Checkliste Revision: Prüfungshandlungen der Externen Revision
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Gegenstand und Umfang der Revisionsstelle
Im Zusammenhang mit der ordentlichen Revision gehört es zu den Aufgaben der externen Revisionsstelle zu prüfen, ob:
- die Jahresrechnung und gegebenenfalls die Konzernrechnung den gesetzlichen Vorschriften, den Statuten und dem gewählten Regelwerk entsprechen;
- der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht; sowie
- ein internes Kontrollsystem existiert.
Dagegen ist die Geschäftsführung des Verwaltungsrats nicht Gegenstand der Prüfung durch die externe Revisionsstelle.
Die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften sollen durch eine unabhängige formelle und materielle Kontrolle gesichert werden. Es wird geprüft, ob die für den Jahresabschluss und die Buchführung geltenden Normen eingehalten wurden.
Eine lückenlose Prüfung des Buchhaltungsstoffes ist allerdings nicht möglich. Durch Anwendung verschiedener Prüfungstechniken und -methoden haben sich die Prüfer von der Ordnungsmässigkeit und Richtigkeit der Rechnungslegung im Sinn der gesetzlichen Vorschriften zu überzeugen.
Prüfungsgegenstand sind die Bücher und die Jahresrechnung der Gesellschaft.
In Abgrenzung dazu ist bei der eingeschränkten Revision sowohl der Umfang als auch die Tiefe der Prüfungshandlungen deutlich geringer, weshalb auch die Prüfungssicherheit auf einem niedrigeren Niveau verbleibt. Dies zeigt sich vor allem im Normal-Wortlaut des Bestätigungsvermerks bei einer eingeschränkten Revision, der die reduzierte Prüfungs- bzw. Urteilssicherheit klar erkennen lässt:
«Bei unserer Revision sind wir nicht auf Sachverhalte gestossen, aus denen wir schliessen müssten, dass die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns nicht Gesetz und Statuten entsprechen.»
Alternativ kann eine Gesellschaft freiwillig eine ordentliche Revision der Jahresrechnung anstelle einer eingeschränkten Revision vornehmen lassen, was auch als sogenanntes «Opting-up» bezeichnet wird und zur Folge hat, dass sämtliche Anforderungen der ordentlichen Revision zu erfüllen sind.
Hiervon unberührt bleibt die Prüfungspflicht aus anderen gesetzlich relevanten Prüfungsanlässen, wie die Prüfung von:
- Kapitalerhöhungen,
- Kapitalherabsetzungen,
- Fusionen oder
- Zwischenbilanzen gemäss Art. 725 OR.
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