Steuerfreie Einkünfte: Welche Einkünfte sind betroffen?

KURZ ZUSAMMENGEFASST

In der Schweiz unterliegen grundsätzlich alle von aussen zufliessenden Vermögenszuflüsse der Einkommenssteuer. Steuerfrei bleiben lediglich jene Einkünfte, die in den Steuergesetzen ausdrücklich als solche genannt sind. Während der Bund mit Art. 24 DBG eine eher offene Aufzählung vorsieht, gelten auf kantonaler Ebene oft abschliessende Listen, wie etwa in Art. 7 Abs. 4 StHG oder den jeweiligen kantonalen Steuergesetzen.

Die wichtigsten Punkte:

  • Steuerfreiheit setzt eine ausdrückliche gesetzliche Erwähnung voraus.
  • Endogene Vermögenszuflüsse sind grundsätzlich nicht steuerbar.
  • Lotteriegewinne bis CHF 1'000.– sind bei der direkten Bundessteuer steuerfrei.
  • Kantonale Freigrenzen können vom Bundesrecht abweichen.
  • Ausnahmen von der Steuerpflicht sind restriktiv auszulegen.
14.06.2026 Von: Alain Villard
Steuerfreie Einkünfte

Welche Einkünfte sind in der Schweiz von der Einkommenssteuer befreit?

Ob die Aufzählung in den Steuergesetzen betreffend die Steuerfreiheit von bestimmten Einkünften abschliessend ist oder nicht, wird in der neueren Literatur kontrovers beantwortet. Nachfolgend wird aufgezeigt, welche Einkünfte steuerfrei sind.

Steuerfreie Einkünfte - Gesetzliche Grundlagen

StichwortRechtsnorm
BundArt. 24 DBG
KantoneArt. 7 Abs. 4 StHG (enumerative Aufzählung)
BernArt. 29 StG BE
Zürich§ 24 StG ZH
Aargau§ 33 StG AG
St. GallenArt. 37 StG SG

Steuerfreie Einkünfte - Allgemeines

Der Wortlaut von Art. 24 DBG deutet eher auf eine nicht abschliessende Aufzählung hin – wogegen derjenige von Art. 7 Abs. 4 StHG und damit auch die kantonalen Steuerordnungen abschliessend sind (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER [Hrsg.], Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 24 N 1).

Grundsätzlich unterliegen nach der Reinvermögenszuflusstheorie sämtliche Einkünfte der Einkommenssteuer, wenn sie einer steuerpflichtigen Person von aussen zufliessen. Dagegen sollen die endogenen Vermögenszuflüsse nur bei einer ausdrücklichen steuergesetzlichen Erwähnung steuerbar sein.

Damit muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen

  • den einer steuerpflichtigen Person von aussen zufliessenden Mitteln, welche grundsätzlich als Einkommen zu versteuern sind, und
  • denjenigen, die anderen Steuerarten (beispielsweise der Schenkungs- und Erbschaftssteuern) oder gar keiner Besteuerung unterworfen sind.

Das bedeutet, dass nur jene Einkünfte von einer Besteuerung auszunehmen sind, die sich unter eine der in den steuergesetzlich erwähnten Einkommensarten subsumieren lassen oder die nicht von aussen zufliessen.

Die gesetzliche Konzeption der Einkommensteuergeneralklausel (Art. 16 DBG) mit einer negativen Enumeration hat zur Folge, dass die Ausnahmen von der allgemeinen Einkommenssteuerpflicht eher restriktiv auszulegen sind. Soweit die Wertzuflüsse nicht als Einkommen im Sinne von Art. 16 ff. DBG oder Art. 7 Abs. 1 StHG steuerbar sind, unterliegen sie entweder einer Sondersteuer oder bleiben völlig steuerfrei.

Checkliste

  • Ist der Zufluss von aussen erfolgt oder handelt es sich um einen endogenen Vermögenszufluss?
  • Findet sich der Einkunftstyp in der negativen Enumeration des Art. 24 DBG oder im kantonalem Gesetz?
  • Liegt bei Lotteriegewinnen ein Betrag unter der Freigrenze von CHF 1'000.– vor?
  • Ist der Zufluss bereits einer anderen Steuerart (z. B. Schenkungssteuer) unterworfen?
  • Gilt für den jeweiligen Kanton eine eigene Freigrenze oder eine strengere Regelung?
  • Handelt es sich um eine amtliche Zuwendung (z. B. Nationalfonds) oder ein Stipendium?
  • Ist die Aufzählung im spezifischen kantonalen Gesetz als abschliessend formuliert?

Lotteriegewinne bis CHF 1000.–

Mit dem Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die Vereinfachung bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen (in Kraft seit 1. Januar 2014) wurde diese einkommenssteuerliche Freigrenze auf Lotterie- und lotterieähnlichen Gewinnen eingeführt. Zu beachten ist, dass diese Freigrenze für die direkte Bundessteuer gilt. Die kantonalen Steuergesetze kennen eigene Freigrenzen, die aber grösstenteils ebenfalls CHF 1000.– betragen (vgl. z.B. § 32 lit. e StG AG; § 24 Abs. 1 lit. g StG BL; dagegen [noch] ohne Freigrenze § 23 lit. e StG ZH, eine entsprechende Gesetzesänderung ist geplant, Antrag RR 30.1.2013). Parallel dazu wurde die relevante Grenze bei der Verrechnungssteuer von CHF 50.– ebenfalls auf CHF 1000.– erhöht.

Amtliche Publikationen zum Thema

Kreisschreiben

  • Kreisschreiben Nr. 41 der ESTV vom 18. September 2014, Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
  • Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV vom 21. Dezember 2010, Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)
  • Kreisschreiben Nr. 8 der ESTV vom 25. Februar 1971, Zuwendungen des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung
  • Kreisschreiben der ESTV vom 8. April 1953, Steuerrechtliche Behandlung von Preisen, Ehrengaben und Stipendien an Schriftsteller, Musiker, Maler, Bildhauer, Wissenschaftler usw.

FAQ: Steuerfreie Einkünfte

Sind alle Gewinne aus Glücksspielen steuerfrei?

Nein, nur Lotteriegewinne bis zu einem Betrag von CHF 1'000.– sind bei der direkten Bundessteuer steuerfrei. Bei höheren Beträgen unterliegen sie der Einkommenssteuer. Kantonale Regelungen können abweichen.

Gilt die Steuerfreiheit für alle Kantone gleich?

Nicht unbedingt. Während der Bund eine eher offene Aufzählung kennt, sind kantonale Gesetze oft abschliessend. Zudem variieren die Freigrenzen, etwa bei Lotteriegewinnen, zwischen den Kantonen.

Was passiert mit Einkünften, die nicht explizit genannt sind?

Gemäss der Reinvermögenszuflusstheorie sind von aussen zufliessende Mittel grundsätzlich steuerbar, es sei denn, sie fallen unter eine spezifische Ausnahme. Nicht genannte Einkünfte unterliegen oft der allgemeinen Steuerpflicht oder einer Sondersteuer.

Wie werden Stipendien oder Ehrengaben behandelt?

Stipendien, Preise und Ehrengaben können steuerfrei sein, wenn sie im Gesetz oder in Kreisschreiben der ESTV explizit als solche genannt sind, etwa bei wissenschaftlichen Forschungsförderungen oder kulturellen Leistungen.

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