Auszahlung Ferienguthaben: Vier Methoden für die korrekte Auszahlung
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Ferienguthaben dürfen in der Schweiz grundsätzlich nicht ausbezahlt werden, es sei denn, das Arbeitsverhältnis endet und ein Bezug ist aus dringenden betrieblichen Gründen nicht möglich. Für diesen Fall existieren vier Berechnungsmethoden, die sich im Ergebnis leicht unterscheiden. Während die ersten drei Methoden auf dem Jahres-, Monats- oder Stundenlohn basieren, berücksichtigt Methode 4 den zusätzlichen Ferienanspruch der ausbezahlten Tage und ist daher rechtlich am robustesten.
Die wichtigsten Punkte:
- Ferienauszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig.
- Vier Methoden existieren: Jahreslohn, Monatslohn, Stundenlohn und Ferienzuschlag.
- Methode 4 (Ferienzuschlag) ist rechtlich vorzuziehen, da sie den Ferienanspruch der Auszahlungstage korrekt einbezieht.
- Bei den Methoden 1 bis 3 muss der Ferienanspruch für die ausbezahlten Tage oft separat aufgeschlagen werden, um Nachforderungen zu vermeiden.

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Wie wird das Ferienguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses korrekt ausbezahlt?
Methode 1: Auszahlung Ferienguthaben aus dem Jahreslohn
Jahresverdienst (=Monatslohn x 12 oder x13)
1 Tag Ferienauszahlung = ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Anzahl Jahresarbeitstage (= 365-104 Sa./So. = 261)
Berechnungsbeispiel:
Monatslohn von CHF 5 000.- (x13)
CHF 65 000.-/ 261 = CHF 249.05
Methode 2: Auszahlung Ferienguthaben aus dem Monatslohn
Monatslohn evtl. plus Anteil 13. Monatslohn
1 Tag Ferienauszahlung = –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Anzahl Monatsarbeitstage (= 261/12 = 21.75)
Berechnungsbeispiel:
Montaslohn von CHF 5000.- (x 13)
CHF 5000.- x (13/12) / 21.75 = CHF 249.05
Methode 3: Auszahlung Ferienguthaben aus dem Stundenlohn
1 Tag Ferienauszahlung = Stundenlohn x Anzahl Stunden pro Tag
Berechungsbeispiel:
Monatslohn von CHF 5000.- (x 13)/52 × 40-Stunden-Woche
1 Ferientag à 8 Stunden = 8 x 31.25 = 250.00
Die Differenz zu den Methoden 1 und 2 kommt daher, dass 52 Wochen × 7 Tage ≠ 365 Tage.
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Methode 4: Auszahlung Ferienguthaben aus dem Ferienzuschlag
Jahresverdienst (= Monatslohn x 12 oder x 13)
1 Tag Ferienauszahlung = –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
260 - Anzahl Ferientage
Berechnungsbeispiel:
Monatslohn von CHF 5000.– (× 13), 20 Tage Ferien
1 Ferientag = CHF 5000.– × 13/(260 – 20) = 270.85 oder rechnerisch identisch
1 Ferientag = CHF 5000.– × 13 × (8,33% /20) = 270.75
Methode 4 ist unüblich, aber aus rechtlicher Sicht zu bevorzugen. Sie entspricht der Berechnung des Ferienanspruchs im Stundenlohn (bei einer Auszahlung von 20 Ferientagen werden tatsächlich 8,33% Ferien ausbezahlt, bei den anderen Methoden sind es 7,66%). Methode 4 ergibt auch sehr ähnliche Werte wie bei einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, um damit den Ferienbezug noch zu ermöglichen.
Checkliste
- Prüfen, ob das Arbeitsverhältnis beendet ist und ein Ferienbezug unmöglich ist.
- Entscheiden, welche der vier Berechnungsmethoden angewendet wird.
- Bei Methode 1 oder 2 den Jahres- oder Monatslohn durch die Anzahl Arbeitstage teilen.
- Bei Methode 3 den Stundenlohn mit der täglichen Arbeitszeit multiplizieren.
- Bei Methode 4 den Jahresverdienst durch die Arbeitstage minus Ferientage teilen.
- Überprüfen, ob bei Methoden 1 bis 3 ein Aufschlag für den Ferienanspruch der ausbezahlten Tage nötig ist.
- Die Berechnung transparent dem Arbeitnehmer darlegen.
- Sicherstellen, dass die Zahlung im Lohnabrechnungszeitraum korrekt verbucht wird.
- Bei Unsicherheiten zur Methode 4 als rechtssichere Variante greifen.
Anmerkung Auszahlung Ferienguthaben
Mit den obigen Methoden der Ferienauszahlung werden – mit Ausnahme der Methode 4 – tatsächlich zu tiefe Ansätze für die Ferienauszahlung ausbezahlt.
Ferien sind grundsätzlich zu beziehen und dürfen nicht ausbezahlt werden. Eine Ausnahme besteht am Ende des Arbeitsverhältnisses, sofern ein Bezug aus dringenden betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist oder sofern der Ferienanspruch die verbleibende Zeit bis zur Beendigung überschreitet.
Aus unserer Sicht muss die Berechnung der Ferienauszahlung gleich ausfallen, wie wenn das Arbeitsverhältnis um die Ferientage verlängert würde. Bei einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses erhöht sich jedoch auch der Ferienanspruch, da dieser bis zum späteren Ende des Arbeitsverhältnisses gerechnet wird. Dies wird bei Methode 4 berücksichtigt, weshalb ein höherer Betrag errechnet wird.
Bei den andern Berechnungsmethoden ist, sofern dieser Aspekt berücksichtigt werden soll, zusätzlich der Ferienanspruch für die ausbezahlten Tage aufzurechnen. Insbesondere in Konfliktfällen werden damit allfällige Nachforderungen vermieden.
Beispiel nach Methode I:
CHF 65 000.–/ 261 = CHF 249.05 plus 8,33% = CHF 269.80
(bei 20 Tagen Ferienanspruch)
CHF 65 000.–/ 261 = CHF 249.05 plus 10,64% = CHF 275.55
(bei 25 Tagen Ferienanspruch)
Fazit
Eine klare Regelung und die transparente Anwendung der vorgestellten Methoden zur Auszahlung von Ferienguthaben schaffen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rechtssicherheit und stärken das gegenseitige Vertrauen im Arbeitsverhältnis
FAQ: Auszahlung Ferienguthaben
Wann darf ein Arbeitgeber Ferienguthaben ausbezahlen?
Eine Auszahlung ist nur am Ende eines Arbeitsverhältnisses zulässig, sofern ein Ferienbezug aus dringenden betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist oder der Ferienanspruch die verbleibende Zeit bis zur Beendigung überschreitet.
Welche der vier Methoden ist die beste?
Methode 4 (Ferienzuschlag) ist aus rechtlicher Sicht zu bevorzugen, da sie den Ferienanspruch der ausbezahlten Tage automatisch korrekt berücksichtigt und somit Nachforderungen verhindert.
Warum ergeben die Methoden 1 bis 3 oft tiefere Beträge?
Diese Methoden berechnen den Tagessatz ohne den zusätzlichen Ferienanspruch, der durch die Auszahlung der Tage selbst entsteht. Ohne einen separaten Aufschlag von rund 8,33 % oder 10,64 % wird der Arbeitnehmer unterbezahlt.
Muss die Auszahlung im Arbeitsvertrag geregelt sein?
Es ist ratsam, eine klare Regelung und transparente Anwendung der gewählten Methode im Arbeitsvertrag oder in der Lohnordnung vorzusehen, um Rechtssicherheit für beide Parteien zu schaffen.