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Quellensteuerbasis: Darauf werden Quellensteuern erhoben

Welche Basis des Lohns wird verwendet um die Quellensteuern zu berechnen? Erfahren Sie in diesem Beitrag, welche Elemente zu den steuerbaren Einkünften gerechnet werden und wie mit zusätzlichen Lohnkomponenten wie Familienzulagen umgegangen wird.

21.03.2024 Von: Brigitte Zulauf
Quellensteuerbasis

Die richtige Quellensteuerbasis

Die steuerbaren Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis entsprechen grundsätzlich – mit wenigen Ausnahmen – denjenigen, welche im Lohnausweis unter Ziff. 1 bis 7 einzutragen sind. Wie beim Lohnausweis ist auch bei den Quellensteuern die Abgrenzung zwischen Lohn, Berufskosten und Spesen nicht immer einfach.

Bezüglich Spesen heisst es im KS 45 unter 3.2.5: «Leistungen des Arbeitgebenden für den Ersatz von Reisespesen und von anderen Berufsauslagen gelten nur insoweit nicht als Bestandteil der steuerbaren Bruttoeinkünfte, als ihnen tatsächliche geschäftliche Aufwendungen gegenüberstehen. Die Belege zu diesen effektiven Spesenzahlungen sind aufzubewahren.»

Bei Unternehmungen mit einem von den kantonalen Behörden genehmigten Spesenreglement müssen Repräsentationspauschalen nicht mit in die Quellensteuerbasis einbezogen werden.

Im Kapitel 3.2 des KS 45 wird detailliert beschrieben, was quellensteuerpflichtig ist. Es lohnt sich, dieses Kapitel im Detail durchzuarbeiten.

Einige Kantone hatten vor 2021 im Quellensteuertarif pauschalierte Abzüge (wie z.B. NBU-Beitrag AG, KTG Beitrag) teilweise korrigiert, indem solche Beiträge zum quellensteuerpflichtigen Lohn dazugezählt werden mussten. Eine dieser Aufrechnungen war die Verpflegung, wenn ein Quellensteuerpflichtiger auf Geschäftsreisen war. Dies darf von keinem Kanton mehr erfolgen. Dieser Auszug hier aus dem FAQ KS 45 bestätigt dies nochmals deutlich.

Übernimmt der Arbeitgebende Beiträge, welche normalerweise der Arbeitnehmende bezahlen müsste wie Sozialversicherungsbeiträge, Steuern etc., gehören diese (mit Ausnahmen) ebenfalls zum Lohn (KS 45, 3.2.3). Bei Berechnungen mit ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen muss immer geprüft werden, ob es sich um mit den Schweizer Sozialversicherungen vergleichbare Arbeitgeberbeiträge handelt. Ansonsten müssen solche Beiträge (quellen)steuerpflichtig berücksichtigt werden. Dies kann auch bei Doppelunterstellungssituationen (Schweizer Sozialversicherung und ausländische Sozialversicherung) der Fall sein.

Spezielle Erläuterungen für Leistungen bei einer faktischen Arbeitgeberschaft und den Personalverleih (KS 45, 3.2.9) und die Erläuterungen zu Boni mit Verweis auf die Verdienstperiode sowie der Hinweis auf verschiedene DBA-Bestimmungen für Quellensteuerpflichtige mit beschränkter Steuerpflicht inkl. Ausscheidung von Arbeitstagen sind im Kapitel 3.2.2 (KS 45), aufgeführt.

Sonderfall Ersatzeinkommen

Steuerbar sind alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkommen (Bruttoeinkünfte), die mit einer gegenwärtigen, allenfalls vorübergehenden eingeschränkten oder unterbrochenen Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen.

Als Ersatzeinkünfte in der Quellensteuer scheiden somit Leistungen aus, welche lediglich aufgrund einer in der Vergangenheit ausgeübten Erwerbstätigkeit ausgerichtet werden und zudem natürlichen Personen zukommen, die ihre Erwerbstätigkeit endgültig aufgegeben haben. Werden Ersatzeinkünfte direkt durch die Versicherung oder Kasse an den Leistungsempfänger (Arbeitnehmenden) ausbezahlt, so sind sie für die Quellenbesteuerung verantwortlich und nicht der Arbeitgebende. Es ist jedoch am Arbeitgebenden, diese Ersatzeinkünfte für die Satzbestimmung zu berücksichtigen.

Leistungen des Arbeitgebenden gelten insoweit als Ersatzeinkünfte, als sie nicht unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit darstellen, sondern zur Abdeckung anderweitiger Ansprüche erbracht werden. Mehr Informationen dazu können dem «Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften» der ESTV (Stand 1. Januar 2021, siehe Anhang) entnommen werden.

An der Quelle besteuerte Einkünfte sind gemäss diesem Merkblatt insbesondere:

  • Taggelder (ALV, IV, KVG, UVG, UVG-Zusatz, VVG usw.)
  • Ersatzleistungen haftpflichtiger Dritter
  • Teilrenten infolge Invalidität (IV, UVG, UVG-Zusatz, berufliche Vorsorge usw.) und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen

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