Schenkung: Die besonderen Arten
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Nicht jede Vermögensüberlassung ist eine klassische Schenkung. Es gibt komplexe Varianten wie die gemischte Schenkung, bei der eine Gegenleistung erbracht wird, die jedoch unter dem Wert der Zuwendung liegt. Auch Schenkungen von Todes wegen unterliegen spezifischen Formvorschriften, die sich von lebzeitigen Schenkungen unterscheiden. Zudem ist bei Zuwendungen an Vertrauenspersonen wie Ärzte oder Anwälte besondere Vorsicht geboten, um Sittenwidrigkeit zu vermeiden.
Die wichtigsten Punkte:
- Bei gemischten Schenkungen muss die Schenkungsabsicht eindeutig und schriftlich festgehalten sein.
- Schenkungen von Todes wegen unterliegen den Regeln der Verfügungen von Todes wegen (Art. 245 Abs. 2 OR).
- Eine Schenkung an eine Vertrauensperson ist nur sittenwidrig, wenn unlautere Beeinflussung vorliegt.
- Der Übergang zwischen Freundschaftspreisen und gemischten Schenkungen kann fliessend sein.

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Welche besonderen Arten von Schenkungen gibt es und worauf ist rechtlich zu achten?
Gemischte Schenkungen
Beim gemischten Schenkungsvertrag wird eine eindeutige Gegenleistung für eine Zuwendung vereinbart. Nur übersteigt der Wert der Zuwendung eindeutig den Wert der Gegenleistung, so dass teilweise eine Schenkung vorliegt. Dies muss eindeutig die Absicht des Schenkenden sein und am besten hält man das auch schriftlich fest.
Das Schenkungsrecht gilt für den Teil der Zuwendung, der von der Gegenleistung nicht abgedeckt wird. Allerdings gelten nicht alle Rechtsgeschäfte als gemischte Schenkung, bei denen ein unausgeglichenes Verhältnis zwischen Preis und Leistung besteht. Wenn beispielsweise jemand einen Gegenstand zu billig verkauft, weil er Geld braucht, liegt keine gemischte Schenkung. Auch Geschäfte zu Freundschaftspreisen sind nicht immer gemischte Schenkungen, obwohl da der Übergang fliessend sein kann. Der gemischte Schenkungsvertrag ist auch von der Schenkung mit Auflage zu unterscheiden, bei dem die Auflage nicht als Gegenleistung gilt.
Schenkung von Todes wegen
Wer handlungsfähig ist, kann über sein Vermögen verfügen bzw. dieses verschenken, soweit ihm nicht das eheliche Güterrecht oder das Erbrecht Schranken auferlegen (Art. 240 OR). Für eine Schenkung, die erst nach dem Tod des Schenkers vollzogen wird, gelten die Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen (Art. 245 Abs. 2 OR). Wird die Schenkung versprochen – am besten schriftlich - liegt ein Schenkungsversprechen vor, an das der Schenker zu Lebzeiten gebunden ist, d.h. er darf sofern den Gegenstand beispielsweise nicht verkaufen oder an eine andere Person verschenken. Hingegen sind die Regeln und Formvorschriften über die Verfügung von Todes wegen anzuwenden.
Wichtig: Es ist nicht immer leicht, eine Schenkung von Todes wegen von einer Schenkung unter Lebenden und einer Schenkung von Todes wegen zu unterscheiden. Eine Schenkung von Todes wegen liegt vor, wenn die Schenkung eindeutig den Nachlass betrifft, z.B. wenn sich der Schenker die freie Verfügung über den Gegenstand vorbehalten hat. Hingegen gilt es nicht als Schenkung von Todes wegen, wenn sich der Schenker die Nutzniessung an einer Sache vorbehält.
Schenkung bei Vertrauensverhältnissen
Es stellt sich die Frage, wieweit Vertrauenspersonen Schenkungen entgegennehmen dürfen, z.B. Fachpersonen wie Ärzte, Pflegepersonal, Anwälte oder Treuhänder. Nach strenger Auffassung gilt das als sittenwidrig. Das Bundesgericht hat in BGE 132 III 455 eine andere Auffassung vertreten. Als Verstoss gegen die guten Sitten kann nicht jede Zuwendung unter Lebenden qualifiziert werden, wenn sie an eine Person erfolgt, die durch ihre berufliche Tätigkeit im Umfeld der verfügenden Person deren Vertrauen gewonnen hat. Das würde das Selbstbestimmungsrecht der Personen verletzten, die ein Geschenk machen. Damit eine solche Schenkung gegen die guten Sitten verstösst, muss der Empfänger der Zuwendung den Schenker unlauter beeinflussen oder gegen elementare Standesregeln verstossen, deren Zweck gerade darin besteht, Interessenkonflikte und Zweifel über mögliche unerwünschte Beeinflussungen zu verhindern.
Checkliste
- Klären Sie, ob eine Gegenleistung vorliegt, die den Wert der Zuwendung übersteigt.
- Dokumentieren Sie die Schenkungsabsicht bei gemischten Schenkungen schriftlich.
- Unterscheiden Sie klar zwischen Schenkung unter Lebenden und Verfügung von Todes wegen.
- Prüfen Sie, ob sich der Schenker die freie Verfügung oder nur die Nutzniessung vorbehält.
- Beachten Sie Art. 240 OR bei Schenkungen, die das eheliche Güterrecht oder Erbrecht berühren.
- Vermeiden Sie bei Vertrauenspersonen jeglichen Anschein von unlauterer Beeinflussung.
- Sicherstellen, dass keine elementaren Standesregeln verletzt werden.
- Berücksichtigen Sie das Selbstbestimmungsrecht des Schenkers bei Berufspersonen.
FAQ: Schenkung
Wann liegt eine gemischte Schenkung vor?
Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn eine Gegenleistung vereinbart wird, deren Wert jedoch eindeutig unter dem Wert der Zuwendung liegt und die Schenkungsabsicht des Gebers eindeutig ist.
Was unterscheidet eine Schenkung von Todes wegen von einer normalen Schenkung?
Eine Schenkung von Todes wegen wird erst nach dem Tod des Schenkers vollzogen und unterliegt den strengen Formvorschriften der Verfügungen von Todes wegen (Art. 245 Abs. 2 OR).
Darf ein Arzt Schenkungen von Patienten annehmen?
Ja, grundsätzlich dürfen Vertrauenspersonen Schenkungen entgegennehmen. Eine Schenkung ist nur dann sittenwidrig, wenn der Empfänger den Schenker unlauter beeinflusst oder gegen elementare Standesregeln verstösst.
Ist ein Verkauf zu einem Freundschaftspreis immer eine Schenkung?
Nein, ein Verkauf zu einem Freundschaftspreis ist nicht automatisch eine gemischte Schenkung. Es kommt auf die Umstände und die Absicht der Parteien an, ob ein unausgeglichenes Verhältnis zwischen Preis und Leistung vorliegt.