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Schenkung, Tausch

Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert (Art. 239 OR). Verschenken kann man alles, was man auch verkaufen kann. Auch Geldspenden sind im Prinzip Schenkungen. Als Schenkung gilt es aber auch, wenn der Beschenkte seine Passiven vermindert, z.B. eine Schuld unentgeltlich nicht zurückfordert oder sein Darlehen an eine Drittperson dem Beschenkten auszahlen lässt. Dabei muss ein Kausalzusammenhang bestehen zwischen der Vermehrung des Vermögens des Beschenkten und der Vermögensverminderung des Schenkenden. Zuwendungen durch Vererbung oder eine Ausschlagung der Erbschaft gelten nicht als Schenkung.

Schenkung, Tausch

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