Unsere Webseite nutzt Cookies und weitere Technologien, um die Benutzerfreundlichkeit für Sie zu verbessern und die Leistung der Webseite und unserer Werbemassnahmen zu messen. Weitere Informationen und Optionen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Ok

Urteilsunfähigkeit: Vorsorgen mit einem Vorsorgeauftrag

Dieser Beitrag informiert, welche Regelungen in Muster-Vorsorgeaufträgen in der Regel fehlen und wo die gefährlichsten Fallstricke beim Verfassen eines Vorsorgeauftrags liegen.

17.02.2022 Von: Roger Gallati
Urteilsunfähigkeit

Der Vorsorgeauftrag

Das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB) bietet dank des Instruments des Vorsorgeauftrags mehr Recht auf Selbstbestimmung für den Fall einer Urteilsunfähigkeit zufolge Unfall oder Krankheit, wie beispielsweise einer Demenz. Wer hierfür Vorsorge treffen will, der setzt als Auftraggeber Personen seines Vertrauens ein, die ihn im Rechtsverkehr vertreten und die Personensorge sowie die Vermögenssorge übernehmen. Angestrebt wird daher eine maximale Selbstbestimmung bei gleichzeitig minimalem behördlichem Eingriff. Dadurch soll nicht zuletzt die Errichtung einer Beistandschaft durch die Erwachsenenschutzbehörde vermieden werden.

Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde von der Urteilsunfähigkeit einer Person und liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Behörde, ob dieser gültig errichtet worden ist, ob tatsächlich eine Urteilsunfähigkeit vorliegt, ob die beauftragten Personen für ihre Aufgaben geeignet sind und ob die Behörde allenfalls weitere, den Vorsorgeauftrag auch ergänzende oder sogar korrigierende Massnahmen treffen muss. Die Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrags liegt deshalb wesentlich in den Händen der Erwachsenenschutzbehörde. Wer also verhindern will, dass sein Vorsorgeauftrag zum toten Buchstaben wird, tut gut daran, die Fallstricke zu kennen und beim Verfassen des Vorsorgeauftrags die Aufgaben der beauftragten Personen sorgfältig zu umschreiben und griffige Weisungen für die Erfüllung dieser Aufgaben zu erteilen.

Eigenhändige Errichtung oder öffentliche Beurkundung?

Ein Vorsorgeauftrag kann entweder eigenhändig wie ein Testament errichtet oder aber öffentlich beurkundet werden. Während die eigenhändige Errichtung sich in der Regel auf die wichtigsten Punkte beschränkt und daher selten genügend detailliert ausfällt, bietet der öffentlich beurkundete Vorsorgeauftrag die Möglichkeit, den individuellen Bedürfnissen umfassend gerecht zu werden. Zudem findet in der Regel durch den beurkundenden Notar in einem gewissen Umfang eine Beratung und inhaltliche Kontrolle statt. Und nicht zuletzt bietet die öffentliche Beurkundung gegenüber der eigenhändigen Errichtung eine erhöhte Beweisfunktion.

In den meisten Kantonen (so auch im Kanton Zürich) erfordert die öffentliche Beurkundung eines Vorsorgeauftrags nicht die Anwesenheit von Zeugen. Häufig entscheiden sich jedoch Menschen erst zu Beginn einer schweren Erkrankung, wie beispielsweise nach einer Demenz-Diagnose dazu, einen Vorsorgeauftrag zu errichten. Gerade dann kann es sinnvoll sein, die öffentliche Beurkundung dennoch mit Zeugen durchzuführen, um einer nachträglichen Diskussion über die Urteilsfähigkeit des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrags einen Riegel vorzuschieben.

Sie interessieren sich für Treuhand Themen und möchten immer auf dem aktuellsten Stand sein? Dann abonnieren Sie jetzt unseren Newsletter «Treuhand kompakt».

Vollmachten und Patientenverfügung als sinnvolle Ergänzung zum Vorsorgeauftrag

In vielen Fällen kann für eine urteilsunfähige Person in ausreichendem Masse auch dank der gesetzlichen Vertretungsrechte sowie gestützt auf Patientenverfügung und Vollmachten gehandelt werden, sodass selbst beim Vorliegen eines Vorsorgeauftrags dieser gar nicht durch die Erwachsenenschutzbehörde «aktiviert» werden muss. Berücksichtigt man nämlich, dass für die sogenannte Validierung eines Vorsorgeauftrags die Erwachsenenschutzbehörde eingeschaltet werden muss und diese in jedem Fall eine umfassende Prüfungs- und Massnahmenkompetenz hat, so kann es gerechtfertigt und sinnvoll sein, so lange wie möglich auch ohne validierten Vorsorgeauftrag für eine urteilsunfähige Person zu handeln. Auf diese Weise kann in vielen Fällen faktisch verhindert werden, dass die Erwachsenenschutzbehörde überhaupt Einfluss auf das Leben der urteilsunfähigen Person nimmt (was bei einer Gefährdung der urteilsunfähigen Person selbstverständlich wiederum gewünscht und notwendig sein kann). Wer also nicht nur auf die Karte Vorsorgeauftrag setzen will, der tut gut daran, nebst einer Patientenverfügung mindestens einer Vertrauensperson wie z.B. dem Ehegatten auch eine Generalvollmacht auszustellen (notariell beglaubigte Unterschrift ist dabei aus Beweisgründen von Vorteil). Da Banken nur Vollmachten auf Bankeigenem Formular akzeptieren, ist zudem die Ausstellung von separaten Bankvollmachten von grosser Wichtigkeit. Vergessen darf man darüber hinaus nicht, bei der Post eine Vollmacht für die Entgegennahme von Sendungen wie z.B. von eingeschriebenen Briefen zu erteilen.

Muster-Vorsorgeaufträge taugen nicht in jedem Fall

Im Internet lassen sich viele Muster-Vorsorgeaufträge finden, die durchaus von kompetenter Stelle wie beispielsweise von Notaren erstellt wurden. Solche Muster werden der individuellen Lebens- und Vermögenssituation eines Auftraggebers jedoch selten gerecht und vermitteln häufig zu Unrecht das Gefühl, bei deren Verwendung für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit alles Notwendige veranlasst zu haben. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass nur ein sorgfältig durchdachter und auf den Einzelfall ausgerichteter Vorsorgeauftrag auch wirklich die gewünschte Wirkung entfalten kann. Die häufigsten Fehler passieren schon dabei, dass bei der Beauftragung von Vertrauenspersonen deren Eignung zu wenig bedacht und sodann nicht dahin gehend unterschieden wird, wer für die Personensorge und wer für die Vermögenssorge zuständig sein soll. Dazu kommt, dass häufig vergessen wird, Ersatzbeauftragte zu bestimmen. In derartigen Fällen bleibt der Erwachsenenschutzbehörde dann leider häufig keine andere Möglichkeit, als dennoch einen Beistand zu ernennen.

Newsletter W+ abonnieren