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Verkauf im Internet: Diese EU-Regeln gelten für Online-Händler

In der EU gibt es für Internetanbieter strenge Informationsvorschriften und für die Kunden ein Widerrufsrecht. Seit Mai 2022 gilt für Internetverträge in der EU die Richtlinie 2019/2161 vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union, die sogenannte Omnibus-Richtlinie. Diese soll das Verbraucherschutzrecht verbessern und leichter durchsetzbar gestalten. Sie legt Änderungen bei mehreren bestehenden Richtlinien fest.

31.07.2023 Von: Regula Heinzelmann
Verkauf im Internet

Für den Verkauf – auch im Internet – ist die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher grundlegend.

Neu gelten folgende Definitionen (Artikel 2):

  • Als Kaufvertrag gilt jeder Vertrag, durch den der Unternehmer das Eigentum an Waren an den Verbraucher überträgt oder die Übertragung des Eigentums an dieser Ware zusagt, einschliesslich Verträge, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben.
  • Als Dienstleistungsvertrag gilt jeder Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt. Das betrifft auch digitale Dienstleistungen.

Durch die Omnibusrichtlinie wurde in Artikel 3 folgendes neu formuliert:

  • Diese Richtlinie gilt für alle Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden und bei denen der Verbraucher einen Preis zahlt. Sie gilt für Verträge über die Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme, einschliesslich durch öffentliche Anbieter, sofern diese Güter auf vertraglicher Basis geliefert werden.
  • Diese Richtlinie gilt, wenn der Unternehmer dem Verbraucher digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, oder digitale Dienstleistungen bereitstellt – und wenn der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt.

Umfassende Informationspflichten

Artikel 6 der Richtlinie 2011/83/EU regelt die Informationspflichten für Fernabsatzverträge vor dem Abschluss des Vertrages. Der Anbieter muss folgendes bekanntgeben:

  • Die Identität des Unternehmers, beispielsweise seinen Handelsnamen, die Anschrift des Ortes der Niederlassung, sowie Telefonnummer und E- Mail-Adresse
  • Wenn der Unternehmer andere Online-Kommunikationsmittel bereitstellt, die gewährleisten, dass der Verbraucher etwaige schriftliche Korrespondenz mit dem Unternehmer auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann, so umfassen die Informationen darüber hinaus auch Angaben zu diesen anderen Kommunikationsmitteln.
  • Anzugeben sind unbedingt die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, sowie deren Preise einschliesslich aller Steuern und Abgaben.
  • Wenn man den Preis aufgrund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnen kann, ist die Art der Preisberechnung bekannt zu geben, sowie alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten. Wenn man diese Kosten noch nicht kennt, ist die Tatsache, dass solche zusätzliche Kosten anfallen können, zu erwähnen.
  • Wenn der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert wird, muss man darauf hinweisen.
  • Im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags umfasst der Gesamtpreis die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten. Wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, umfasst der Gesamtpreis ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten. Wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben, gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert worden ist.
  • Die Kosten für den Einsatz der für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationstechnik, sofern diese nicht nach dem Grundtarif berechnet werden.
  • Die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem sich der Unternehmer verpflichtet, die Waren zu liefern oder die Dienstleistung zu erbringen, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden
  • Wenn ein Widerrufsrecht besteht muss der Verkäufer über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts informieren.
  • Wenn nötig ist darauf hinzuweisen, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, wenn die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgeschickt werden können.
  • Wenn der Kunde bei Ausübung des Widerrufsrechts einen angemessenen Betrag leisten muss, ist darauf hinzuweisen.
  • Wenn kein Widerrufsrecht besteht müssen die Kunden darüber informiert werden oder über die Umstände, unter denen das Widerrufsrecht verwirkt wird.
  • Es ist zu informieren über das gesetzliche Gewährleistungsrecht für die Waren, digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen, sowie auf die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien.
  • Wenn der Unternehmer Verhaltenskodizes verwenden, müssen sie die Kunden darüber informieren, am besten publizieren sie gleich den Link dazu.
  • Bei Dauerverträgen ist die Laufzeit des Vertrags anzugeben oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder bei sich automatisch verlängernden Verträgen die Mindestdauer der Verpflichtungen.
  • Wenn nötig ist der Hinweis zu publizieren, dass der Unternehmer vom Verbraucher eine Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie die betreffenden Bedingungen.
  • Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen muss man deren Funktion erklären, einschliesslich anwendbarer technischer Schutzmassnahmen. Dazu gehören Informationen über die Kompatibilität und Interoperabilität von Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen, soweit diese dem Unternehmer bekannt sind oder vernünftigerweise bekannt sein müssen.
  • Wenn aussergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren möglich ist, sind die Kunden darüber zu informieren, am besten publiziert man auch da den Link zu den betreffenden Organisationen.

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