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Quellensteuer

Bei der Quellensteuer ist der ausländische Arbeitnehmende bzw. Versicherte der Steuerpflichtige. Die Arbeitgebenden trifft aber eine massgebliche Mitwirkungspflicht und sie sind primär haftbar für die korrekte Ablieferung der Quellensteuer. Der Quellensteuer unterworfen sind alle ausländischen Staatsangehörigen, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) nicht besitzen, jedoch in der Schweiz ansässig sind. Die Arbeitgebenden haben gestützt auf die Quellensteuerverordnung (Art. 5 QstV) die Beschäftigung von EU- und EFTA-Staatsangehörigen zur Sicherung der lückenlosen Quellenbesteuerung der Kantonalen Steuerverwaltung innert 8 Tagen ab Stellenantritt mit dem Anmeldeformular für quellenbesteuerte EU-/EFTA-Bürger mit einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu melden. Dies gilt auch für nicht EU-/EFTA-Bürger. Die Anmeldung entfällt bzw. geschieht mit der monatlichen Abrechnung, wenn die Abrechnung der Quellensteuer mittels einheitlichem Lohnmeldeverfahren (ELM Quellensteuern) durchgeführt wird.

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