IV berechnen: Diese Leistungen gibt es durch die berufliche Vorsorge
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Die berufliche Vorsorge (BVG) greift bei Invalidität ein, wenn die IV-Leistungen nicht ausreichen oder als Koordinationsbasis dienen. Der Anspruch beginnt grundsätzlich zwölf Monate nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern andere Leistungen wie Taggelder nicht mindestens 80 % des versicherten Verdienstes abdecken. Die Höhe der Rente orientiert sich am Invaliditätsgrad und wird oft durch reglementarische Besserstellungen oder das Leistungsprimat erhöht, um den Verdienstausfall besser zu kompensieren.
Die wichtigsten Punkte:
- Der BVG-Anspruch auf Rente beginnt frühestens 12 Monate nach Arbeitsunfähigkeit.
- Invalidität bedeutet den bleibenden oder länger dauernden Verlust der Erwerbsmöglichkeiten, nicht nur die Arbeitsunfähigkeit.
- BVG-Renten werden mit IV- und UVG-Leistungen koordiniert, um eine Überkompensation von 90 % des Verdienstausfalls zu vermeiden.
- Die Berechnung erfolgt im Beitragsprimat (Altersguthaben) oder im Leistungsprimat (Prozentsatz des Lohns).
- Reglemente können Besserstellungen vorsehen, die bereits unter 40 % Invaliditätsgrad eine Rente ausrichten.

Passende Arbeitshilfen
Wie wird die Invalidenrente in der beruflichen Vorsorge berechnet und koordiniert?
IV berechnen – komplexe Ausgangslage
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder länger dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Massgeblich ist also nicht die vom Hausarzt bestätigte Arbeitsunfähigkeit, sondern der ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten.
Rentenleistungen bei Invalidität
Im BVG-Minimum beginnt der Rentenanspruch im gleichen Zeitpunkt wie der Anspruch auf die Rente der Invalidenversicherung (IV), also frühestens zwölf Monate nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität führt. Reglementarisch kann der Rentenanspruch aufgeschoben werden, solange Taggeldleistungen anderer Versicherungsträger mindestens 80% des versicherten Verdienstes betragen und diese Leistungen durch den Arbeitgeber mindestens zur Hälfte finanziert worden sind (Art. 26 BVV2). Die Leistungen aus BVG sind grundsätzlich bei Unfall und Krankheit zu erbringen. Sie werden mit den Rentenleistungen der anderen Sozialversicherer (Invaliden und Unfallversicherungen) koordiniert. Die Invalidenrenten werden gekürzt, wenn sie zusammen mit diesen anderen Leistungen 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.
Bei Unfall und Berufskrankheit gehen die Leistungen der Invalidenversicherugen und der Unfallversicherung den Leistungen aus der beruflichen Vorsorge vor.
Für überobligatorische Leistungen kann das Reglement vorsehen, dass bei Unfallinvalidität keine Rentenleistungen ausgerichtet werden. Geschuldet ist aber allenfalls eine Rentenleistung
aus dem obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge, sofern die Leistungen der IV und der Unfallversicherung (UVG) zusammen nicht 90% des mutmasslich entgangenen Verdiensts abdecken.
Das Rentensystem der obligatorischen beruflichen Vorsorge beruht auf jenem der IV mit dem stufenlosen Rentensystem, und es beginnt mit einer Viertelsrente bei 40% IV-Grad und ab 70% IV-Grad eine ganze Rente.
Das Reglement kann auch im obligatorischen Teil eine Besserstellung vorsehen, indem bereits bei einem Invaliditätsgrad von unter 40% eine Rente ausgerichtet wird. Gelegentlich finden sich Reglementsbestimmungen, wonach die Rente dem exakten Invaliditätsgrad entspricht.
IV-Rente berechnen
Die gesetzliche Berechnung der gesetzlichen Invalidenrente im Beitragsprimat folgt folgender Formel:
Altersguthaben zum Zeitpunkt des Beginns des Anspruchs auf die Invalidenrente
+ Altersgutschriften bis AHV-Alter (allerdings ohne Zinsen)
× Rentenumwandlungssatz 6,8%
= Rente (entsprechend dem Invaliditätsgrad)
Das Fehlen der künftigen Verzinsung der Altersgutschriften führt gerade bei jüngeren Invaliden zu einer relativ kleinen BVG-Invalidenrente. Entsprechend sehen viele Reglemente vor, dass nicht der Berechnung nach BVG gefolgt, sondern ein gewisser Prozentsatz des rentenberechtigten Lohns als Invalidenrente ausgerichtet wird (z. B. 40% des AHV-pflichtigen Lohns). Das führt regelmässig zu einer wesentlich höheren Invalidenrente. Die Invalidenleistungen sind in diesen Fällen nach dem Leistungsprimat gestaltet.
Werden Risikoleistungen (Tod und Invalidität) nach dem Leistungsprimat, die Altersleistungen dagegen nach dem Beitragsprimat berechnet, spricht man von einer Vorsorgeeinrichtung mit Duo-Primat oder Misch-Primat.
Checkliste
- Prüfen Sie, ob das Reglement eine Aufschubklausel bei Taggeldbezügen von über 80 % des Verdienstes enthält.
- Stellen Sie sicher, dass die Invaliditätsdefinition im Reglement klar zwischen Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit unterscheidet.
- Überprüfen Sie, ob die Vorsorgeeinrichtung ein Beitragsprimat, Leistungsprimat oder ein Duo-Primat anwendet.
- Klären Sie, ob bei Unfallinvalidität Leistungen aus dem obligatorischen Teil geschuldet bleiben, auch wenn überobligatorische Leistungen ausgeschlossen sind.
- Vergewissern Sie sich, dass die Koordinationsabzüge mit IV und UVG korrekt angewendet werden, um die 90 %-Grenze einzuhalten.
- Prüfen Sie, ob das Reglement eine Umwandlung der Invalidenrente in eine Altersrente am Referenzalter vorsieht.
- Kontrollieren Sie, ob bei jüngeren Invaliden durch das Fehlen künftiger Zinsen im Beitragsprimat eine Unterdeckung droht.
- Ermitteln Sie, ob das Reglement Besserstellungen für Invaliditätsgrade unter 40 % vorsieht.
Ende des Leistungsanspruchs
Invalidenrenten werden lebenslänglich ausgerichtet. Bei erreichen des Referenzalters hat keinen Einfluss auf die BVG Invalidenrenten. Reglementarisch kann aber eine Umwandlung
einer Invalidenrente in eine (mindestens der obligatorischen Invalidenrente entsprechend hohe) Altersrente vorgesehen werden.
Fazit IV berechnen
Die berufliche Vorsorge sichert bei Invalidität finanzielle Unterstützung und orientiert sich dabei am Invaliditätsgrad sowie den reglementarischen Vorgaben. Die genaue Rentenhöhe lässt sich durch die IV berechnen, um den individuellen Anspruch präzise zu bestimmen und eine verlässliche Absicherung zu gewährleisten
FAQ: IV berechnen
Wann beginnt der Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente?
Der Anspruch beginnt grundsätzlich im gleichen Zeitpunkt wie bei der IV, also frühestens 12 Monate nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Ein Aufschub ist möglich, solange andere Leistungen mindestens 80 % des versicherten Verdienstes ersetzen.
Wie wird die Höhe der BVG-Rente bei Invalidität bestimmt?
Im Beitragsprimat basiert die Rente auf dem Altersguthaben und dem Rentenumwandlungssatz. Im Leistungsprimat orientiert sie sich an einem Prozentsatz des rentenberechtigten Lohns, was oft zu höheren Leistungen führt.
Was passiert, wenn IV und Unfallversicherung bereits hohe Leistungen zahlen?
Die BVG-Leistungen werden koordiniert. Die Summe aller Leistungen darf 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht übersteigen. Gegebenenfalls werden die BVG-Leistungen gekürzt.
Kann eine Rente auch bei weniger als 40 % Invaliditätsgrad bezogen werden?
Gesetzlich beginnt die Rente bei 40 % IV-Grad. Viele Reglemente sehen jedoch Besserstellungen vor, die bereits bei niedrigeren Invaliditätsgraden eine Rente ausrichten oder den Grad exakt abbilden.
Beeinflusst das Erreichen des Referenzalters die Invalidenrente?
Nein, Invalidenrenten werden lebenslänglich ausgerichtet. Das Erreichen des Referenzalters hat keinen Einfluss auf den Anspruch, kann aber eine Umwandlung in eine Altersrente vorsehen.