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Vorsteuerabzug

Voraussetzung für den grundsätzlichen Anspruch auf die Vornahme beim Vorsteuerabzug ist aufgrund des Wortlauts von Art. 28 Abs. 1 MWSTG die unternehmerische Tätigkeit. Als unternehmerische Tätigkeit gilt eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche selbstständige Tätigkeit mit gleichzeitigem Auftritt unter eigenem Namen nach aussen. Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht sind dabei ohne Bedeutung. Auch das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen gilt als unternehmerische Tätigkeit. Im Umkehrschluss ist damit klar, dass nicht unternehmerische Tätigkeiten (unselbständige Erwerbstätigkeiten wie z.B. Verwaltungs- oder Stiftungsräte oder hoheitliche Tätigkeiten des Gemeinwesens) keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug begründen.

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