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Solarstrom: Solarstrom in Mehrparteienliegenschaften

Strom aus der eigenen Photovoltaikanlage bietet viele Vorteile. Die Eigenproduktion ermöglicht es insbesondere, die Netzkosten zu sparen. Die Mehrzahl an Verbrauchern im Mehrparteienhaus führt zudem zu einem – in Relation zum Einfamilienhaus – höheren Eigenverbrauch. Beim gemeinsamen Verbrauch des eigenproduzierten Stroms sind allerdings auch einige juristische Fragen zu lösen.

21.04.2026 Von: Sophie Dorschner
Solarstrom

Ausser den Erstellungskosten erfordert PVA-Strom keine Betriebskosten und auch kaum Unterhalt. Die Produktion macht keinen Lärm und ist nicht zuletzt emissionsarm, somit nachhaltig und in fast jeder Hinsicht angenehm für die Nutzer. Nachteilig ist die Abhängigkeit von Sonnenlicht und eine damit verbundene gewisse Unzuverlässigkeit. Dennoch: Sonnenlicht bietet sich als Energiequelle an. Die Eigenproduktion ermöglicht es zudem, die Netzkosten (einschliesslich der Kosten für Systemdienstleistungen, Netzzuschlag und Konzessionsabgaben) zu sparen, welche ansonsten anfallen und rund 40% der gesamten Stromkosten ausmachen. 

Grafik: Zusammensetzung der Stromrechnung des Endverbrauchers bei einem grösseren Verteilnetzbetreiber

Quelle: AEW, Stromprodukte für Privatkunden, https://www.aew.ch/sites/default/files/2024-08/AEW_Classic_2025.pdf, zuletzt besucht am 5.5.2025.

Wird im Umfeld eines Mehrfamilienhauses – zumeist wohl auf dem Dach – Strom produziert, so soll dieser im Normalfall von den Bewohnern auch gemeinsam verbraucht werden. Dazu wurde im Zusammenhang mit der Gesetzgebung zur Energiestrategie 2050 in Art. 16 des EnG[1] statuiert, dass vom Betreiber von Anlagen zur Energiegewinnung die selbst produzierte Energie[2] am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbraucht oder auch veräussert werden darf.

Weiter sah Art. 17 EnG 2018 bereits vor, dass sich mehrere «Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer» zum Zweck des gemeinsamen Verbrauchs zusammenschliessen und auch «Endverbraucherinnen und Endverbraucher» in den Kreis der Energiebezüger integrieren dürfen, sofern diese zu ihnen in einem Miet- oder Pachtverhältnis stehen. Das Gesetz spricht zwar ausschliesslich von «Energie», in der Praxis geht es aber eigentlich stets um Strom, d.h. Elektrizität. 

Das Gesetz – und in der Folge die Verordnung – sehen sodann vor, dass sich Gemeinschaften zum gemeinsamen Verbrauch von eigenproduzierter Energie zusammenschliessen können. Bereits mit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen ersten Gesetzesfassung wurde das Konstrukt des ZEV, des Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch, geschaffen. In der ersten Fassung sah insbesondere die Verordnung noch vor, dass ausschliesslich zusammenhängende Grundstücke an einem solchen ZEV beteiligt sein könnten, und dass alle Teilnehmer eines ZEV nur über einen einzigen gemeinsamen Messpunkt verfügen sollten.

In den letzten sechs Jahren wurden Energiegesetz und Verordnung in diversen Punkten an die Praxis angepasst und einige Hürden abgebaut, welche sich im Lauf der Zeit nur als hinderlich erwiesen, ohne dass sich aus ihnen ein Nutzen ergeben hätte. 

Zu diesen Lockerungen gehörten einerseits die anfänglich rigiden Erfordernisse der räumlichen Lage der betroffenen Grundstücke: Heute ist es denkbar, dass sich auch die Nutzer nicht direkt aneinandergrenzender und nicht zusammenhängender Grundstücke zu einem ZEV zusammenschliessen. Bedingung ist allein, dass dies ohne Inanspruchnahme des sogenannten Verteilnetzes, d.h. des Netzes des örtlichen Elektrizitätswerks möglich ist.[3] 

Eine wesentliche Lockerung ergab sich per 1.1.2025, indem in der Praxis nun auch «virtuelle ZEV» oder «vZEV» genannte Konstrukte zugelassen werden, welche sich von einem «klassischen» ZEV darin unterscheiden, dass solche vZEV durchaus auch über mehrere Anschlusspunkte mit dem lokalen Verteilnetz verbunden sein können, solange letzteres nicht für die Verteilung des eigenproduzierten Stroms beansprucht wird.[4]
 


[1] Energiegesetz (EnG) vom 30. September 2016, Stand am 1. Januar 2025.

[2]  Energie kann natürlich nicht «produziert», sondern höchstens umgewandelt werden, z.B. von Sonnenlicht in Elektrizität. Umgangssprachlich wird in der Regel dennoch von «Produktion» oder – etwas präziser – von «Gewinnung» gesprochen. Es soll daher auch hier von Produktion oder Gewinnung die Rede sein, wenn lediglich die Umwandlung in einen anderen Energieträger gemeint ist.

[3]  Ab dem 1.1.2026 wird diese Bedingung mit der Schaffung der sogenannten lokalen Elektrizitätsgemeinschaften «LEG» dann aber wegfallen, vgl. nArt. 17e StromVG (Bundesgesetz über die Stromversorgung, Stromversorgungsgesetz, StromVG, vom 23. März 2007, Stand am 1. Januar 2026). Die LEG ermöglicht Produzenten unter bestimmten Vorgaben, ihre dezentral erzeugte erneuerbare Elektrizität lokal zu verkaufen und bei der Versorgung der Gemeinschaft, das öffentliche Verteilnetz zu beanspruchen, vgl. dazu die Branchenempfehlung VSE Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG), BD LEG – CH 2024, beziehbar beim Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE), https://www.strom.ch/de/download?keywords=LEG&f%5B0%5D=document_type%3A142, zuletzt besucht am 5.5.2025.

[4] Vgl. den Hinweis in Fn. 3.

Was heisst das in der Praxis? 

Anstatt dass die Grundstücke der Teilnehmenden an einem ZEV physisch über einen einzelnen Anschluss mit dem Verteilnetz verbunden werden und dazu allenfalls auch Zuleitungen geändert und u.U. entfernt werden müssten, werden die von den verschiedenen Zählern gemessenen Stromflüsse zum oder vom Verteilnetz saldiert und damit der gesamte Stromfluss vom und zum lokalen Verteilnetz rechnerisch ermittelt. Das ermöglicht es den Teilnehmenden eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch, sich zusammenzuschliessen, ohne teure Änderungen an der Hausinstallation vorzunehmen und dem Verteilnetzbetreiber ermöglicht es, weiterhin Gebühren für die Messung des Stromverbrauchs mittels mehrerer Zähler zu erheben.

Der Bundesrat hatte es bei Einführung des Konstrukts des Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch als sehr wichtig erachtet, dem einzelnen Mieter die Freiheit zu lassen, sich bei der Einführung eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch nicht in diesen integrieren zu lassen, sondern seinen Strom weiterhin vom Elektrizitätswerk zu beziehen und – was in der Praxis wesentlicher ist – freiwillig die regelmässig höheren Preise des lokalen Verteilnetzbetreibers zu bezahlen. 

Wie häufig Mieter und Mieterinnen von dieser Möglichkeit Gebrauch machten, ist nicht bekannt. Aber es ist offensichtlich, dass die Mehrkosten, welche sich daraus ergeben, dass eine einzelne Wohnung in einem Mehrfamilienhaus separat ans Verteilnetz anzuschliessen ist, zum Scheitern eines ZEV führen konnten.

Die Einführung der Möglichkeit eines virtuellen ZEV ermöglicht es nun, dass der individuelle Stromverbrauch aller Nutzerinnen und Nutzer eines Mehrfamilienhauses erfasst und die Nichtteilnehmenden an einem vZEV schlicht nicht in die Gesamtrechnung miteinbezogen werden. Damit entfällt die Option eines nichtteilnahmewilligen Mitbewohners, einen ZEV zu verhindern und damit wohl ein wesentlicher Grund, sich nicht an einem ZEV zu beteiligen, denn dem Nichtteilnehmer bleibt dann allein noch der «Vorteil», seine Stromrechnung weiterhin vom Verteilnetzbetreiber, statt vom Betreiber des ZEV zu erhalten. 

Technische Voraussetzungen für die Abrechnung

Die genaue Abrechnung des Bezugs von Netz- und PV-Strom je Bezüger sowie die Erfassung des Anteils an eingespeistem Strom in einem ZEV und – mit noch höherer Relevanz – im vZEV erfordert nicht bloss die Erfassung der Gesamtmenge an produziertem Strom, sondern in relativ kurzen Zeitabschnitten die Erfassung aller Ströme. Diese Rohdaten bilden dann die Grundlage der Abrechnung gegenüber allen Beteiligten. Dazu sind fortschrittliche Stromzähler, sogenannte «Smart Meter» notwendig, welche die entsprechenden Daten erfassen und zur Verfügung stellen. Solche Smart Meter werden von den Verteilnetzbetreibern aus Eigeninteresse schon heute an Orten mit eigener PV-Produktion installiert.[1] Ab 1.1.2026 ist vorgesehen, dass dort, wo dies ein ZEV, vZEV, LEG oder ein Speicherbetreiber verlangt, der Verteilnetzbetreiber die entsprechende Ausrüstung innert dreier Monate zu erstellen hat (vgl. Art. 8adecies Abs. 6 StromVV, ab 1.1.2026).

Die Abrechnung erfolgt derzeit meist durch spezialisierte Dienstleister.[2] Denkbar ist, dass die Abrechnung durch weitere technische Entwicklungen so weit vereinfacht wird, dass sie auch durch eine Immobilienverwaltung im Rahmen der periodischen Liegenschaftenabrechnung erstellt werden kann. 

Eigenverbrauch als Kernelement der Rentabilität

Eingangs wurde aufgezeigt, dass rund 40% der Stromkosten beim Bezug von Netzstrom auf die Kosten für den Betrieb des Netzes und Abgaben entfallen. Diese Kosten entfallen bei der Eigenproduktion des benötigten Stroms. Aufgrund der Abhängigkeit des produzierten Stroms von der Verfügbarkeit von Sonnenlicht besteht die Schwierigkeit dort in erster Linie darin, den Bedarf bzw. Bezug an Strom zu regeln und an die Verfügbarkeit anzupassen. 
 


[1]  Die Stromversorgungsverordnung (StromVV, vom 14. März 2008, Stand am 1. März 2025), sieht vor, dass bis 1. Januar 2028 80% aller Messeinrichtungen mit intelligenten Messsystemen ausgerüstet sein müssen (Art. 31e StromVV). Das ewz bspw. erklärt, es werde bis 2027 sämtliche Zähler durch intelligente digitale Stromzähler ersetzen (https://www.ewz.ch/de/private/strom/anschluesse/smart-meter.html,zuletzt besucht am 5.5.2025). 

[2]  Vgl. Abrechnungslösungen_Solarstrom_Eigenverbrauch_Update2020, https://pubdb.bfe.admin.ch/de/publication/download/9464.pdf, zuletzt besucht am 5.5.2025. 

Grafik Strombezüger

Bild Watson: https://www.watson.ch/schweiz/energie/229170845-strom-sparen-wir-zeigen-wo-die-stromfresser-in-unserem-haus-sitzen

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