuern als geschäftsmässig begründeter Aufwand. So lassen sich der Gewinn per Ende des Geschäftsjahres reduzieren und Steuern optimieren.
Nebst der Steuerersparnis verschafft der Gesetzgeber den Unternehmen mit der freiwilligen Einlage von Beiträgen in die Arbeitgeberbeitragsreserven die Möglichkeit, ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vorsorgewerk in schwierigen Zeiten zu garantieren.
Wer darf Einlagen in die Arbeitgeberbeitragsreserven vornehmen?
Per Definition gelten als Arbeitgeber «alle Kapital- und Personengesellschaften, welche einer Pensionskasse angeschlossen sind». Diese dürfen Einlagen in ein so genanntes Arbeitgeberbeitragsreserve-Konto bei ihrer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule vornehmen. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in Art. 331 Abs. 3 OR. Falls Sie also noch kein solches Konto besitzen, können Sie dieses bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung eröffnen. Die Verzinsung der Guthaben erfolgt individuell durch die jeweiligen Institutionen.
Wie erfolgt die Bildung und Auflösung von Arbeitgeberbeitragsreserven?
Die Höhe der Einzahlungen und somit der Bildung von Reserven ist aus steuerlichen Gründen limitiert und je nach Kanton unterschiedlich. In den Kantonen Bern, Solothurn und Freiburg akzeptieren die Behörden eine Arbeitgeberbeitragsreserve in der Höhe des Fünfachen des jährlichen Arbeitgeber-Prämienbeitrages. Die Äufnung auf den Höchstbetrag kann über mehrere Zahlungen in unterschiedlichen Jahren oder mit einer Zahlung in einem Jahr erfolgen.
Wir empfehlen Ihnen die Berechnung des Grenzbetrages in jedem Jahr neu vorzunehmen, da sich die Arbeitgeberbeiträge erfahrungsgemäss von Jahr zu Jahr verändern können.
Die Auflösung erfolgt mittels einer Meldung an die Vorsorgeeinrichtung, wonach die fälligen Arbeitgeberbeiträge durch die bereits einbezahlten Mittel aus der Arbeitgeberbeitragsreserve beglichen bzw. verrechnet werden sollen. Damit stehen – insbesondere anderem in wirtschaftlich schlechteren Zeiten oder wenn grössere Investitionen getätigt werden – dem Unternehmen mehr flüssige Mittel zur Verfügung, um anderweitigen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
Nachweis der Überweisung
Zahlungen in die Arbeitgeberbeitragsreserven sind nur abziehbar, wenn sie unwiderruflich erbracht werden. Diese Voraussetzung wird erfüllt, wenn die Einzahlung im Folgejahr in Form eines Abflusses von liquiden Mitteln erfolgt ist.
In der Praxis verlangt die Steuerbehörde, dass zusammen mit der Steuererklärung der Gesellschaft ein Nachweis der Zahlung eingereicht wird.
Die Tatsache, dass man diese Optimierungsmöglichkeit faktisch bis Mitte des Folgejahres – betreffend den Abschluss des Vorjahres – noch realisieren kann, ist ein grosser Vorteil gegenüber anderen Steuersparmöglichkeiten. Hilfreich ist oft auch, dass man den Geschäftsverlauf des neuen Jahres und seine Auswirkungen auf die Liquiditätssituation der Unternehmung, für den definitiven Beschluss über die Höhe der Einzahlung noch mitberücksichtigen kann.
Verwendungszweck der Arbeitgeberbeitragsreserven
Die in die Arbeitgeberbeitragsreserven einbezahlten Mittel können ausschliesslich für die Entrichtung der Arbeitgeberbeiträge oder die Sanierung der Pensionskasse verwendet werden. Der ihr zugewiesene Betrag ist entsprechend zweckgebunden. Eine Rückerstattung der Prämien an den Arbeitgeber durch die Vorsorgeeinrichtung ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Arbeitgeberbeitragsreserven bei selbstständig Erwerbenden
- a) selbstständig Erwerbende mit Personal
Bei selbstständig Erwerbenden, welche ihre Mitarbeitenden in der 2. Säule versichert haben, gilt es zu beachten, dass nur die Arbeitgeberbeiträge für das Personal für die Berechnung der Arbeitgeberbeitragsreserve eingeschlossen sind. Die Beiträge von selbstständig Erwerbenden sind dafür ausgeschlossen. - b) selbstständig Erwerbende ohne Personal
Hier gilt dasselbe wie oben erwähnt. Für die auf selbstständig Erwerbende entfallenden Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung können keine Arbeitgeberbeitragsreserven gebildet werden.
Exkurs und Hinweis auf die AHV-Revision 2020:
Selbstständig erwerbstätige Personen können die Hälfte ihrer eigenen Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung des Personals oder ihres Berufsverbandes oder an die Auffangeinrichtung als geschäftsmässig begründeten Aufwand abziehen. Ebenfalls können selbstständig Erwerbende zur Zeit noch ½ der persönlichen Einkäufe in die 2. Säule als Aufwand in der Erfolgsrechnung geltend machen – mit dem Vorteil, dass auch das AHV-pflichtige Einkommen reduziert wird und dadurch AHV-Beiträge eingespart werden können. Dies gilt jedoch nur noch bis zur Einführung der AHV-Revision 2020. Alsdann wird die oben erwähnte Abzugsfähigkeit ganz wegfallen.
Quelle: Dieser Beitrag stammt aus dem Newsletter «T+R Info, Dezember 17 und März 18». Mit freundlicher Genehmigung der T+R AG.