Unsere Webseite nutzt Cookies und weitere Technologien, um die Benutzerfreundlichkeit für Sie zu verbessern und die Leistung der Webseite und unserer Werbemassnahmen zu messen. Weitere Informationen und Optionen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Ok

Krankentaggeld: Der Unterschied zum Unfalltaggeld

In diesem Beitrag wird der grundlegende Unterschied zwischen Krankentaggeld und Unfalltaggeld genauer erklärt. Dabei steht die Krankentaggeldversicherung im Fokus.

18.01.2023 Von: Gina Hutter
Krankentaggeld

Einleitung Krankentaggeld

Der grundlegende Unterschied zwischen der Krankentaggeldversicherung und dem Taggeld bei Unfall oder Berufskrankheit besteht darin, dass Ersteres in der Kollektivversicherung ein privatrechtlicher Vertrag nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) ist, Zweiteres aus der Unfallversicherung (UVG) und damit nach Sozialversicherungsrecht ausbezahlt wird.

Im Weiteren ist eine Versicherung eines Taggeldes bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitnehmenden für den Arbeitgebenden freiwillig, während Arbeitnehmende obligatorisch gegen die Folgen bei Unfällen und Berufskrankheiten versichert sind.

Privatrechtlicher Versicherungsvertrag nach VVG

Vertragsfreiheit

Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) enthält ausser für den Abschluss und die Beendigung der Krankentaggeldversicherung nur wenige Bestimmungen, welche zur Anwendung kommen. Es herrscht grosse Vertragsfreiheit beim Abschluss eines solchen Vertrages. Entsprechende Bedeutung kommt den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und allfälligen weiteren Bestimmungen zu. Fragen zu Leistungsfällen lassen sich ohne Kenntnisse des gesamten Versicherungsvertrages nicht beantworten.

Die von den verschiedenen Versicherungsgesellschaften angebotenen Produkte für die Versicherung eines Krankentaggeldes können sich denn auch in wesentlichen Punkten des Vertragsgegenstandes stark unterscheiden. Entsprechend darf bei einem Vergleich der Versicherungsprodukte und deren Prämien nicht nur auf die Prämienunterschiede geachtet werden. Wichtiger ist es für Arbeitgebende und Arbeitnehmende, die Bestimmungen über den Leistungsfall eingehend zu vergleichen.

Kündigung und Änderung der AVB

Die Krankentaggeldversicherung ist für die Versicherungsgesellschaften seit einiger Zeit kein lukratives Geschäft meh, da die Zahl der anspruchsbegründenden Krankheitsfälle die Prämien übersteigen.

Das VVG sieht vor, dass nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer der Versicherungsvertrag beiderseitig kündbar ist. Die Vertragsdauer beträgt in der Regel drei Jahre. Ist der Versicherungsnehmende (Arbeitnehmende) nicht mit einer Vertragsänderung, Erhöhung der Prämien und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) einverstanden, kündigt die Versicherungsgesellschaft. Zur rechtlichen Möglichkeit der Kündigung greifen einige Anbieter bei KMU bereits nach Eintritt eines oder weniger Krankheitsfälle.

Nach einer Kündigung durch das Versicherungsunternehmen wird es für das betroffene Unternehmen schwierig, einen neuen Anbieter zu finden, der bereit ist, einen Versicherungsvertrag abzuschliessen.

Das Freizügigkeitsabkommen unter den Krankentaggeldversicherern des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SVV) regelt unter anderem den Übergang von Versichertenbeständen zwischen den Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherern. Es sieht vor, dass laufende Schadenfälle ab Datum des Versichererwechsels im Umfange der bei dem bisherigen Versicherer vorgesehenen Höhe des Taggeldes, der Wartefrist und der Leistungsdauer zulasten des neuen Versicherers gehen, sofern der Arbeitnehmende im gleichen Umfang angestellt ist. Diesem Abkommen haben sich die meisten Anbieter von Kollektiv-Krankentaggeld- Versicherungen angeschlossen.

Praxistipp
Informieren Sie ihre Mitarbeitenden über die wesentlichen Inhalte des Versicherungsvertrages. Ihre Versicherungsgesellschaft ist verpflichtet, Ihnen diese Informationsblätter kostenlos abzugeben. Das gilt auch bei einem Wechsel des Anbieters.

Versicherte Personen

Versichert sind die in der Versicherungspolice aufgeführten Personen oder Personengruppen, die im versicherten Betrieb beschäftigt sind und meist das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

Nur sofern im Vertrag namentlich aufgeführt, sind in der Regel der Betriebsinhaber und dessen Mitarbeitende, sowie nicht in der Lohnbuchhaltung aufgeführte, Familienmitglieder (Ehegatte, Kinder, Eltern) mitversichert.

Nicht versichert sind Personen ohne Arbeitserlaubnis.

Ausgeschlossen können auch Personen sein, die weniger als durchschnittlich acht Stunden für den Versicherungsnehmer arbeiten oder einen auf höchstens drei Monate befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben.

Praxistipp
Achten Sie darauf, nur den tatsächlich versicherten Arbeitnehmenden Prämienabzüge in der Lohnabrechnung zu machen. Ansonsten wiegt sich die arbeitnehmende Person in der falschen Gewissenheit, im Krankheitsfall versichert zu sein. Ist dem bei Eintritt des Leistungsfalls anders, drohen Schadenersatzansprüche.

Versicherte Risiken

Versichert werden regelmässig die wirtschaftlichen Folgen von Arbeitsunfähigkeit (Verdienstausfall) infolge von Krankheit und, sofern vereinbart, von Unfällen.

Wirtschaftlicher Verdienstausfall bedeutet, dass für die versicherten Arbeitnehmenden tatsächlich ein geldwerter Schaden entsteht. Privatversicherungsrechtlich handelt es sich um eine Schadensversicherung, welche einen konkreten Schaden für die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens verlangt.

Für die Anspruchsberechtigung für Taggelder müssen eine Krankheit mit entsprechender ärztlicher Diagnose und eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit vorliegen.

Zusätzlich kann ein Geburtengeld versichert werden, welches die Leistungen der obligatorischen Mutterschaftsentschädigung ergänzt oder deren Dauer verlängert.

Beginn des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz sollte für einen neu eintretenden Arbeitnehmenden am Tag beginnen, an dem der Arbeitsvertrag in Kraft tritt.

Hinweis
Diese Regelung entspricht seit 2016 dem Beginn des Versicherungsschutzes in der Unfallversicherung (UVG) und in der Beruflichen Vorsorge (BVG).

Vorgesehen werden kann vertraglich aber auch, dass Arbeitnehmende, die bei Antritt der Arbeit nicht oder nur teilweise arbeitsfähig sind, erst versichert sind, wenn sie im Rahmen ihres arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitspensums voll arbeitsfähig werden.

Beispiel
Der Arbeitsvertrag beginnt am 1. August. Die Arbeit bei Ihnen hätte Ihr neuer Mitarbeitender wegen des Bundesfeiertages und des folgenden Wochenendes erst am 4. August antreten sollen. Am 1. August erleidet er einen Herzinfarkt und wird im Spital behandelt. Er kann die Arbeit nicht antreten. Trotz gültigen Arbeitsvertrags ist der eingetretene Krankheitsfall in der Krankentaggeldversicherung noch nicht versichert. Anders die sozialversicherungsrechtliche Lösung im BVG.

Praxistipp
Achten Sie darauf, dass neu Eintretende bereits ab dem Tag des Beginns des Arbeitsvertrages auch in Ihrer Krankentaggeldversicherung versichert sind. Regelmässig werden Sie auch ihren Anteil der Prämie bereits ab diesem Tag vom Lohn abziehen.

Ende des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz erlischt für die einzelne versicherte Person in der Regel:

  • mit Beendigung des Kollektiv-Versicherungsvertrages;
  • mit dem Ausscheiden aus dem versicherten Personenkreis;
  • bei Aufenthalten ausserhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein nach 24 Monaten;
  • mit Vollendung des 70. Altersjahres;
  • mit dem Tod der versicherten Person;
  • bei freiwilligem Arbeitsunterbruch ohne Lohnanspruch.
  • Bei unbezahltem Urlaub kommt es ebenfalls auf den Wortlaut der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) an.

Beispiel
Während der Dauer eines unbezahlten Urlaubs bleibt die Versicherung bis zu 210 Tagen bestehen, solange der Arbeitsvertrag weiterläuft. Während der vorgesehenen Dauer des Urlaubs besteht kein Anspruch auf Leistungen, und es ist keine Prämie geschuldet. Erkrankt die versicherte Person während des unbezahlten Urlaubs, werden die Tage vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit bis zur geplanten Wiederaufnahme der Arbeit an die Wartefrist und die Leistungsdauer angerechnet.

Kündigung des Arbeitsvertrages

Mit der Kündigung des Arbeitsvertrages tritt der versicherte Arbeitnehmende aus der Kollektiv- Krankentaggeldversicherung aus.

Übertrittsrecht

Der in der Schweiz wohnhafte Versicherte hat das Recht, in die Einzelversicherung überzutreten,

  • wenn er aus dem Kreis der Versicherten ausscheidet,
  • wenn er als Arbeitsloser im Sinne des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung (AVIG) gilt,
  • wenn der Vertrag erlischt.

Grenzgänger sind meist den in der Schweiz wohnhaften Versicherten gleichgestellt, sofern der ausländische Wohnsitz im grenznahen Gebiet beibehalten wird.

Praxistipp
Regelmässig wird in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Arbeitgebende vertraglich verpflichtet, austretende Mitarbeitende über ihr Übertrittsrecht aufzuklären. Unerlässlich ist es für den Arbeitgebenden, die Erfüllung seiner Aufklärungspflicht schriftlich zu dokumentieren. Er vermeidet dadurch Schadenersatzansprüche. Das entsprechende Informationsblatt, welches der austretende Mitarbeitende zu unterzeichnen hat, stellt Ihnen Ihre Versicherungsgesellschaft zur Verfügung.

Austritt arbeitsunfähiger Mitarbeitender

Der Versicherungsvertrag regelt, wie lange seine Nachleistungspflicht nach Austritt aus dem Arbeitsverhältnis für hängige Leistungsfälle dauert und wann der arbeitsunfähige und Krankentaggeld beziehende Mitarbeitende nicht in die Einzelversicherung übertreten muss.

Taggeldleistungen

Berechnung

Regelmässig gilt, sofern im Vertrag nichts anders vereinbart wurde, als Grundlage für die Bemessung des Taggeldes der letzte vor der Arbeitsunfähigkeit bezogene AHV-pflichtige Lohn bis zu dem im Vertrag festgesetzten Höchstbetrag. Für versicherte Personen mit Gehältern auf Umsatz- oder Provisionsbasis sowie für unregelmässig tätige Arbeitnehmende gilt der für die AHV massgebende Lohn der letzten, der Arbeitsunfähigkeit unmittelbar vorausgegangenen 365 Tage (einschliesslich Gratifikation und 13. Monatsgehalt).

Hinweis
Beachten Sie, dass Familienzulagen nicht AHV-pflichtig sind. Eine allfällige Mitversicherung ist besonders zu vereinbaren. Anders im UVG. Da gehören die Familienzulagen zum versicherten Verdienst.

Wartefrist

Die Wartefrist kann vertraglich frei festgelegt werden. Sie beginnt häufig mit dem ersten Tag der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit zählen für das Erreichen der Wartefrist als ganze Tage.

Bei Rückfällen innert 180 Tagen entfällt meistens die Wartefrist für die erneute Arbeitsunfähigkeit.

Leistungsdauer

Der Versicherer bezahlt das Taggeld pro Leistungsfall während der in der Police festgelegten Leistungsdauer (meist während 730 Tagen, abzüglich der vereinbarten Wartefrist).

Newsletter W+ abonnieren