Auszahlung Ferienguthaben: Vier Methoden für die korrekte Auszahlung
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Methode 1: Auszahlung Ferienguthaben aus dem Jahreslohn
Jahresverdienst (=Monatslohn x 12 oder x13)
1 Tag Ferienauszahlung = ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Anzahl Jahresarbeitstage (= 365-104 Sa./So. = 261)
Berechnungsbeispiel:
Monatslohn von CHF 5 000.- (x13)
CHF 65 000.-/ 261 = CHF 249.05
Methode 2: Auszahlung Ferienguthaben aus dem Monatslohn
Monatslohn evtl. plus Anteil 13. Monatslohn
1 Tag Ferienauszahlung = –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Anzahl Monatsarbeitstage (= 261/12 = 21.75)
Berechnungsbeispiel:
Montaslohn von CHF 5000.- (x 13)
CHF 5000.- x (13/12) / 21.75 = CHF 249.05
Methode 3: Auszahlung Ferienguthaben aus dem Stundenlohn
1 Tag Ferienauszahlung = Stundenlohn x Anzahl Stunden pro Tag
Berechungsbeispiel:
Monatslohn von CHF 5000.- (x 13)/52 × 40-Stunden-Woche
1 Ferientag à 8 Stunden = 8 x 31.25 = 250.00
Die Differenz zu den Methoden 1 und 2 kommt daher, dass 52 Wochen × 7 Tage ≠ 365 Tage.
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Methode 4: Auszahlung Ferienguthaben aus dem Ferienzuschlag
Jahresverdienst (= Monatslohn x 12 oder x 13)
1 Tag Ferienauszahlung = –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
260 - Anzahl Ferientage
Berechnungsbeispiel:
Monatslohn von CHF 5000.– (× 13), 20 Tage Ferien
1 Ferientag = CHF 5000.– × 13/(260 – 20) = 270.85 oder rechnerisch identisch
1 Ferientag = CHF 5000.– × 13 × (8,33% /20) = 270.75
Methode 4 ist unüblich, aber aus rechtlicher Sicht zu bevorzugen. Sie entspricht der Berechnung des Ferienanspruchs im Stundenlohn (bei einer Auszahlung von 20 Ferientagen werden tatsächlich 8,33% Ferien ausbezahlt, bei den anderen Methoden sind es 7,66%). Methode 4 ergibt auch sehr ähnliche Werte wie bei einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, um damit den Ferienbezug noch zu ermöglichen.
Anmerkung Auszahlung Ferienguthaben
Mit den obigen Methoden der Ferienauszahlung werden – mit Ausnahme der Methode 4 – tatsächlich zu tiefe Ansätze für die Ferienauszahlung ausbezahlt.
Ferien sind grundsätzlich zu beziehen und dürfen nicht ausbezahlt werden. Eine Ausnahme besteht am Ende des Arbeitsverhältnisses, sofern ein Bezug aus dringenden betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist oder sofern der Ferienanspruch die verbleibende Zeit bis zur Beendigung überschreitet.
Aus unserer Sicht muss die Berechnung der Ferienauszahlung gleich ausfallen, wie wenn das Arbeitsverhältnis um die Ferientage verlängert würde. Bei einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses erhöht sich jedoch auch der Ferienanspruch, da dieser bis zum späteren Ende des Arbeitsverhältnisses gerechnet wird. Dies wird bei Methode 4 berücksichtigt, weshalb ein höherer Betrag errechnet wird.
Bei den andern Berechnungsmethoden ist, sofern dieser Aspekt berücksichtigt werden soll, zusätzlich der Ferienanspruch für die ausbezahlten Tage aufzurechnen. Insbesondere in Konfliktfällen werden damit allfällige Nachforderungen vermieden.
Beispiel nach Methode I:
CHF 65 000.–/ 261 = CHF 249.05 plus 8,33% = CHF 269.80
(bei 20 Tagen Ferienanspruch)
CHF 65 000.–/ 261 = CHF 249.05 plus 10,64% = CHF 275.55
(bei 25 Tagen Ferienanspruch)