Eine Eigenbedarfskündigung kann ausgesprochen werden, wenn die Eigentümerschaft plant, die bestehenden Gebäude abzubrechen und Neubauten zu erstellen. Die Realisierung des favorisierten Projekts erfordert allerdings den Erwerb von Garagenparzellen; diesbezüglich konnte noch nicht mit allen Betroffenen eine Einigung erzielt werden, und es ist noch unsicher, ob und wann eine solche Einigung zustande kommt. Die Eigentümerschaft könnte jedoch ein Alternativprojekt realisieren, welches den Erwerb, der aktuell noch nicht verkauften Parzellen nicht voraussetzt, sodass eine Eigenbedarfskündigung auch in diesem Fall möglich wäre.