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Steuerfreie Einkünfte: Welche Einkünfte sind betroffen?

Ob die Aufzählung in den Steuergesetzen betreffend die Steuerfreiheit von bestimmten Einkünften abschliessend ist oder nicht, wird in der neueren Literatur kontrovers beantwortet. Nachfolgend wird aufgezeigt, welche Einkünfte steuerfrei sind.

14.02.2023 Von: Alain Villard
Steuerfreie Einkünfte

Steuerfreie Einkünfte - Gesetzliche Grundlagen

Stichwort

Rechtsnorm

Bund

Art. 24 DBG

Kantone

Art. 7 Abs. 4 StHG (enumerative Aufzählung)

Bern

Art. 29 StG BE

Zürich

§ 24 StG ZH

Aargau

§ 33 StG AG

St. Gallen

Art. 37 StG SG

Steuerfreie Einkünfte - Allgemeines

Der Wortlaut von Art. 24 DBG deutet eher auf eine nicht abschliessende Aufzählung hin – wogegen derjenige von Art. 7 Abs. 4 StHG und damit auch die kantonalen Steuerordnungen abschliessend sind (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER [Hrsg.], Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 24 N 1).

Grundsätzlich unterliegen nach der Reinvermögenszuflusstheorie sämtliche Einkünfte der Einkommenssteuer, wenn sie einer steuerpflichtigen Person von aussen zufliessen. Dagegen sollen die endogenen Vermögenszuflüsse nur bei einer ausdrücklichen steuergesetzlichen Erwähnung steuerbar sein.

Damit muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen

  • den einer steuerpflichtigen Person von aussen zufliessenden Mitteln, welche grundsätzlich als Einkommen zu versteuern sind, und

  • denjenigen, die anderen Steuerarten (beispielsweise der Schenkungs- und Erbschaftssteuern) oder gar keiner Besteuerung unterworfen sind.

Das bedeutet, dass nur jene Einkünfte von einer Besteuerung auszunehmen sind, die sich unter eine der in den steuergesetzlich erwähnten Einkommensarten subsumieren lassen oder die nicht von aussen zufliessen.

Die gesetzliche Konzeption der Einkommensteuergeneralklausel (Art. 16 DBG) mit einer negativen Enumeration hat zur Folge, dass die Ausnahmen von der allgemeinen Einkommenssteuerpflicht eher restriktiv auszulegen sind. Soweit die Wertzuflüsse nicht als Einkommen im Sinne von Art. 16 ff. DBG oder Art. 7 Abs. 1 StHG steuerbar sind, unterliegen sie entweder einer Sondersteuer oder bleiben völlig steuerfrei.

Lotteriegewinne bis CHF 1000.–

Mit dem Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die Vereinfachung bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen (in Kraft seit 1. Januar 2014) wurde diese einkommenssteuerliche Freigrenze auf Lotterie- und lotterieähnlichen Gewinnen eingeführt. Zu beachten ist, dass diese Freigrenze für die direkte Bundessteuer gilt. Die kantonalen Steuergesetze kennen eigene Freigrenzen, die aber grösstenteils ebenfalls CHF 1000.– betragen (vgl. z.B. § 32 lit. e StG AG; § 24 Abs. 1 lit. g StG BL; dagegen [noch] ohne Freigrenze § 23 lit. e StG ZH, eine entsprechende Gesetzesänderung ist geplant, Antrag RR 30.1.2013). Parallel dazu wurde die relevante Grenze bei der Verrechnungssteuer von CHF 50.– ebenfalls auf CHF 1000.– erhöht.

Amtliche Publikationen zum Thema

Kreisschreiben

  • Kreisschreiben Nr. 41 der ESTV vom 18. September 2014, Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

  • Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV vom 21. Dezember 2010, Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

  • Kreisschreiben Nr. 8 der ESTV vom 25. Februar 1971, Zuwendungen des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung

  • Kreisschreiben der ESTV vom 8. April 1953, Steuerrechtliche Behandlung von Preisen, Ehrengaben und Stipendien an Schriftsteller, Musiker, Maler, Bildhauer, Wissenschaftler usw.

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