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Unfalltaggeld: Der Unterschied zum Krankentaggeld

Der grundlegende Unterschied zwischen dem Unfalltaggeld das Taggeld bei Unfall oder Berufskrankheit und der Krankentaggeldversicherung ist, dass Ersteres aus der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) und damit nach Sozialversicherungsrecht und bei der Krankentaggeldversicherung in der Kollektivversicherung nach einem privatrechtlichen Vertrag nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) ausbezahlt wird. Im Weiteren ist eine Versicherung eines Taggeldes bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitnehmenden für den Arbeitgebenden freiwillig, während Arbeitnehmende obligatorisch gegen die Folgen bei Unfällen und Berufskrankheiten obligatorisch ist.

28.04.2020 Von: René Mettler
Unfalltaggeld

Sozialversicherungsrecht und Unfalltaggeld

Unfallversicherungsrecht

Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) sowie die dazugehörigen Verordnungen regeln die Anspruchsberechtigung. Das Unfallversicherungsrecht untersteht dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Eine Ausnahme bildet die Überentschädigungsgrenze im Rentenfall.

Versicherte Personen

Das UVG kennt kein Eintrittsalter, kein Mindesteinkommen und kein Höchstalter. Damit sind alle Arbeitnehmenden obligatorisch gegen Unfall und Berufskrankheiten versichert. Wer wöchentlich mehr als acht Stunden für den gleichen Arbeitgeber arbeitet, ist gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Andere Arbeitnehmende gegen Berufs- und Arbeitswegunfälle.

Versichert sind auch Personen, die Taggelder der Arbeitslosenversicherung (AVIG) beziehen. Sie sind bei der SUVA obligatorisch gegen Nichtbetriebsunfälle versichert (keine Berufsunfallversicherung, weil keine Erwerbstätigkeit mehr vorliegt). Vorbehalten bleiben Zwischenverdienst, Einsatz in den Beschäftigungsprogrammen und Teilarbeitslosigkeit, da die Unfallversicherung da selbst geregelt wird.

Praxistipp
Auch Schnupperlehrlinge, Beschäftigte mit geringfügigem Lohn sowie Altersrentner sind versichert. Bei Beschäftigten mit geringfügigem Lohn (CHF 2300.–) und bei Altersrentnern gelten keine Freibeträge wie bei der AHV/IV. 

Freiwillige Versicherung

Freiwillig versichern können sich im Rahmen des UVG Personen, deren Wohnsitz in der Schweiz begründet ist:

  • die Arbeitgeber von bei der Suva obligatorisch versicherten Arbeitnehmenden;
  • Selbstständigerwerbende aus gleichartigen Berufszweigen, wie sie bei der SUVA versicherungspflichtig sind, die keine Arbeitnehmenden beschäftigten;
  • die mitarbeitenden Familienglieder, welche keinen Barlohn beziehen und nicht der AHV/lV-Beitragspflicht unterstehen.

Versicherte Risiken

Durch die Unfallversicherung gedeckt sind:

  • Unfall;
  • unfallähnliche Körperschädigungen;
  • Berufskrankheiten.

Unfallähnliche Körperschädigungen müssen nicht auf einen Unfall zurückzuführen sein. Die Unfallversicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern diese nicht vorwiegend auf Abnutzung oder Erkrankung zurückzuführen sind:

a) Knochenbrüche;

b) Verrenkungen von Gelenken;

c) Meniskusrisse;

d) Muskelrisse;

e) Muskelzerrungen;

f) Sehnenrisse;

g) Bandläsionen;

h) Trommelfellverletzungen.

Die Beweislast, dass solche unfallähnlichen Körperschädigungen vorwiegend auf eine Abnutzung oder Erkrankung zurückzuführen sind, liegt beim Unfallversicherer.

Berufskrankheiten sind:

  • Krankheiten, die durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind (Listenkrankheiten);
  • Krankheiten, welche ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind (Generalklausel).
  • Als Listenkrankheit gilt eine Krankheit nur, wenn sie ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte berufliche Arbeiten verursacht worden ist. Die Teilkausalität muss deshalb für Listenstoffe und Listenkrankheiten mehr als 50% betragen.

Im Anhang zur UVV finden sich zwei Listen, die Liste der schädigenden Stoffe und die Doppelliste, die spezifische Krankheiten erfasst, welche teilweise nur bei gewissen beruflichen Tätigkeiten als Berufskrankheit gelten. Die Krankheit muss in diesen Fällen zur beruflichen Tätigkeit passen, ansonsten liegt keine Listenkrankheit vor.   

Bei einer anderen Berufskrankheit ist nach der Generalklausel zu prüfen, ob die Krankheit ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist. Die Teilkausalität muss mindestens 75% betragen.

Diese Teilkausalitäten müssen überwiegend wahrscheinlich bewiesen werden.

Praxistipp
Bei einer Krankheit kann also auch eine Berufskrankheit vorliegen. Versicherungsträger ist die obligatorische Unfallversicherung (UVG).

Für die Folgen von Berufskrankheiten sieht das UVG zusätzlich zu den gesetzlichen Leistungen weitere Leistungen vor. Die Begründung liegt darin, dass Berufskrankheiten grundsätzlich in den Haftungsbereich des Arbeitgebers fallen und dieser für die Folgen aufzukommen hat.

Beginn des Versicherungsschutzes

Die Versicherungsdeckung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber mit dem Antritt des Weges zur Arbeit.

Bei arbeitslosen Personen beginnt die Versicherung am Tag, an dem sie Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung erheben können.

Praxistipp
Achten Sie auch bei Ihrer Krankentaggeldversicherung darauf, dass neu eintretende Arbeitnehmende ebenfalls bereits ab dem Tag des Beginns des Arbeitsvertrages versichert sind. Dies entspricht der Regelung bei der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) und in der beruflichen Vorsorge (BVG).

Ende des Versicherungsschutzes

Die Nichtberufsunfalldeckung mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Personen, welche auch gegen Nichtberufsunfälle versichert waren, also durchschnittlich mindestens acht Stunden in der Woche gearbeitet haben, kann diese Nachdeckung durch Abschluss einer Abredeversicherung um maximal sechs Monate verlängert werden.

Praxistipp
Der Arbeitgebende ist verpflichtet, einen austretenden Mitarbeitenden über die Nachdeckung und die Möglichkeit des Abschlusses einer Abredeversicherung aufzuklären. Die Erfüllung dieser Informationspflicht ist schriftlich zu dokumentieren.

Unfalltaggeldleistungen

Berechnung

Das Unfalltaggeld beträgt 80% des versicherten Verdienstes. Massgebend ist der letzte vor dem Unfall erzielte Stunden-, Wochen- oder Monatslohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Restanspruch besteht. Dieser letzte Lohn wird auf ein Jahr umgerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt.

Bei voller Arbeitsunfähigkeit beträgt das Untalltaggeld 80%; bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend weniger. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes liegt bei CHF 148 200.– pro Jahr und CHF 407.– pro Tag.

Wartefrist

Das Unfalltaggeld wird ab dem 3. Tag nach dem Unfall ausgerichtet, und zwar so lange, bis von der weiteren ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann.

Bei Rückfällen und Spätfolgen eines Unfalls, einer unfallähnlichen Körperschädigung oder einer Berufskrankheit gilt keine neue Wartefrist.

Familienzulagen

Familienzulagen werden bei der Berechnung des Taggeldes immer zum versicherten Verdienst hinzugerechnet, obwohl sie nicht AHV- und damit UVG-beitragspflichtig sind.

Hinweis
In der Krankentaggeldversicherung sind Familienzulagen beim versicherten Verdienst regelmässig mitzuversichern.

Leistungsdauer

Das Unfalltaggeld wird ausgerichtet, bis die versicherte Person ihre volle Arbeitsfähigkeit wieder erreicht hat oder der Anspruch auf eine Invalidenrente aus der Unfallversicherung entsteht.

Übergangstaggeld

Bei einer anerkannten Berufskrankheit wird auch bei einer objektiven Arbeitsunfähigkeit in einer anderen zumutbaren Tätigkeit während vier Monaten ein Übergangstaggeld in der Höhe des ordentlichen Taggeldes ausgerichtet.

Es soll der versicherten Person ermöglichen, sich auf ihre berufliche Zukunft auszurichten. Das gilt auch, wenn die versicherte Person anschliessend arbeitslos wird. Zudem besteht ein Anspruch auf eine Übergangsentschädigung während vier Jahren, die den Verdienstausfall zwischen dem angestammten Beruf und einer allenfalls tieferen Entlöhnung während einer Umschulung oder bei Arbeitslosigkeit ausgleicht. Die Kosten der Umschulung gehen zulasten der Invalidenversicherung (IV).

Vorleistungspflicht

Ist die Leistungspflicht des Unfallversicherers umstritten, erbringt die Krankenversicherung ihre Leistungen. Das gilt nicht uneingeschränkt für die Krankentaggeldversicherung.

Überentschädigungsgrenze

Treffen Renten der Invalidenversicherung (IV) auf Taggelder des Unfallversicherers, gilt als Überentschädigungsgrenze, der wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangener Verdienst zuzüglich der verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen. Nach einer allfälligen Berentung gilt eine Überentschädigungsgrenze von 90% des während eines Jahres vor dem Unfall erzielten Einkommens.

Hinweis
Anders in der Krankentaggeldversicherung. Da wird regelmässig auf 80% des versicherten Verdienstes plafoniert.

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