Stolpersteine bei Lohnabzügen
Krankheit und Unfalltaggelder
Welche Stolpersteine bei Lohnabzügen gilt es bei Kranken- und Unfalltaggeldern zu beachten? Dieser Beitrag liefert Ihnen wertvolle Praxistipps. zum Beitrag
Ist der Arbeitnehmende durch Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder durch die Erfüllung gesetzlicher Pflichten an der Arbeitsleistung verhindert, so werden die Familienzulagen ab Eintritt der Arbeitsverhinderung für den laufenden und drei weitere Monate ausgerichtet, und zwar unabhängig davon, ob ein Lohn oder eine Versicherungsleistung bezahlt wird (FamZV, Art. 10, Abs. 1).
Wird nach Ablauf der drei Monate noch ein Lohn und/oder ein Taggeld nach der Erwerbsersatzordnung (EOG), der Invalidenversicherung (IVG) oder der Militärversicherung (MVG) von gesamthaft mindestens der halben maximalen AHV-Rente ausgerichtet, werden die Familienzulagen ebenfalls weiter ausgerichtet, Taggelder der Unfall- oder Krankenversicherung werden nicht eingerechnet. Die Möglichkeit, Familienzulagen und Taggelder zu kumulieren, ist zeitlich nicht begrenzt. Kündigt der Arbeitgeber während der Arbeitsverhinderung infolge der oben genannten Gründe, besteht der Anspruch auf Familienzulagen während drei Monaten nach Eintritt der Arbeitsverhinderung auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. Nach Ablauf dieser Frist werden keine Familienzulagen mehr ausgerichtet, selbst wenn weiterhin ein Taggeld nach EOG, IVG oder MVG von mindestens der halben maximalen AHV-Rente bezahlt wird.
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Die folgenden Beispiele von Lohnabrechnungen mit Kranken- und Unfalltaggeldern dienen der Einführung. Schritt für Schritt werden die wichtigsten Berechnungsbeispiele dargestellt und erläutert. Um den vollständigen… zum Musterbeispiel
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Nächster Termin: 03. Juni 2021