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Quellensteuerbasis: Darauf werden Quellensteuern erhoben

Welche Basis des Lohns wird verwendet um die Quellensteuern zu berechnen? In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Lohnbestandteile zur Quellensteuerbasis gehören. Zudem wird aufgezeigt, wie zusätzliche Lohnkomponenten wie Familienzulagen quellensteuerlich behandelt werden.

21.03.2025 Von: Brigitte Zulauf
Quellensteuerbasis

Einleitung

Die Quellensteuerbasis bildet die Grundlage für die Berechnung der geschuldeten Quellensteuer. Sie entscheidet darüber, welche Lohnbestandteile in die Bemessung einfliessen und wie diese steuerlich zu behandeln sind.

Die Quellensteuerbasis 

Das schweizerische Steuerrecht beruht auf dem System der Selbstdeklaration, indem jeder Schweizer bzw. jeder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung C jährlich eine Steuererklärung unter Angabe aller Einnahmen und Abzüge einreichen muss. Dieses äusserst komplizierte System würde viele der ausländischen Arbeitnehmenden, die mit dem Steuerrecht und auch mit dem Kontakt zu den Behörden nicht vertraut sind, teilweise überfordern. Diesem Umstand trägt das Steuerrecht dadurch Rechnung, indem in der gesamten Schweiz für gewisse Kategorien von Ausländern die Quellenbesteuerung vorgeschrieben ist.

Das Quellensteuerverfahren dient auch der Besteuerung von Pflichtigen mit Wohnsitz im Ausland, da es bei diesen Personen rechtlich und faktisch schwierig wäre, ein Steuererklärungsverfahren durchzuführen. 

Die Quellensteuer zeichnet sich dadurch aus, dass der Schuldner der steuerbaren Leistung (Arbeitgebende oder Versicherer etc., KS 45, 2.2) vor deren Auszahlung an den Leistungsgläubiger (Arbeitnehmende oder Versicherungsnehmende) die darauf geschuldete Steuer selbst berechnet, abzieht und diesen Steuerbetrag der zuständigen Steuerbehörde überweist. Steuerpflichtig bleibt auch in diesem Verfahren der betroffene Arbeitnehmende bzw. Versicherte. Den Arbeitgebenden trifft eine massgebliche Mitwirkungspflicht und er ist primär haftbar für die korrekte Ablieferung der Quellensteuer. Vorteil der Quellensteuer ist, dass sie neben den Veranlagungs- und Bezugsbehörden auch den ausländischen
Arbeitnehmenden von einem Steuererklärungsverfahren entlastet und damit den administrativen Aufwand für diese Stellen verringert. Dies ist jedoch nicht für alle Fälle möglich.

Die steuerpflichtige Person, welche eigentliche Schuldnerin der Quellensteuer ist, hat zu dulden, dass die Quellensteuer automatisch von der steuerbaren Leistung abgezogen wird. Gegenüber den Steuerbehörden hat die quellensteuerpflichtige Person nur begrenzt Pflichten wahrzunehmen (KS 45, 10), da sich die Steuerbehörden im Quellensteuerverfahren hauptsächlich an den Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) halten. Von zentraler Bedeutung sind die Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person gegenüber dem Arbeitgebenden. Dieser ist nämlich auf verschiedene Angaben der steuerpflichtigen Person angewiesen, um die Quellenbesteuerung korrekt vornehmen zu können
(z.B. Zivilstand, Anzahl unterstützungspflichtiger Kinder, Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten, weitere Erwerbstätigkeiten etc.). Dieser Umstand entbindet die quellensteuerpflichtige Person aber nicht von ihrer umfassenden Auskunftspflicht gegenüber den Steuerbehörden (Art. 136 DBG).

Die Beziehung zwischen dem SSL und der steuerpflichtigen Person beruht in der Regel auf einem vertraglichen Verhältnis, welches in den meisten Fällen privatrechtlicher Natur ist.

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