AHV / IV
In der Schweiz besteht ein dichtes Netz von Einrichtungen zur sozialen Sicherheit. Sie schützen uns vor den finanziellen Folgen von Krankheiten, Unfällen, Tod oder Arbeitslosigkeit und sichern das Alter finanziell ab. Das Schweizervolk hat in einer Volksabstimmung im Jahre 1972 dem Grundsatz des Drei-Säulen-Prinzips zugestimmt. Dieses Prinzip wurde in Art. 111 der Bundesverfassung verankert. Danach deckt die staatliche AHV / IV als erste Säule mit ihren Renten für die ganze Bevölkerung den Existenzbedarf angemessen. Die Renten der AHV/IV werden regelmässig der Preisentwicklung angepasst. Das Ziel der Existenzsicherung lässt sich durch die AHV / IV alleine nicht erreichen. Viele AHV / IV-Rentner und -Rentnerinnen sind auf zusätzliche Ergänzungsleistungen angewiesen. Die Ergänzungsleistungen können als beitragslose Sozialversicherung betrachtet werden, weil sie gewährt werden, ohne dass die Versicherten je direkt dafür Beiträge geleistet haben.