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Einfacher Auftrag

Der Auftrag ist ein zweiseitiger Vertrag, durch den sich der Beauftragte zur Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte im Interesse des Auftraggebers verpflichtet. Inhalt kann jede beliebige persönliche Handlung sein. Voraussetzung für das Vorliegen eines Auftrages ist stets, dass es sich um ein Tätigwerden in fremdem Interesse handelt. Zu seiner Gültigkeit bedarf ein einfacher Auftrag grundsätzlich keiner besonderen Form. Geregelt wird der Auftrag in OR Art. 394 ff.

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