Dem Arbeitnehmer ist gemäss OR Art. 323 b Abs. 1 eine schriftliche Lohnabrechnung zu übergeben. Die Lohnabrechnung ist so zu gestalten, dass Brutto- und Nettolohn sowie Zuschläge und Lohnabzüge klar und ausreichend detailliert daraus hervorgehen und der Arbeitnehmer diese überprüfen kann. Dabei sind bei der Auszahlung von Ferienzuschlägen diese sowohl in Prozent wie in Franken anzugeben. Vermerke wie inkl. Ferien reichen nicht aus, dabei besteht das Risiko, dass der Ferienzuschlag noch einmal gefordert wird.
Anforderungen an die Lohnabrechnung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge und Quellensteuer direkt vom Bruttolohn in der Lohnabrechnung abzuziehen und Familienzulagen vorzuschiessen.
Der Lohn ist dem Arbeitnehmer am Ende jedes Monates auszurichten. In einem Gesamt- oder Normalarbeitsvertrag können auch längere Fristen festgelegt werden. Im Einzelarbeitsvertrag können nur kürzere, nicht aber längere Zahlungsperioden verabredet werden.
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