Natürliche Personen
Das schweizerische Steuergesetz geht bei natürlichen Personen vom Grundsatz aus, dass sämtliche Einkünfte, seien sie wiederkehrend oder einmalig, der Einkommenssteuer unterliegen. Dabei gelten insbesondere Naturalbezüge jeder Art, freie Verpflegung und Unterkunft, sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes als steuerbar (Art. 16 Abs. 2 DBG). Mit speziellem Bezug zur unselbständigen Erwerbstätigkeit bei natürlichen Personen qualifiziert Art. 17 Abs. 1 DBG insbesondere Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile als steuerbar. Nutzen Sie das Know-how und die Arbeitshilfen rund um das Thema der Besteuerung von natürlichen Personen.