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Revision

Mit der Festlegung der Revisionspflicht im Art. 727 OR wurde die Revisionspflicht nicht mehr die Rechtsform geknüpft, sondern an die Grösse und Bedeutung des Unternehmens. Ausserdem ist die Regulierung der beruflichen Qualifizierung insofern neu geregelt worden, dass eine staatliche Zulassung von Revisionsexperten und Revisoren erforderlich ist. Für die Unternehmen änderte sich vor allem die Möglichkeit zum Ausstieg aus der Pflichtprüfung (sog. "opting-out"). Eine weitere Verschärfung betraf die Unabhängigkeitsbestimmungen für den Abschlussprüfer. Die Pflicht zur ordentlichen Revision der Jahresrechnung und gegebenenfalls der Konzernrechnung ist im Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR so geregelt, dass ein Unternehmen der ordentlichen Revision unterliegt, wenn es zu den Publikumsgesellschaften gehört, weil es Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat, Anleihensobligationen ausstehend hat oder mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft beiträgt, die Aktien an einer Börse kotiert hat.

 

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