Allgemeines Kaufrecht
Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen (Allgemeines Kaufrecht, OR Art. 184). In der Regel handelt es sich um ein Einmalschuldverhältnis, da die gegenseitigen Forderungen erlöschen, sobald der Kaufgegenstand übergeben und der Kaufpreis bezahlt ist. Davon zu unterscheiden ist der Sukzessivlieferungskauf, bei welchem Teilleistungen geschuldet sind.