Das Gesetz regelt in Art. 730 ff. ZGB die beschränkten dinglichen Rechte, u.a. die Dienstbarkeiten, die Nutzniessung und das Wohnrecht. Gemeinsam ist diesen Gebrauchs- und Nutzungsrechten, dass das Eigentumsrecht an Grund und Boden einer anderen Person zufällt als die entsprechende Dienstbarkeit. Inhaltlich ist zu unterscheiden: Die Grund- und Personaldienstbarkeiten erlauben die Nutzung eines Grundstücks zu bestimmten Zwecken. Das Nutzniessungsrecht kann an beweglichen Sachen, an Grundstücken, an Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden und erlaubt einen umfassenden Genuss des Gegenstandes. Beim Wohnrecht besteht das Recht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen.