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Schenkung: Die besonderen Arten

Schenkungen werden oft nicht als reine Schenkung, also als unentgeltliche Vermögensüberlassung von einer lebenden Person an eine andere, vollzogen, sondern können spezielle Züge aufweisen. Diese etwas anderen Arten der Schenkung werden in diesem Beitrag vorgestellt.

19.12.2022 Von: Regula Heinzelmann
Schenkung

Gemischte Schenkungen

Beim gemischten Schenkungsvertrag wird eine eindeutige Gegenleistung für eine Zuwendung vereinbart. Nur übersteigt der Wert der Zuwendung eindeutig den Wert der Gegenleistung, so dass teilweise eine Schenkung vorliegt. Dies muss eindeutig die Absicht des Schenkenden sein.

Praxis-Beispiel: Beispielsweise werden häufig landwirtschaftliche Betriebe an Erben zu einem so geringen Preis verkauft, dass der Ertragswert im Zeitpunkt der Zuwendung nicht erreicht wird. Dann liegt eine gemischte Schenkung vor.

Das Schenkungsrecht gilt für den Teil der Zuwendung, der von der Gegenleistung nicht abgedeckt wird. Allerdings gelten nicht alle Rechtsgeschäfte als gemischte Schenkung, bei denen ein unausgeglichenes Verhältnis zwischen Preis und Leistung besteht. Wenn beispielsweise jemand einen Gegenstand zu billig verkauft, weil er Geld braucht, liegt keine gemischte Schenkung. Auch Geschäfte zu Freundschaftspreisen sind nicht immer gemischte Schenkungen, obwohl da der Übergang fliessend sein kann. Der gemischte Schenkungsvertrag ist auch von der Schenkung mit Auflage zu unterscheiden, bei dem die Auflage nicht als Gegenleistung gilt.

Schenkung von Todes wegen

Wer handlungsfähig ist, kann über sein Vermögen verfügen bzw. dieses verschenken, soweit ihm nicht das eheliche Güterrecht oder das Erbrecht Schranken auferlegen (Art. 240 OR). Für eine Schenkung, die erst nach dem Tod des Schenkers vollzogen wird, gelten die Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen (Art. 245 OR). In diesem Fall liegt zwar ein Schenkungsversprechen vor, an das der Schenker zu Lebzeiten gebunden ist, d.h. er darf sofern den Gegenstand beispielsweise nicht verkaufen oder an eine andere Person verschenken. Hingegen sind die Regeln und Formvorschriften über die Verfügung von Todes wegen anzuwenden.

Wichtig: Es ist nicht immer leicht, eine Schenkung von Todes wegen von einer Schenkung unter Lebenden und einer Schenkung von Todes wegen zu unterscheiden. Eine Schenkung von Todes wegen liegt vor, wenn die Schenkung eindeutig den Nachlass betrifft, z.B. wenn sich der Schenker die freie Verfügung über den Gegenstand vorbehalten hat. Hingegen gilt es nicht als Schenkung von Todes wegen, wenn sich der Schenker die Nutzniessung an einer Sache vorbehält.

Schenkung bei Vertrauensverhältnissen

Es stellt sich die Frage, wieweit Vertrauenspersonen Schenkungen entgegennehmen dürfen, z.B. Fachpersonen wie Ärzte, Pflegepersonal, Anwälte oder Treuhänder. Nach strenger Auffassung gilt das als sittenwidrig. Das Bundesgericht hat in BGE 132 III 455 eine andere Auffassung vertreten. Als Verstoss gegen die guten Sitten kann nicht jede Zuwendung unter Lebenden qualifiziert werden, wenn sie an eine Person erfolgt, die durch ihre berufliche Tätigkeit im Umfeld der verfügenden Person deren Vertrauen gewonnen hat. Das würde das Selbstbestimmungsrecht der Personen verletzten, die ein Geschenk machen. Damit eine solche Schenkung gegen die guten Sitten verstösst, muss der Empfänger der Zuwendung den Schenker unlauter beeinflussen oder gegen elementare Standesregeln verstossen, deren Zweck gerade darin besteht, Interessenkonflikte und Zweifel über mögliche unerwünschte Beeinflussungen zu verhindern.

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