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Herabsetzungsklage: Schenkung im Erbrecht

Bei wertvollen Geschenken ist das Ehe- und Erbrecht der Pflichtteilserben zu beachten. Nach Art. 527 ZGB ist die Herabsetzungsklage bei Geschenken möglich, die man während der letzten fünf Jahre vor Ihrem Tod macht. Im nachfolgenden Beitrag wird die Verfügung und Schenkung von Todes wegen sowie die Herabsetzungsklage näher beschrieben.

14.03.2022 Von: WEKA Redaktionsteam
Herabsetzungsklage

Die Verfügung und Schenkung von Todes wegen

Die Verfügung von Todes wegen ist ein ein- oder zweiseitiges Rechtsgeschäft im Hinblick auf den Tod des Erblassers. Bei den Verfügungen von Todes wegen werden letztwillige Verfügungen und Erbverträge unterschieden (Art. 481 ZGB). Die letztwillige Verfügung oder das Testament ist ein einseitiges Rechtsgeschäft des Erblassers auf seinen Tod hin. Es handelt sich dabei um eine Willensäusserung des Erblassers, mit der er Anordnungen für seinen Nachlass trifft (Art. 498 ff. ZGB). Es wird im Gesetz zwischen der öffentlichen und der eigenhändigen letztwilligen Verfügung unterschieden.  Der Erbvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zwischen dem Erblasser und seinem Vertragspartner, worin der eine dem andern im Hinblick auf den Tod des Erblassers eine Leistung verspricht oder auf einen Anspruch verzichtet (Art. 512 ff. ZGB).

Eine Schenkung von Todes wegen ist ein Schenkungsversprechen, dessen Vollzug auf den Tod des Versprechenden hin aufgeschoben ist. Es untersteht den Vorschriften über die  Verfügungen von Todes wegen und ist damit in der Form des Erbvertrages abzufassen. Die Schenkung von Todes wegen ist zweiseitiger Natur, der Beschenkte hat die Annahme der Schenkung zu erklären. Der Beschenkte muss im Übrigen den Erbgang des Schenkers erleben.

Wann ist eine Verfügung rechtswidrig oder unsittlich?

Ob eine Verfügung von Todes wegen rechtswidrig oder unsittlich ist, beurteilt sich nach den Grundsätzen von Art. 20 OR. Danach ist ein Rechtsgeschäft sittenwidrig, wenn es nach seinem Inhalt oder Zweck nachhaltig gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstösst. Das gilt auch für rechtswidrige oder unsittliche Auflagen und Bedingungen (Art. 482 Abs. 2 ZGB). Ist eine Bedingung oder Auflage für andere Personen lediglich lästig oder unsittlich, werden sie gemäss Art. 482 Abs. 3 ZGB als nicht vorhanden betrachtet.

Oft ist das «Geliebtentestament» Gegenstand der Frage, ob eine Verfügung von Todes wegen sittenwidrig ist. Beispielsweise ist die Zuwendung eines verheirateten Mannes an seine Konkubinatspartnerin nur dann unsittlich, wenn sie dazu bestimmt ist, das ehebrecherische Verhalten zu fördern, wenn es sich also um ein eigentliches pretium stupri handelt (BGE 109 II 15)

Die Herabsetzungsklage

Hat der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen seine Verfügungsbefugnis überschritten, so kann mit der Herabsetzungsklage diese Verfügung auf das erlaubte Mass,  d.h. auf den die Pflichtteile respektierenden Umfang herabgesetzt werden. Für den Stand der Erbschaft und den Wert der Zuwendungen massgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges.

Zu beachten ist, dass im Januar 2023 das neue Erbrecht in Kraft tritt. Bei diesem werden die Pflichtteile geändert, vor allem die der Kinder reduziert Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB).

Der Herabsetzung unterliegen auch die den Pflichtteil verletzenden Rechtsgeschäfte unter Lebenden, nämlich (Art. 527 ZGB):

  • die im Rahmen der Familienfürsorge vorgenommenen Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil (Heiratsgut, Ausstattung, Vermögensabtretung), die der Erblasser aber von der Ausgleichungspflicht befreit hat (BGE 107 II 119 E. 3b);
  • Zuwendungen des Erblassers aufgrund von Erbverzichts- oder Erbauskaufverträgen (Art. 495 ZGB);
  • Schenkungen des Erblassers, die er frei widerrufen konnte, oder Schenkungen, die der Erblasser in den letzten fünf Jahren vor seinem Tod ausgerichtet hat;
  • die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat;
  • Gewisse Lebensversicherungen mit ihrem Rückkaufswert (Art. 476 i.V.m. 529 ZGB);
  • Nacherbeneinsetzungen (Art. 531 ZGB).

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